In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 14. November 2011, Nr. 1715
Kriterien für die Zusammenarbeit mit Hörfunksendern im Rahmen des Bevölkerungsinformationssystems des Zivilschutzes

ANLAGE A

KRITERIEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT MIT HÖRFUNKSENDERN IM RAHMEN DES BEVÖLKERUNGSINFORMATIONSSYSTEMS DES ZIVILSCHUTZES (BIS)

1. Zielsetzung

Das Amt für Zivilschutz hat die Aufgabe ein Bevölkerungsinformationssystem des Zivilschutzes, im Folgenden BIS genannt, aufzubauen und zu betreiben.

Um dieses Ziel zu erreichen, ist es zweckmäßig, mit der größtmöglichen Anzahl von Hörfunksendern, die in Südtirol ausstrahlen, einen Vertrag zur Zusammenarbeit im Rahmen des BIS abzuschließen.

2. Gegenstand der Zusammenarbeit

Gegenstand der Zusammenarbeit ist die Ausstrahlung von Zivilschutz- und Verkehrsmeldungen, im Folgenden BIS-Meldungen genannt.

Zivilschutzmeldungen sind dringliche Informationen und Verhaltensempfehlungen an die Bevölkerung in Gefahrensituationen, in Notfällen oder bei Katastrophen.

Verkehrsmeldungen sind aktuelle Informationen und Verhaltensempfehlungen an die Verkehrsteilnehmer bezüglich der Verkehrslage in Südtirol und in den angrenzenden Gebieten.

3. Daten und Unterlagen

Die Hörfunksender, die daran interessiert sind, mit dem Land einen BIS-Vertrag abzuschließen, müssen dem Amt für Zivilschutz ein entsprechendes Schreiben mit folgenden Daten und Unterlagen übermitteln:

a) Daten des Hörfunksenders, des Eigentümers des Hörfunksenders und der Person, die den Vertrag unterzeichnet,

b) Angabe der für die Ausstrahlung der BIS-Meldungen gewählten Modalität (Zivilschutz- und Verkehrsmeldungen oder nur Zivilschutzmeldungen),

c) Angabe der für die Übermittlung der Verkehrsmeldungen gewählten Sprache (deutsch oder italienisch),

d) Unterlagen, die gemäß der geltenden Gesetzgebung auf dem Gebiet der öffentlichen Verträge bezüglich Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen notwendig sind.

Das Amt für Zivilschutz kann jederzeit weitere Daten und Unterlagen, die für notwendig oder nützlich erachtet werden, anfordern.

4. Datenverbindung

4.1 Leistungen des Landes

Das Amt für Zivilschutz sorgt für die Datenverbindung zum Hörfunksender:

a) es kauft die notwendigen einheitlichen Geräte und die notwendige einheitliche Übertragungs-software, im Folgenden BIS-Geräte genannt, an,

b) es stellt die BIS-Geräte dem Hörfunksender leihweise zur Verfügung und sorgt für die technische Assistenz bei der Installation des Satellitenempfangsgerätes mit PC, bei der Integration mit dem Sendestudio und bei der Ausrichtung der Satellitenanlage,

c) es zahlt dem Hörfunksender den einmaligen pauschalen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro, zuzüglich Mehrwertssteuer, für die Integration mit dem Sendestudio und den einmaligen pauschalen Betrag in Höhe von 500,00 Euro, zuzüglich Mehrwertssteuer, für die Installation und den Anschluss der Satellitenanlage, sofern diese zur Verfügung gestellt wird,

d) es sorgt für die Instandhaltung und Reparatur der BIS-Geräte und ersetzt sie bei Notwendigkeit durch neue Geräte,

e) es haftet für eventuelle Schäden, die durch die BIS-Geräte verursacht werden und bei denen keine Verschuldung des Hörfunksenders vorliegt,

f) es zahlt die Gebühren für die primäre Datenübermittlung via Satellit.

