(1) Die Sammlung, die Produktion und die Einpflanzung von Embryonen und Oozyten findet unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen statt.
(2) Diese Bestimmungen treten nach Abschluss des entsprechenden Notifizierungsverfahrens gemäß den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 in Kraft.