(1) Die finanzielle Ausstattung gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, wird um den Betrag der geschätzten Mehreinnahmen vermindert, die den Gemeinden aus der Einführung der Gemeindesteuer auf Immobilien unter Anwendung des Basissteuersatzes und unter Berücksichtigung der Mindereinnahmen aus etwaigen kommunalen Steuererleichterungen gemäß Artikel 1 entstehen.