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In vigore al: 11/09/2012

d) Landesgesetz vom 16. März 2012, Nr. 71)
Liberalisierung der Handelstätigkeit

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 20. März 2012, Nr. 12.

Art. 8 (Aufhebung von Bestimmungen und Änderung des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, „Neue Handelsordnung“ und des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, “Landesraumordnungsgesetz”)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes finden jene Bestimmungen keine Anwendung mehr, die nicht damit vereinbar sind, im Besonderen:

  • a) im Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7:
    • 1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) ist aufgehoben,
    • 2. Artikel 2 Absatz 1 ist aufgehoben,
    • 3. Artikel 3 und Artikel 3/bis sind aufgehoben,
    • 4. Artikel 4, 5 und 6 sind aufgehoben,
    • 5. Artikel 7 Absatz 1 letzter Satz sowie Absatz 2 sind aufgehoben,
    • 6. Artikel 8 Absätze 1 und 4 sind aufgehoben,
    • 7. Artikel 8/bis ist aufgehoben,
    • 8. in den Artikeln 11, 12, 13, 14 e 15 sind jegliche Verweise aufgehoben, die mit den Bestimmungen gemäß Artikel 2 dieses Gesetzes nicht vereinbar sind,
    • 9. Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
    • „3. Vor Aufnahme der Handelstätigkeit gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b) ist der zuständigen Gemeinde Mitteilung zu erstatten, welche Folgendes enthalten muss: die Angabe der ausgeübten Tätigkeit sowie die Erklärung, im Besitz der allfällig erforderlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 2 dieses Gesetzes zu sein.”,
    • 10. im Artikel 18 Absätze 4 und 5 sind jegliche Verweise aufgehoben, die mit den Bestimmungen gemäß Artikel 2 dieses Gesetzes nicht vereinbar sind,
    • 11. Artikel 19 Absatz 4 erster Satz erhält folgende Fassung:
    • „Die Standplatzkonzession gilt für zehn Jahre und kann nicht automatisch verlängert werden”,
    • 12. Artikel 19 Absatz 6 ist aufgehoben,
    • 13. Artikel 20 Absatz 1 ist aufgehoben,
    • 14. Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    • „1. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 2, 8, 11, 12, 13, 14 und 16 wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 2.939 Euro bis 17.631 Euro verhängt.“,
    • 15. Artikel 22 Absatz 2/bis ist aufgehoben,
    • 16. Artikel 22 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
    • „4. Die Nichtbeachtung der Bestimmungen des Artikels 18 wird mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 2.939 Euro bis 17.631 Euro und mit der Beschlagnahme der Geräte und Waren geahndet.“,
    • 17. Artikel 22/bis ist aufgehoben,
    • 18. Artikel 23 Absatz 1 ist aufgehoben,
    • 19. Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
    • „2. Der Bürgermeister ordnet die Schließung des Handelsbetriebes an, wenn folgende Bedingungen gegeben sind:
    • a) wenn der Inhaber die Tätigkeit für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten einstellt, unbeschadet des Aufschubs bei nachgewiesener Notwendigkeit,
    • b) wenn der Inhaber die Voraussetzungen laut Artikel 2 nicht mehr erfüllt,
    • c) bei wiederholtem Verstoß gegen die hygienisch-sanitären Vorschriften nach zeitweiliger Einstellung der Handelstätigkeit aufgrund besonders schwerwiegender Fälle oder aufgrund von Rückfälligkeit.“,
    • 20. Artikel 23 Absatz 3 ist aufgehoben,
    • 21. Artikel 25 ist aufgehoben,
    • 22. Artikel 26 Absätze 1, 2, 4, 7/bis und 9 sind aufgehoben,
  • b) Artikel 44/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, wird durch Artikel 5 dieses Gesetzes ersetzt.