(1) Diese Verordnung regelt die Sammlung und den Transport von Abfällen (Eisenmaterial) von Seiten der Wanderhändler und führt somit Artikel 21 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, durch.
(2) Nur solche physischen Personen sind befugt als Wanderhändler die Sammlung und den Transport von Abfällen (Eisenmaterial) durchzuführen, die Gegenstand ihrer Handelstätigkeit sind, die über ein Fahrzeug unter 3,5 Tonnen verfügen und deren Gegenstand der Handelstätigkeit ausschließlich Eisenmaterial ist, das von Dritten stammt und die jährliche Höchstmenge von 100 Tonnen nicht übersteigt.
(3) Für die Durchführung der Handelstätigkeit als Wanderhändler müssen die Subjekte laut Absatz 2 30 Tage ab Beginn der Tätigkeit dem Amt für Abfallwirtschaft eine Kopie der beigelegten Mitteilung übermitteln. Jede eventuelle Änderung muss mindestens 30 Tage vorher dem Amt für Abfallwirtschaft mitgeteilt werden.
(4) Die Subjekte laut Absatz 2 unterliegen nicht den Artikeln 17, 18, 19 und 20 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4.
(5) Die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung bleiben aufrecht.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Anlage
(Artikel 1 Absatz 3)