(1) Nach Artikel 16 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„3-bis. Die auf Landesebene tätigen Heizölhändler, welche Betriebe mit mobilen Behältern und betriebsinterne Tankstellen beliefern, einschließlich jene der öffentlichen Verwaltungen, sind verpflichtet, jährlich der Landesverwaltung die Aufstellung der Begünstigten sowie die gelieferte Menge bekannt zu geben.“