(1) Um im Einklang mit den Zielen und zur Umsetzung der Ziele des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), im Speziellen in den Artikeln 106 und 174 entsprechend ihrer Auslegung durch die EU-Rechtsprechung, eine angemessene Verteilung von elektrischer Energie, auch im Hinblick auf die Förderung der uneingeschränkten Anwendung der Mitteilung der Europäischen Kommission KOM(2008) 394 endgültig vom 25. Juni 2008 betreffend den „Small Business Act“, mit entsprechenden Qualitätsstandards und -niveaus auch in Randgebieten und in benachteiligten Gebieten des Landesgebiets sicherzustellen und zu gewährleisten, können die gebietsmäßig betroffenen Gemeinden sich Körperschaften ohne Gewinnabsicht bedienen, welche die erforderlichen technischen Anforderungen erfüllen.