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In vigore al: 11/09/2012
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Landesgesetzgebung
Landwirtschaft
Tierzucht
Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2012, Nr. 16
3. ABSCHNITT Künstliche Besamung
Art. 12 (Samendepots - Verpflichtungen)
e) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2012, Nr. 16
1)
Regelung der Zuchtarbeit im Tiersektor
Attendere, processo in corso!
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 29. Mai 2012, Nr. 22.
Art. 12 (Samendepots - Verpflichtungen)
(1)
Alle Samendepots, die Samenmaterial in Südtirol liefern,
dürfen ausschließlich Samenmaterial und Embryonen aufbewahren und verteilen, die von Samen- oder Embryonenproduktionsstationen stammen, welche von den zuständigen Stellen der jeweiligen Mitgliedsstaaten laut EU-Gesetzgebung genehmigt wurden,
müssen ein chronologisches Ein- und Ausgangsregister führen, auch in elektronischer Form, in dem im Eingang das verfügbare Samenmaterial und dessen Herkunft vermerkt wird und im Ausgang das verteilte Samenmaterial und die Zuchtbetriebe oder die Namen der Techniker, welche die Samen angekauft oder zur Aufbewahrung für den Einsatz im eigenen Betrieb erhalten haben,
müssen jährlich bis zum 31. Jänner des folgenden Betriebsjahres der Landesabteilung Landwirtschaft, getrennt nach Vererber, die Anzahl der Dosen Samenmaterial und Embryonen mitteilen, welche an die verschiedenen Zuchtbetriebe und die mit jeweiliger Kennnummer identifizierten Besamer verteilt wurden,
müssen für jeden Vererber den Preis der Besamung veröffentlichen und der Landesabteilung Landwirtschaft mitteilen,
dürfen Samenmaterial und Embryonen ausschließlich an Tierärzte, Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer oder von diesen delegierte Personen sowie an Techniker anderer angeschlossener Samendepots, direkt oder durch Zustellung an zuvor vereinbarte Sammelstellen oder an das Domizil, abtreten,
müssen für jeden Verkauf von tiefgefrorenem Samenmaterial oder Embryonen einen Begleitschein ausstellen, aus dem die Angaben zur Art und zur Rasse und die Kennnummer des männlichen Vererbers, von welchem das Samenmaterial stammt, hervorgehen, sofern diese Informationen nicht schon in der Rechnung enthalten sind,
müssen dem mit der Überwachung beauftragten Personal freien Zugang zu den Räumen des Samendepots gewähren.
Caricamento in corso
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Verfassungsrechtliche Bestimmungen
Landesgesetzgebung
I Alpinistik
II Arbeit
III Bergbau
IV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
V Berufsbildung
VI Bodenschutz, Wasserbauten
VII Energie
VIII Finanzen
IX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
X Fürsorge und Wohlfahrt
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
XIII Forstwirtschaft
XIV Gesundheitswesen und Hygiene
XV Gewässernutzung
XVI Handel
XVII Handwerk
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
XXI Kindergärten
XXII Kultur
XXIII Landesämter und Personal
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
XXV Landwirtschaft
A Geschlossene Höfe
B Förderung der Landwirtschaft
C Bonifizierung und Flurbereinigung
D Agentur Landesdomäne, Versuchszentrum Laimburg und Pflanzenschutz
E Tierzucht
a) LANDESGESETZ vom 31. März 1988, Nr. 13
b) Landesgesetz vom 29. Juni 1989, Nr. 1
c) Landesgesetz vom 27. April 1995, Nr. 9
d) LANDESGESETZ vom 5. November 2001, Nr. 11
e) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2012, Nr. 16
Anwendungsbereich
Private und öffentliche Deckstellen für die Tierzucht
Künstliche Besamung
Art. 6 (Strukturen für die künstliche Besamung)
Art. 7 (Stationen für die Samenproduktion - Ermächtigungen)
Art. 8 (Stationen für die Samenproduktion - Voraussetzungen)
Art. 9 (Stationen für die Samenproduktion - Verpflichtungen)
Art. 10 (Samendepots - Ermächtigung)
Art. 11 (Samendepots - Voraussetzungen)
Art. 12 (Samendepots - Verpflichtungen)
Art. 13 (Künstliche Besamung - Anforderungen an die männlichen Vererber)
Art. 14 (Künstliche Besamung für lokale und vom Aussterben bedrohte Rassen)
Art. 15 (Künstliche Besamung - Vorraussetzungen)
Art. 16 (Samenmaterial im Zuchtbetrieb)
Bescheinigung der Belegungen
Import und Export von Vieh und Fortpflanzungsmaterial
Überwachung und Kontrolle
Schlussbestimmungen
F Nahrungsmittelhygiene
XXVI Lehrlingswesen
XXVII Messen und Märkte
XXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
XXIX Öffentliche Veranstaltungen
XXX Raum und Landschaft
XXXI Rechnungswesen
XXXII Sport und Freizeitgestaltung
XXXIII Straßenwesen
XXXIV Transportwesen
XXXV Unterricht
XXXVI Vermögen
XXXVII Wirtschaft
XXXVIII Wohnbauförderung
XXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
Beschlüsse der Landesregierung
Urteile Verfassungsgerichtshof
Urteile Verwaltungsgericht
Chronologisches inhaltsverzeichnis