In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

d) Landesgesetz vom 16. März 2012, Nr. 71)
Liberalisierung der Handelstätigkeit

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 20. März 2012, Nr. 12.

Art. 6 (Öffnungszeiten)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, eigene Richtlinien zu den Öffnungszeiten der Einzelhandelsbetriebe zu erlassen. Diese Richtlinien müssen den effektiven Schutz der Bräuche und Traditionen im Sinne des Artikels 8 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol, den Schutz der Selbstständigen und der abhängigen Beschäftigten sowie die Beachtung der Bedürfnisse der öffentlichen Sicherheit und des Gesundheitsschutzes gewährleisten.