In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

d) Landesgesetz vom 16. März 2012, Nr. 71)
Liberalisierung der Handelstätigkeit

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 20. März 2012, Nr. 12.

Art. 1 (Ziele)

(1) Mit diesem Gesetz wird der Einzelhandel auf Landesgebiet liberalisiert.

(2) Die vom Gemeinschaftsrecht und von den staatlichen Rahmengesetzen, von Artikel 31 des Gesetzesdekrets vom 6. Dezember 2011, Nr. 201, umgewandelt in das Gesetz vom 22. Dezember 2011, Nr. 214, vorgegebenen Grundsätze werden hiermit, unter Berücksichtigung der besonderen Autonomie, welche der Provinz Bozen vom vereinheitlichen Text der Verfassungsgesetze über das mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, genehmigte Sonderstatut für Trentino-Südtirol zugestanden wurde, sowie unter Berücksichtigung von Artikel 117 Absatz 4 der Verfassung verwirklicht und zwar:

  1. die Abschaffung der Notwendigkeit der behördlichen Erlaubnis und nicht gerechtfertigter Zugangsbarrieren zur Handelstätigkeit,
  2. die Abschaffung der Angebotsbegrenzung durch Kontingentierung der Verkaufsflächen, Flächenobergrenzen und Beschränkung auf bestimmte Warentabellen,
  3. die Abschaffung der territorialen Handelsplanung im Sinne einer geographischen Verteilung des Handelsangebots.

(3) Diese Liberalisierung der Handelstätigkeit und der Angebotsstruktur des Einzelhandels ist mit dem Schutz der Umwelt, einschließlich des dörflichen und städtischen Bereiches, den Bedürfnissen des Natur- und Landschaftsschutzes, des Schutzes der Denkmäler und Kulturgüter, mit dem Schutz der Gesundheit und des Ruhebedürfnisses der Beschäftigten und der Bürger, mit dem Schutz und der ausgewogenen Entwicklung des urbanen Lebensraumes und mit der Notwendigkeit einer organischen und kontrollierten Raum- und Verkehrsentwicklung in Einklang zu bringen.