(1) Ab dem Finanzjahr 2012 wird ein Anteil in Höhe von 1,5 Prozent der dem Land jährlich überwiesenen Beträge als zustehender Anteil an der Einheitssteuer (PREU) auf Geräte und Vorrichtungen gemäß Artikel 110 Absatz 6 des königlichen Dekrets vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, (Einheitstext der Gesetze zur öffentlichen Sicherheit T.U.L.P.S.) für die Prävention und Rehabilitation der Spielsucht bestimmt.
(2) Nach Artikel 5-bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2-bis. Für die Zielsetzungen nach Absatz 1 werden die örtlichen und zeitlichen Beschränkungen auf alle Arten von Betrieben, die dem Spiel mit Geldgewinnautomaten gemäß Artikel 110 Absatz 6 des Königlichen Dekrets vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, gewidmet sind, ausgeweitet.“