(1) Beim Handel von Zuchtvieh sowie von Samenmaterial und von Embryonen sind die von den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
(2) In Bezug auf die Anforderungen an die Vererber und das Fortpflanzungsmaterial werden die Bestimmungen des Dekretes des Ministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Jänner 1988, Nr. 97, in geltender Fassung, angewandt.
(3) Die Tierzuchtkontrollen bei den zuständigen Grenzzollämtern werden vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Hilfe von Beamten durchgeführt, die dazu von der Landesabteilung Landwirtschaft namhaft gemacht werden.