(1) Die Prüfer, die von den zuständigen Ministerien als befähigte Rechtsträger bereits anerkannt wurden, müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die Prüfer, welche die periodische Überprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b) und c) vornehmen, müssen folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:
- Eintragung bei der Handelskammer für diese Überprüfungstätigkeit bzw. Eintragung in der Berufskammer,
- Eintragung im Landesverzeichnis der Sicherheitsfachkräfte laut Landesgesetz vom 27. Oktober 1988, Nr. 41, in geltender Fassung,
- Übereinstimmung mit der Norm UNI CEI EN ISO/IEC 17020, bescheinigt durch Akkreditierung als Inspektionsstelle vom Typ A seitens einer gemäß Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 anerkannten Akkreditierungsstelle oder entsprechend nachgewiesen,
- Implementierung eines operativen Verfahrens für die technische und verwaltungsmäßige Durchführung der Überprüfungen und für die Ausstellung der Überprüfungsbestätigungen,
- Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Überprüfungstätigkeit mit einer Deckungshöchstsumme von mindestens 5 Millionen Euro pro Jahr und 3 Millionen Euro je Schadensfall,
- volle Kenntnis der einschlägigen technischen Normen.
(3) Die Landesabteilung Arbeit kann auch durch einen hierzu beauftragten Rechtsträger prüfen, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt bzw. weiterhin erfüllt sind.
(4) Die periodischen Überprüfungen von Arbeitsmitteln, Anlagen, Anlagenkomplexen oder Teilen davon, die dazu bestimmt sind, außerhalb Südtirols eingesetzt, verkauft, vermietet oder verliehen zu werden, müssen Rechtsträgern anvertraut werden, die von den zuständigen Ministerien befähigt wurden.