(1) Die Samenproduktionsstationen sorgen für die Durchführung der Qualitätsanalysen an jeder produzierten, eingeführten oder importierten Partie von Samenmaterial, wobei nach dem Auftauen wenigstens folgende Parameter zu berücksichtigen sind: Totalkonzentra-tion, Prozentsatz der progressiven Beweglichkeit der Spermien und Anzahl an progressiv beweglichen Spermien. Die Ergebnisse der genannten Analysen werden in eigenen Archiven für zehn Jahre aufbewahrt.
(2) Die Samenproduktionsstationen übermitteln dem „Istituto sperimentale italiano Lazzaro Spallanzani“ wöchentlich die Auflistung und die Angabe der Anzahl der Dosen des von ihnen produzierten, eingeführten oder importierten tiefgefrorenen Samenmaterials, aufgeteilt nach Vererber und Partie.