(1) Die periodische Kontrolle von Brücken besteht in zeitlich vorgeplanten Eingriffen nach den folgenden Vorgaben, welche im Einzelnen durch die technischen Bedingungen für die periodische Kontrolle durch die Verwaltung festgelegt und aktualisiert werden.
(2) Für diese technischen Bestimmungen bedeuten:
(3) Das mit den Prüfungen beauftragte Fachpersonal muss zur Gewährleistung der objektiven Vergleichbarkeit der Ergebnisse eine spezifische Ausbildung sowie folgende Voraussetzungen vorweisen: