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In vigore al: 11/09/2012

c) Landesgesetz vom 16. Mai 2012, Nr. 91)
Finanzierung im Tourismus

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 29. Mai 2012, Nr. 22.

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, „Neuordnung der Tourismusorganisationen“)

(1) Nach Artikel 15 des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 15/bis (Gründung von Tourismusvereinigungen)

1. Tourismusvereinigungen laut Artikel 15 können als Verein oder als Genossenschaft gegründet werden.“

(2) Artikel 27 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, erhält folgende Fassung:

„1. Zur Unterstützung der Tourismusorganisationen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden im Landeshaushalt jährlich Mittel bereitgestellt, die den Tourismusvereinen, den Tourismusverbänden sowie den Ämtern gemäß Artikel 23 Absatz 3 zugewiesen werden, sofern die von der Landesregierung festgelegten obligatorischen Qualitätskriterien eingehalten werden.“

(3) Artikel 28 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, erhält folgende Fassung:

„1. Die im Sinne von Artikel 27 bereitgestellten Mittel werden jährlich nach folgenden Kriterien aufgeteilt:

  1. einem für alle Berechtigten gleichen oder auch variablen Anteil,
  2. einem zusätzlichen Anteil nach folgenden Kriterien:
    1. gastgewerbliche und außergastgewerbliche Beherbergungskapazität,
    2. Durchschnitt der in den drei vorangegangenen Tourismusjahren von November bis Oktober verzeichneten Nächtigungen,
    3. Durchschnitt der in den drei vorangegangenen Tourismusjahren verzeichneten Ankünfte,
    4. Eigenfinanzierung,
    5. Erreichung der von der Landesregierung definierten fakultativen und gestaffelten Qualitätskriterien.“

(4) Nach Artikel 35 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Die Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 1 und des Artikels 28 Absatz 1 werden ab 1. Jänner 2013 angewandt.“