In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 13. Februar 2012, Nr. 203
Kriterien für die Abgabe von forstlichem Pflanzgut, welches in den Landesforstgärten erzeugt wird

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• die folgenden Kriterien für die Abgabe von forstlichem Pflanzgut festzulegen, welches in den Landesforstgärten erzeugt wird:

A) Die Abgabe von forstlichem Pflanzgut ist unentgeltlich für:

1. Aufforstungen, die vom Forstdienst in Regie durchgeführt werden;

2. Aufforstungen im Gebiet der Autonomen Provinz Bozen, die von privaten Waldeigentümern und öffentlichen Körperschaften durchgeführt werden;

3. öffentliche Verwaltungen außerhalb der Autonomen Provinz Bozen im Austauschverfahren;

4. die Errichtung von Christbaumkulturen durch öffentliche Körperschaften;

5. öffentliche Körperschaften und Fremdenverkehrsämter zur Verschönerung des Siedlungsbereichs, und zwar unabhängig von Größe und Art der Pflanzen;

6. verschiedene Verwendungszwecke innerhalb der Landesverwaltung.

7. Veranstaltungen in Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit der Abteilung Forstwirtschaft oder anderer öffentlicher Körperschaften mit dem Einverständnis des Direktors der Abteilung Forstwirtschaft.

8. für die Errichtung von Hecken und Flurgehölzen mit Sträuchern oder Laubbaumarten im Landwirtschaftsgebiet.

B) Die Abgabe von Pflanzgut erfolgt in allen anderen Fällen gegen Bezahlung von:

1. 9,00 Euro plus MWSt. pro vertopfter Pflanze (Baum oder Strauch) mit einem Topfdurchmesser ab 24 cm, sowie von veredeltem Pflanzmaterial;

2. 6,00 Euro plus MWSt. pro vertopfter Pflanze (Baum oder Strauch) mit einem Topfdurchmesser von 20 bis 22 cm;

3. 0,50 Euro plus MWSt. pro Pflanze für das Anlegen von Christbaumkulturen;

4. mindestens 0,10 Euro plus MWSt. pro wurzelnacktem Sämling, mindestens 0,50 Euro plus MWSt. pro wurzelnackter verschulter Pflanze und mindestens 1,50 € plus MWSt. pro vertopfter Pflanze mit einem Topfdurchmesser kleiner als 20 cm;

5. das Amt für Forstverwaltung oder der Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung erstellen ein individuelles Preisangebot für Pflanzen laut Punkt 4. Dabei müssen die Mindestpreise laut Punkt 4 eingehalten werden.

Der eigene Beschluss vom 11. Februar 2002, Nr. 372, wird durch den vorliegenden ersetzt.

 

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