(1) Artikel 11 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, erhält folgende Fassung:
„3. Nicht mit Preisangabe versehen sein müssen Pelzwaren, Modelle der Haute Couture, Goldschmiedearbeiten, Edelsteine und Antiquitäten, deren Preis mehr als 1.764,00 Euro beträgt. Die Preise zum Verkauf angebotener Goldschmiedearbeiten und Edelsteine können auf kleinen, mit dem Produkt verbundenen Schildern angegeben werden, die von außen nicht sichtbar sind.”