(1) Artikel 33 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die beim Landesgesundheitsdienst eingeschriebenen Personen mit Wohnsitz in der Provinz Bozen, die in öffentlichen oder privaten Einrichtungen aufgenommen werden, die für die erforderliche Leistung mit dem staatlichen Gesundheitsdienst oder mit dem Landesgesundheitsdienst nicht vertraglich gebunden sind, haben Anrecht auf Rückerstattung der effektiv getragenen und vom Landesgesundheitsdienst anerkannten Kosten, es sei denn, die betreffenden Personen verfügen über eine Privatversicherung oder können andere von der Landesregierung anerkannte Entschädigungsformen in Anspruch nehmen, welche solche medizinische Kosten decken. Im Falle, dass diese Gesundheitsleistungen nur teilweise abgedeckt werden, steht ein Höchstbetrag zu, der insgesamt, mit der von der Versicherung abgedeckten Quote, nicht den effektiv getragenen und vom Landesgesundheitsdienst anerkannten Betrag übersteigen darf. Der Rückerstattungsbetrag wird nach dem von der Landesregierung festgesetzten Tarif bemessen, welcher unter jenem für direkt erbrachte Leistungen liegt und auf Grund der von derselben festgesetzten Einkommensgrenze festgelegt wird.”
(2) Nach Artikel 33 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1-bis. Die Landesregierung kann die Rückerstattung der Leistungen an die Voraussetzungen der Qualität und Angemessenheit koppeln.“