(1) Die Person, die für die Bescheinigung und Registrierung der Belegungen verantwortlich ist, muss der für die Tierkennzeichnung verantwortlichen Organisation innerhalb von 35 Tagen ab dem Tag der Eintragung der Daten den dafür vorgesehenen Teil des Vordruckes übermitteln.
(2) Die genannte Organisation nimmt die elektronische Erfassung und Verarbeitung der Belegungsdaten getrennt nach Betrieb, Vererber und für die Bescheinigung verantwortliche Person vor. Sie übermittelt die verarbeiteten Daten mindestens einmal jährlich bis zum 31. Jänner des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres der Landesabteilung Landwirtschaft, der Associazione italiana allevatori (AIA) oder jener Organisation, die das Herdebuch oder anagrafische Register der Art oder Rasse führt.
(3) Die Samenproduktionsstationen und die Samendepots müssen der Landesabteilung Landwirtschaft jährlich bis zum 31. Jänner des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres die in die Ein- und Ausgangsregister eingetragenen Daten übermitteln.