2.1 Begünstigte sind Körperschaften, Vereinigungen ohne oder mit Rechtspersönlichkeit und andere juristische Personen, in der Folge Organisationen genannt, die in Südtirol einen operativen Sitz haben.
2.2 Die Landesabteilung Landwirtschaft kann auch andere Landesabteilungen beauftragen, die Vorhaben laut Punkt 3 durchzuführen und kann, unter Beachtung der Vergabevorschriften, die Durchführung derselben an andere öffentliche Körperschaften delegieren.