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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 5. März 2012, Nr. 326
Neufestsetzung und Vereinfachung der Verwaltungsstrafen für Übertretungen von landschaftlichen Unterschutzstellungen – Widerruf des Beschlusses Nr. 1030 vom 31. März 2003

Die Landesregierung hat folgenden Sachverhalt zur Kenntnis genommen:

Gemäß Art. 1 des Landesgesetzes vom 21. Juni 1971, Nr. 8, sind für die Übertretung von landschaftlichen Unterschutzstellungen Geldbußen vorgesehen. Die Höhe der Geldbußen wird, unter Berücksichtigung der einzelnen Kategorien der geschützten Güter und der Übertretungen, mit Beschluss der Landesregierung festgesetzt (Artikel 2 des L.G. Nr. 8/1971). Diese Festsetzung erfolgte zuletzt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1030 vom 31. März 2003.

Mit Landesgesetz vom 12. Dezember 2011, Nr. 14 (Bestimmungen auf den Sachgebieten Jagd, Fischerei, Forstwirtschaft, Umwelt, Gemeinnutzungsrechte, Landwirtschaft, Vermögen und Raumordnung) wurde die von Artikel 6 Absatz 4 des Landesgesetzes, vom 8. Mai 1990, Nr. 10, vorgesehene Geldbuße für den Kraftfahrzeugverkehr ohne Bewilligung in landschaftlich geschützten Gebieten erhöht. Weiters wurden die von Art. 24 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21 vorgesehenen Geldbußen für das unerlaubte Anzünden von Feuer im Wald erhöht. Es wird daher für angemessen und notwendig erachtet, eine Anpassung an die erfolgten Erhöhungen vorzunehmen.

Mit Art. 32 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6 (Naturschutzgesetz) wurden weiters alle Sonderbestimmungen in den landschaftlichen Unterschutzstellungen zum Artenschutz und zum Schutz von Mineralien und Fossilien durch die allgemeinen Bestimmungen des Naturschutzgesetzes ersetzt.

Aufgrund der Aufhebung der genannten Sonderbestimmungen der landschaftlichen Unterschutzstellungen, sind einige der mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1030/2003 vorgesehenen Verwaltungsstrafen obsolet.

Es ist daher aus Gründen der Transparenz und der Gewährleistung der Rechtssicherheit zweckmäßig und notwendig, eine entsprechende Anpassung des genannten Beschlusses Nr. 1030/2003 vorzunehmen.

Dies vorausgeschickt, fasst die Landesregierung in gesetzmäßig zum Ausdruck gebrachter Stimmeneinhelligkeit folgenden

BESCHLUSS:

1. Die im Anhang A angeführten Verwaltungsstrafen werden für Übertretungen der dort aufgelisteten landschaftlichen Unterschutzstellungen festgesetzt.

2. Der Anhang A bildet wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses.

1. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol veröffentlicht und tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft

4. Der eigene Beschluss Nr. 1030 vom 31. März 2003 ist aufgehoben.

Anhang A

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