4.2 Leistungen des Hörfunksenders

Der Hörfunksender:

a) sorgt für die Installation und den Anschluss der Satellitenanlage, einschließlich der Einholung der eventuell dafür notwendigen Genehmigungen, und übernimmt die entsprechenden Kosten,

b) stellt auf eigene Kosten einen Vertrauenstechniker zur Verfügung, der bei der Integration mit dem Sendestudio mitarbeitet, oder kauft auf eigene Kosten eine Kreuzschiene an,

c) teilt gemäß den geltenden Gesetzes-bestimmungen im Bereich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ( gesetzesvertretendes Dekret vom 9. April 2008, Nr. 81) alle Informationen über die spezifischen Risiken des Ortes mit, an dem die Leistungen des vom Amt für Zivilschutz beauftragten Unternehmens erbracht werden,

d) zahlt die Gebühren für die sekundäre Datenübermittlung via Internet (ADSL),

e) unterzeichnet bei Übergabe der BIS-Geräte ein Übergabeprotokoll,

f) bewahrt die BIS-Geräte mit Sorgfalt auf,

g) meldet dem Amt für Zivilschutz unverzüglich etwaige technische Defekte, sobald sie festgestellt werden,

h) gewährt dem technischen Personal oder dem Unternehmen, die vom Amt für Zivilschutz mit Arbeiten an den BIS-Geräten beauftragt werden, nach entsprechender Terminvereinbarung Zutritt zum Geräteraum,

i) gibt dem Amt für Zivilschutz die BIS-Geräte bei Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich in dem Zustand zurück, in welchem sie erhalten worden sind, wobei er im Sinne des Artikel 1807 des Zivilgesetzbuches nicht für die Verschlechterung der Geräte infolge des Gebrauches und ohne eigene Verschuldung haftet.

Der Hörfunksender kann die BIS-Geräte auch für eigene Notwendigkeiten, die nicht mit dem BIS zusammenhängen, verwenden, sofern dadurch die Ausstrahlung der BIS-Meldungen nicht beeinträchtigt wird.

5. Ausstrahlung der BIS-Meldungen

5.1 Leistungen des Landes

5.1.1 Zivilschutzmeldungen

Die Zivilschutzmeldungen werden bei Notwendigkeit von einer vom Amt für Zivilschutz beauftragten Person in deutscher und in italienischer Sprache gelesen und den Hörfunksendern zur Verfügung gestellt.

Es werden technische Überprüfungsübertragungen in der Regel einmal im Monat am Donnerstag zwischen 5.00 Uhr und 5.30 Uhr durchgeführt. Dabei wird ein kurzer Instrumentaljingle übermittelt.

5.1.2 Verkehrsmeldungen und allgemeine Verkehrslageberichte

Die Verkehrsmeldungen werden täglich von 6.00 Uhr bis 18.30 Uhr und bei Notwendigkeit auch außerhalb dieser Zeiten von einer vom Amt für Zivilschutz beauftragten Person gelesen und den Hörfunksendern je nach Wahl in deutscher oder italienischer Sprache zur Verfügung gestellt.

Die Verkehrsmeldungen können den Hinweis enthalten, dass weitere Informationen über der Internetseite des Hörfunksenders zur Verfügung stehen.

Die Verkehrsmeldungen können durchschnittlich einmal die Woche auch einen Hinweis auf die Landesverkehrsmeldezentrale, auf ihre Telefonnummer und auf die Staureporter enthalten.

Es können periodisch auch allgemeine Verkehrslageberichte zur Verfügung gestellt werden.

5.1.3 Interviews

Die Landesverkehrsmeldezentrale steht allen Hörfunksendern je nach Möglichkeit und Absprache für Interviews zur Verfügung.

