(1) Nach Artikel 14 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 14/bis (Agentur für Energie – Südtirol)
1. Im Hinblick auf die Ziele laut Artikel 14 ist die Agentur für Energie - Südtirol, in der Folge als Agentur bezeichnet, gegründet, die beim Ressort für Raumordnung, Umwelt und Energie angesiedelt ist. Die Agentur ist eine vom Land abhängige Körperschaft öffentlichen Rechts ohne wirtschaftliche Zielsetzung mit Organisations-, Verwaltungs-, Buchführungs- und Vermögensautonomie. Sie unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.
2. Zweck der Agentur ist die Förderung, die Koordinierung und die Verwirklichung, im Energiesektor, der Innovations- und der Nachhaltigkeitspolitik im Umweltbereich, der Sparpolitik, der Energieeffizienzpolitik in den Produktionsverfahren und im Endverbrauch sowie der Netz-Energiepolitik mit den europäischen und den staatlichen Einrichtungen sowie mit den Einrichtungen des Alpenraums. Die Agentur arbeitet mit öffentlichen und privaten Körperschaften und Gesellschaften zusammen, die Leitstellen für Innovation, Wirtschaftsforschung und Verbraucherschutz sind. Zur Erreichung dieser Ziele kann die Agentur auch mit den institutionellen Tätigkeiten zusammenhängende, dadurch notwendige oder zusätzliche Tätigkeiten ausüben, sofern diese nicht überwiegen.
3. Im Statut der Agentur, das von der Landesregierung genehmigt wird, sind die Organe und die interne Organisation, die Funktionsweise der Agentur sowie alle anderen Verwaltungs- und Führungsaspekte geregelt, die nicht ausdrücklich in diesem Artikel geregelt sind. Außerdem werden im Statut die Modalitäten für die Festlegung der Tarife für die Zertifizierungstätigkeit der Agentur festgelegt.
4. Die Landesregierung ist ermächtigt, der Agentur eine jährliche Finanzierung für die institutionellen Tätigkeiten und für die Führungsausgaben auf der Grundlage eines Jahresprogramms zuzuweisen. Die Landesregierung ist weiteres ermächtigt, an die Agentur Lokale, Geräte und Einrichtungen zu verleihen.
5. Die Landesregierung ist ermächtigt, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintritt der Agentur in alle bestehenden Rechtsverhältnisse der Gesellschaft „Klimahaus Agentur GmbH“ zu gewährleisten, einschließlich jener betreffend das Personal, die mit eigener Regelung definiert werden.“