(1) Der Betrieb „Meraner Kurbad“ ist gegründet und verfügt über juridische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts, unterliegt der Aufsicht der Landesregierung und wird in der Folge Betrieb genannt.
(2) Zweck des Betriebes ist die Führung des Kurbades Meran, dessen Wellnesseinrichtungen und der dazu gehörenden Parkplätze sowie die Erschließung und Nutzung im öffentlichen Interesse von Thermalquellen, radioaktiven Quellen und Mineralquellen im Burggrafenamt.
(3) Im Statut des Betriebes, das von der Landesregierung genehmigt wird, sind die Organe und die interne Organisation, die Funktionsweise des Betriebes sowie alle anderen Verwaltungs- und Führungsaspekte geregelt, die nicht ausdrücklich in diesem Artikel geregelt sind.
(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintritt des Betriebes in alle bestehenden Rechtsverhältnisse der Gesellschaft „Meraner Kurbad AG“ zu gewährleisten, einschließlich jener betreffend das Personal, die mit eigener Regelung definiert werden.
(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, dem Betrieb eine jährliche Finanzierung für die institutionellen Tätigkeiten und für die Führungsausgaben auf der Grundlage eines Jahresprogrammes zuzuweisen. Die Landesregierung ist weiters ermächtigt, an den Betrieb Lokale, Geräte und Einrichtungen zu verleihen.