5.2 Leistungen des Hörfunksenders

Der Hörfunksender verpflichtet sich, die BIS-Meldungen gemäß einer der folgenden zwei Modalitäten auszustrahlen:

- Ausstrahlung von Zivilschutz- und Verkehrsmeldungen,

- Ausstrahlung nur von Zivilschutzmeldungen.

5.2.1 Zivilschutzmeldungen

Der Hörfunksender muss die Zivilschutzmeldungen in beiden Sprachen in Echtzeit oder innerhalb von 5 Minuten nach Zur-Verfügung-Stellung ausstrahlen.

In Sonderfällen können mit dem Amt für Zivilschutz andere Bedingungen vereinbart werden.

5.2.2 Verkehrsmeldungen und allgemeine Verkehrslageberichte

Der Hörfunksender muss die Verkehrsmeldungen innerhalb von 15 Minuten nach Zur-Verfügung-Stellung ausstrahlen.

Geisterfahrermeldungen müssen innerhalb von 1 Minute nach Zur-Verfügung-Stellung ausgestrahlt werden.

Die allgemeinen Verkehrslageberichte können von den Hörfunksendern fakultativ ausgestrahlt werden und haben keinen Einfluss auf die Vergütung.

Der Hörfunksender muss auf der Startseite der eigenen Internetseite an einer gut sichtbaren Stelle den Link zur Internetseite der Landesverkehrsmeldezentrale anbringen.

6. Ausstrahlungsprotokoll

Das Amt für Zivilschutz führt mittels der BIS-Software Protokoll über die Ausstrahlungen der BIS-Meldungen. Dieses Protokoll wird dem Hörfunksender jeden Monat für den vorhergehenden Monat zugesandt.

7. Sondersituationen

Die Ausstrahlung von Zivilschutzmeldungen bei Sondersituationen, wie Zivilschutzübungen, Zivilschutzprobealarm oder Bombenentschärfungen, wird mindestens 20 Tage vorher mit den Hörfunksendern eigens vereinbart. Es kann von Fall zu Fall ein kürzerer Termin vereinbart werden.

8. Vergütungen

Der Hörfunksender strahlt die Zivilschutzmeldungen unentgeltlich aus.

Für die Ausstrahlung von Verkehrsmeldungen zahlt das Land dem Hörfunksender bei 100 Prozent Vertragserfüllung eine Jahresvergütung, die für das Jahr 2012 mit 1.150,00 Euro, zuzüglich Mehrwertssteuer, festgelegt wird. Diese Jahresvergütung wird jährlich aufgrund der Veränderung des nationalen Indexes der Verbraucherpreise für Haushalte von Arbeitern und Angestellten angeglichen, welche vom ISTAT für den Monat Oktober des laufenden Jahres in Bezug auf denselben Monat des Vorjahres festgestellt wird.

Diese Jahresvergütung wird proportional gekürzt:

- wenn die Vertragsleistungen des Hörfunksenders zu einem geringeren Prozentsatz erfüllt wurden,

- wenn die Ausstrahlung nicht das ganze Jahr über erfolgt ist.

Das Amt für Zivilschutz teilt dem Hörfunksender jedes Jahr im Jänner den Betrag für die im Vorjahr erbrachte Leistung mit. Der Hörfunksender stellt die Rechnung im Februar.

Der Hörfunksender kann die Rechnung für die einmaligen pauschalen Beträge laut Punkt 4.1 sofort nach Abschluss des Vertrages stellen.

Den Rechnungen müssen die von der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Unterlagen beigelegt werden.

9. Nicht gewertete BIS-Meldungen

Die BIS-Meldungen werden als nicht ausgestrahlt gewertet:

- wenn sie verspätet ausgestrahlt werden,

- wenn sie vom Hörfunksender erhalten wurden, aber aufgrund von technischen Problemen nicht ausgestrahlt werden konnten.

10. Vertragsdauer

Der Vertrag beginnt ab 1. des Monats der auf das Datum der Vertragsunterzeichnung folgt und dauert bis zum 31. Dezember 2019.

