Schülerinnen und Schüler aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union werden aufgrund der besuchten Schuljahre in die darauf folgende Klasse, welche sie im Herkunftsland erfolgreich abgeschlossen haben, eingeschrieben. Schülerinnen und Schüler aus Nicht-EU-Staaten werden in der Regel in jene Klasse eingeschrieben, die ihrem Lebensalter entspricht.
Schülerinnen und Schüler, welche bei der Einschreibung nicht im Besitze aller Bescheinigungen gemäß Punkt 10 sind, werden mit Vorbehalt eingeschrieben.
Die Gemeinden haben die Verpflichtung, den Schulen die Anmeldung von ausländischen Schülerinnen und Schülern mitzuteilen.