Die Eltern oder Erziehungsberechtigten können ihre Kinder in eine gleichgestellte oder anerkannte Privatschule einschreiben. Die Einschreibung erfolgt zu dem für die öffentliche Schule geltenden Termin. Die gebietsmäßig zuständige Schulführungskraft ist von der gleichgestellten oder anerkannten Privatschule darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Für die Landesberufsschulen mit paritätischer Anerkennung für einzelne Ausbildungen im Sinne des Gesetzes vom 10.3.2000, Nr. 62 finden die für die Berufsbildung geltenden Bestimmungen Anwendung.