Beide Vertragsparteien können vorzeitig vom Vertrag zurücktreten, indem sie unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von sechs Monaten einen Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung übermitteln.

Wenn sich beide Vertragsparteien einig sind, kann der Vertrag ohne Vorankündigung und mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.

Im Falle von unterlassener Ausstrahlung von Zivilschutzmeldungen wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder wegen Nichtbeachtung anderer Vertragspflichten kann das Land mit einem Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung ohne Vorankündigung und mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten.

11. Vertragsabschluss und Vertrags-bedingungen

Der Vertrag wird erst unterzeichnet, nachdem die Ausstrahlung der BIS-Meldungen durch den Hörfunksender technisch möglich ist.

Für das Land wird der Vertrag vom Direktor des Amtes für Zivilschutz unterzeichnet.

Mit Unterzeichung des Vertrages verpflichtet sich der Hörfunksender, die Bestimmungen laut diesen Kriterien und laut der geltenden Gesetzgebung anzunehmen.

Die Vertragsspesen gehen zu Lasten des Hörfunksenders.

12. Gerichtstand

Für jegliche Streitfälle ist der Gerichtsstand Bozen zuständig.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction Beschluss Nr. 11 vom 17.01.2011
ActionAction Beschluss vom 24. Januar 2011, Nr. 50
ActionAction Beschluss Nr. 86 vom 24.01.2011
ActionAction Beschluss Nr. 372 vom 14.03.2011
ActionAction Beschluss Nr. 423 vom 14.03.2011
ActionAction Beschluss vom 21. März 2011, Nr. 435
ActionAction Beschluss vom 21. März 2011, Nr. 474
ActionAction Beschluss Nr. 477 vom 21.03.2011
ActionAction Beschluss Nr. 601 vom 11.04.2011
ActionAction Beschluss Nr. 683 vom 21.04.2011
ActionAction Beschluss Nr. 742 vom 09.05.2011
ActionAction Beschluss Nr. 743 vom 09.05.2011
ActionAction Beschluss Nr. 786 vom 16.05.2011
ActionAction Beschluss Nr. 849 vom 23.05.2011
ActionAction Beschluss Nr. 850 vom 23.05.2011
ActionAction Beschluss Nr. 859 vom 23.05.2011
ActionAction Beschluss Nr. 860 vom 23.05.2011
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2011, Nr. 892
ActionAction Beschluss Nr. 923 vom 06.06.2011
ActionAction Beschluss Nr. 932 vom 20.06.2011
ActionAction Beschluss Nr. 934 vom 20.06.2011
ActionAction Beschluss Nr. 974 vom 20.06.2011
ActionAction Beschluss vom 27. Juni 2011, Nr. 998
ActionAction Beschluss vom 27. Juni 2011, Nr. 1015
ActionAction Beschluss vom 4. Juli 2011, Nr. 1020
ActionAction Beschluss Nr. 1094 vom 18.07.2011
ActionAction Beschluss vom 8. August 2011, Nr. 1189
ActionAction Beschluss vom 6. September 2011, Nr. 1356
ActionAction Beschluss vom 19. September 2011, Nr. 1429
ActionAction Beschluss vom 26. September 2011, Nr. 1445
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2011, Nr. 1537
ActionAction Beschluss vom 24. Oktober 2011, Nr. 1605
ActionAction Beschluss vom 14. November 2011, Nr. 1715
ActionActionANLAGE A
ActionAction Beschluss vom 28. November 2011, Nr. 1825
ActionAction Beschluss vom 28. November 2011, Nr. 1835
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2011, Nr. 1898
ActionAction Beschluss vom 12. Dezember 2011, Nr. 1906
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2011, Nr. 2006
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2011, Nr. 2007
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2011, Nr. 2025
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2011, Nr. 2031
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2011, Nr. 2081
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2011, Nr. 2087
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis