(1) Für das Finanzjahr 2012 beträgt das Höchstausmaß der Tilgungsraten aus der Aufnahme von Anleihen für die Finanzierung von Kapitalausgaben, einschließlich jener aus bereits aufgenommenen Krediten, sowie der geleisteten Haupt- und Zusatzgarantien des Landes zugunsten von Körperschaften und anderen Subjekten 400 Millionen Euro; das Risiko hinsichtlich der Sicherstellungen wird über die Bereitstellungen der HGE 27215 abgedeckt.