(1) Nach Artikel 23 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„4-bis. Unter Beachtung der Bestimmungen des Absatzes 1 können ausgleichende Änderungen zwischen den Bereitstellungen von Haushaltsgrundeinheiten innerhalb derselben Funktionen/ Ziele vorgenommen werden. Das Ausmaß dieser Änderungen darf nicht höher als 30 Prozent der insgesamt bereitgestellten Finanzressourcen der einzelnen Funktionen/Ziele sein. Die Verschiebung von Bereitstellungen der Investitionsausgaben auf Bereitstellungen der laufenden Ausgaben ist nicht erlaubt.“
(2) In Artikel 23 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, werden die Worte „und 21-bis“ gestrichen.
(3) In Absatz 1 des Artikels 26 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung werden nach den Worten „Absatz 4“ die Worte „und 4-bis“ eingefügt.