(1) Landwirtschaftliche Produkte dürfen auf ver-schiedenen Vertriebswegen verkauft werden. Dazu gehören Hofläden, Bauernläden und Bauernmärkte.
(2) Ein Hofladen ist ein speziell für den Verkauf eingerichteter Raum oder Bereich an der Hofstelle. In Hofläden dürfen ausschließlich die Produkte laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) und b) verkauft werden sowie im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) von anderen Direktvermarktern verarbeitete Produkte, sofern die Grenzen von Artikel 4 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. Mai 2001, Nr. 228, in geltender Fassung, beachtet werden. In Südtirol ist die Bezeichnung Hofladen den Verkaufsstellen jener landwirtschaftlichen Unternehmen vorbehalten, die ihre Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung ausüben.
(3) Ein Bauernladen ist eine Vermarktungsstruktur, bei der sich mehrere Direktvermarkter zusammenschließen, um die Produkte laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) zu vermarkten. Die Bezeichnung Bauernladen ist in Südtirol diesen Unternehmen vorbehalten.
(4) Ein Bauernmarkt ist ein Markt, auf dem ausschließlich Direktvermarkter im Sinne dieser Verordnung die Produkte laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) verkaufen. Mindestens 75 Prozent der Rohstoffe für die verarbeiteten Produkte müssen aus dem eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen stammen. Die landwirtschaftlichen Primärprodukte, die auf Bauernmärkten in der Provinz Bozen verkauft werden, müssen aus der Produktion landwirtschaftlicher Unternehmen im Gebiet der Provinz Bozen stammen. Die Gemeinden regeln die Bauernmärkte mit eigenen Verordnungen. Die Bezeichnung Bauernmarkt ist den Märkten vorbehalten, die im Sinne dieser Verordnung veranstaltet werden.
(5) Andere Verkaufsformen für die Produkte laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) sind das Haustürgeschäft, der Verkauf am Kiosk und der Online-Verkauf im Internet.