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In vigore al: 11/09/2012
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Landesgesetzgebung
Landwirtschaft
Tierzucht
Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2012, Nr. 16
3. ABSCHNITT Künstliche Besamung
Art. 9 (Stationen für die Samenproduktion - Verpflichtungen)
e) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2012, Nr. 16
1)
Regelung der Zuchtarbeit im Tiersektor
Attendere, processo in corso!
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 29. Mai 2012, Nr. 22.
Art. 9 (Stationen für die Samenproduktion - Verpflichtungen)
(1)
Die Stationen für die Samenproduktion:
dürfen in den gleichen Stallungen nicht verschiedene Tierarten halten, es sei denn, andere Nutztierarten sind für den Betrieb der Station notwendig. Falls die Station zur Produktion von Samenmaterial verschiedener Arten autorisiert wurde, müssen die jeweiligen Strukturen zur Unterbringung der Tiere und zur Samenabnahme sowie die Geräte für die Abnahme und die Behandlung klar voneinander getrennt sein,
für die Arten Rinder, Schweine und Schafe/Ziegen dürfen nur männliche Vererber halten, die zur künstlichen Besamung oder, falls es sich um junge Vererber handelt, zur Zuchtwertschätzung zugelassen sind,
müssen einen eventuellen Wechsel des verantwortlichen Tierarztes der Abteilung Landwirtschaft melden,
müssen die Tarife für das Samenmaterial veröffentlichen und sie innerhalb Februar der Landesabteilung Landwirtschaft mitteilen,
müssen in einem eigenen Register für jeden anwesenden Vererber die Art, die Rasse, das Geburtsdatum, die Kennnummer, aufgetretene Krankheiten, durchgeführte Impfungen und beim Samenmaterial durchgeführte Kontrollen vermerken,
müssen ein Register führen, in welchem täglich für jeden Vererber das abgenomene Samenmaterial vermerkt wird. Zusätzlich wird angegeben, wie viele brauchbare Samendosen mit jeder Partie hergestellt wurden. Für das tiefgefrorene Samenmaterial muss außerdem die Kennnummer jeder Partie angegeben werden,
müssen ein chronologisches Ein- und Ausgangsregister des produzierten beziehungsweise des ausgehenden Samenmaterials führen; dabei muss unterschieden werden, ob es sich um frischen, gekühlten oder tiefgefrorenen Samen handelt. Im gleichen Register muss auch der Ein- und Ausgang des Samenmaterial anderer Produktionsstationen registriert werden,
dürfen das Samenmaterial ausschließlich in Ampullen oder in andere versiegelte Behälter abfüllen, auf denen deutlich und nicht löschbar folgende Angaben aufscheinen müssen: die Samenproduktionsstation, die Kennnummer der Partie (Datum oder fortlaufender Tag des Jahres und Jahr der Entnahme des Spermas), Art, Rasse oder genetischer Typ und Kennnummer des Vererbers.
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X Fürsorge und Wohlfahrt
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
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XIV Gesundheitswesen und Hygiene
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XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
XXI Kindergärten
XXII Kultur
XXIII Landesämter und Personal
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
XXV Landwirtschaft
A Geschlossene Höfe
B Förderung der Landwirtschaft
C Bonifizierung und Flurbereinigung
D Agentur Landesdomäne, Versuchszentrum Laimburg und Pflanzenschutz
E Tierzucht
a) LANDESGESETZ vom 31. März 1988, Nr. 13
b) Landesgesetz vom 29. Juni 1989, Nr. 1
c) Landesgesetz vom 27. April 1995, Nr. 9
d) LANDESGESETZ vom 5. November 2001, Nr. 11
e) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2012, Nr. 16
Anwendungsbereich
Private und öffentliche Deckstellen für die Tierzucht
Künstliche Besamung
Art. 6 (Strukturen für die künstliche Besamung)
Art. 7 (Stationen für die Samenproduktion - Ermächtigungen)
Art. 8 (Stationen für die Samenproduktion - Voraussetzungen)
Art. 9 (Stationen für die Samenproduktion - Verpflichtungen)
Art. 10 (Samendepots - Ermächtigung)
Art. 11 (Samendepots - Voraussetzungen)
Art. 12 (Samendepots - Verpflichtungen)
Art. 13 (Künstliche Besamung - Anforderungen an die männlichen Vererber)
Art. 14 (Künstliche Besamung für lokale und vom Aussterben bedrohte Rassen)
Art. 15 (Künstliche Besamung - Vorraussetzungen)
Art. 16 (Samenmaterial im Zuchtbetrieb)
Bescheinigung der Belegungen
Import und Export von Vieh und Fortpflanzungsmaterial
Überwachung und Kontrolle
Schlussbestimmungen
F Nahrungsmittelhygiene
XXVI Lehrlingswesen
XXVII Messen und Märkte
XXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
XXIX Öffentliche Veranstaltungen
XXX Raum und Landschaft
XXXI Rechnungswesen
XXXII Sport und Freizeitgestaltung
XXXIII Straßenwesen
XXXIV Transportwesen
XXXV Unterricht
XXXVI Vermögen
XXXVII Wirtschaft
XXXVIII Wohnbauförderung
XXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
Beschlüsse der Landesregierung
Urteile Verfassungsgerichtshof
Urteile Verwaltungsgericht
Chronologisches inhaltsverzeichnis