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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. November 2011, Nr. 411)
Technische Bestimmungen über die Abnahme und die statische sowie periodische Kontrolle von Straßenbrücken

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 6. Dezember 2011, Nr. 49.

Art. 6 (Periodische Kontrolle zur Beobachtung, Überwachung und Prüfung)

(1) Die periodische Kontrolle von Brücken besteht in zeitlich vorgeplanten Eingriffen nach den folgenden Vorgaben, welche im Einzelnen durch die technischen Bedingungen für die periodische Kontrolle durch die Verwaltung festgelegt und aktualisiert werden.

(2) Für diese technischen Bestimmungen bedeuten:

  1. „laufende Beobachtung“: die regelmäßige Kontrolle der Verkehrsflächen durch das Personal der Straßenmeisterei im Zuge des täglichen Arbeitsdienstes. Die Kontrolle betrifft nur die Verkehrsflächen und nicht die darunter befindlichen Tragwerke. Die Tätigkeit erfolgt ohne besondere Aufzeichnungen. Bei Abweichungen vom Normalzustand sind die Prüfungen laut Buchstabe c) anzufordern.
  2. „Überwachung“: die vom Personal der Straßenmeisterei vierteljährlich oder nach Eintreffen eines besonderen Ereignisses an allen erfassten Bauwerken und an allen sichtbaren Brückenbauteilen durchgeführte Kontrolltätigkeit; bei dieser Tätigkeit sind dem Zentraldienst nur eventuelle Abweichungen vom Normalzustand schriftlich mitzuteilen. Bei Abweichungen vom Normalzustand sind die Prüfungen laut Buchstabe c) anzufordern.
  3. „einfache Prüfung“: die zweijährliche durch Fachpersonal (fachliche Mindestanforderungen wie für Straßenmeister oder Geometer) durchzuführende Zustandserhebung an Brücken mit einer Spannweite über 2,40 Metern; über diese Prüfung wird ein Protokoll verfasst, wobei sämtliche Brückenbauteile zu bewerten sind. Protokolle und Bewertungen sind dem Zentraldienst zu übermitteln.
  4. „Hauptprüfung“: die Zustandserhebung an Brücken mit einer Spannweite über 6,00 Metern durch Fachpersonal zwecks Gewinnung von objektiv vergleichbaren Ergebnissen, nach Standards des Betreibers und unter Berücksichtigung der Vorschriften des Abnahmeprüfers. Die Hauptprüfung wird in folgenden Zeitabständen vorgenommen:
    1. alle zehn Jahre bei Brücken mit Spannweiten bis zu 10 Metern,
    2. alle sechs Jahre bei Brücken mit Spannweiten bis zu 20 Metern,
    3. alle drei Jahre bei Brücken mit Spannweiten von mehr als 20 Metern,
    4. bei Brücken mit besonderen Eigenschaften gelten für die Prüfungen und/oder die Überwachung die vom Abnahmeprüfer festgelegten Modalitäten und Zeitabstände.

(3) Das mit den Prüfungen beauftragte Fachpersonal muss zur Gewährleistung der objektiven Vergleichbarkeit der Ergebnisse eine spezifische Ausbildung sowie folgende Voraussetzungen vorweisen:

  1. das mit den einfachen Prüfungen beauftragte Fachpersonal, auch jenes ohne Reifezeugnis, muss eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Straßenbau und eine vom Zentraldienst vermittelte spezifische Ausbildung zur Bewertung des Zustands der Bauwerke und zur Ausarbeitung der Erhebungsberichte nach den Standards des Zentraldienstes nachweisen,
  2. das mit den Hauptprüfungen beauftragte Fachpersonal muss sachverständig sein und ein Reifezeugnis oder einen Hochschulabschluss sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an spezifischen Kursen über die vom Zentraldienst vorgegebenen Verfahren zur Bauwerksbewertung nachweisen.
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ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. November 2011, Nr. 41
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