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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 27. Juni 2011, Nr. 1015
Einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen: Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 3, 14, 16, 17, 32 und 33 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr.2 (abgeändert mit Beschluss Nr. 61 vom 16.01.2012)

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VERZEICHNIS DER BESONDEREN SITUATIONEN IM SINNE DES ARTIKELS 17 DES DEKRETES DES LANDESHAUPTMANNS VOM 11. JANUAR 2011 NR, 2, IN DENEN DAS ERKLÄRTE EINKOMMEN NICHT KORRIGIERT WIRD.

1. Besonders schwierige Umstände in denen für die Einkommen aus individueller selbständiger Arbeit, aus Einzelunternehmen und aus Beteiligung an Gesellschaften, gemäß Art. 14 und 16 del DLH 2/2011 die Korrekturkriterien nicht zur Anwendung kommen.

1.1 In folgenden Fällen sind die Subjekte von der Anwendung der Korrekturkriterien auf das erklärte Einkommen befreit:

- wenn die betreffende Tätigkeit nicht die wichtigste Einkommensquelle des Subjekts darstellt; 1)

- wenn das Subjekt eine Gewinnbeteiligung am Familienbetrieb von weniger als 30% hat;

- wenn das Subjekt eine Gewinnbeteiligung an einer Personengesellschaft bis zu 10% hat;

- bei Tätigkeitsbeginn oder –ende im Laufe der Steuerperiode;

- bei der Tätigkeit der Haustürverkäufer;

- bei der Durchführung einer selbständigen Gelegenheitsarbeit gemäß ex Art. 2222 des Bürgerlichen Gesetzbuches;

- bei der Durchführung eines Praktikums für die Laufzeit, die für den spezifischen Beruf vorgesehen ist.

1.2 Es sind außerdem jene Subjekte von der Anwendung der Korrekturkriterien befreit, die im entsprechenden Zeitraum keine normale Tätigkeitsabwicklung haben und dies belegen können.

Keine normale Tätigkeitsabwicklung wird in folgenden Situationen anerkannt:

1.2.1 Perioden, in denen sich das Unternehmen in Auflösung, in Konkurs oder in Ausgleich befindet, oder einen attestierten Plan zur Sanierung hat oder ein Abkommen zur Schuldenumstruk-turierung abgeschlossen hat. Zusätzlich wenn das Unternehmen seit mindestens zwei Jahren einen Verlust aufweist und der Wirtschaftsberater bescheinigt, dass das Unternehmen nicht in der Lage ist den eigenen Verpflichtungen nachzu-kommen und eine Verschuldungssitua-tion aufweist.

1.2.2 Perioden, in denen das Unternehmen noch nicht die Produk-tionstätigkeit begonnen hat, die vom Betriebsgegenstand vorgesehen ist,

da zum Beispiel:

der Bau der Anlage für die Ausübung der Tätigkeit sich über die Steuerperiode hinaus aus Gründen verzögert hat, die nicht vom Willen des Unternehmers abhängen;

die verwaltungstechnischen Ge-nehmigungen, die für die Ausübung der Tätigkeit nötig sind, nicht erteilt wurden;

ausschließlich eine vorbereitende Forschungstätigkeit anderer Produktions-tätigkeiten von Gütern und Dienstleistungen ausgeübt wurde, vorausgesetzt, dass diese Forschungstätigkeit nicht die Produktion von Gütern und Dienstleistungen ermöglicht und dadurch Erträge erzielt werden.

1.2.3 Perioden, in denen infolge von Renovierungsarbeiten der Räumlich-keiten (belegt mit geeigneter Dokumen-tation) die Tätigkeit das ganze Jahr über unterbrochen wird. In diesem Fall müssen die Renovierungsarbeiten alle Räume betreffen, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird.

1.2.4 Perioden, in denen der Steuer-zahler die Tätigkeit aus verwaltungs-mäßigen Gründen unterbrochen und die Handels-, Industrie-, Handwerker und Landwirtschaftskammer darüber infor-miert hat.

1.2.5 für die Freiberufler: Perioden, in denen die Tätigkeit infolge von Disziplinarverfahren für die meiste Zeit des Jahres eingestellt wurde.

1.2.6 Perioden, in denen es dem Subjekt für einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 3 Monaten unmöglich war seine Tätigkeit aufgrund einer belegten, schwerwiegenden persönlichen oder familiären Situation (belegt mit geeigneter Dokumentation) normal abzuwickeln.

1.2.7 für die Mütter, 2 Monate vor der Geburt des Kindes und das erste Lebensjahr des Kindes oder im Falle einer Adoption, das erste Jahr ab dem das Kind in der Familie aufgenommen wurde, sofern mindestens drei Monate dieses Jahres ins Bezugsjahr des Einkommens fallen.

2. Besondere Umstände in denen die Korrekturkriterien nur in reduziertem Ausmaß angewandt werden

2.1 Für selbständig erwerbstätige Frauen, die ihre Tätigkeit ohne abhän-gige Arbeiter ausüben und für minde-stens drei Monate im Bezugsjahr des Einkommens ein Kind im Alter zwischen ein und drei Jahren haben, wird das vorgesehene Korrektureinkommen um 50 Prozent reduziert. Dasselbe gilt wenn die selbständig erwerbstätige Frau ein Adoptivkind im zweiten oder dritten Jahr nach der Aufnahme in der Familie hat.

2.2. Wenn ein Subjekt mehrere unter-schiedliche Einkünfte hat, wird das Ein-kommen aus der vorwiegenden selbstän-digen Tätigkeit nur soweit korrigiert, bis die Gesamtsumme aller Einkünfte (mit Ausnahme der erhaltenen Unterhalts-zahlungen für die Kinder) der EEVE das Korrektureinkommen dieser Tätigkeit erreicht.

3. Besonders schwierige Umstände in denen für die Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, gemäß Art. 15 des DLH 2/2011 keine Pauschal-berechnung durchgeführt wird.

3.1 Die Subjekte sind in Ausnahme-situationen von der Pauschalberechnung für Einkünfte aus Land- und Forstwirt-schaft befreit, wenn diese Situationen es unmöglich machen im entsprechenden Jahr ein Einkommen zu erzielen. Ent-sprechende Unterlagen sind vom Inte-ressierten vorzulegen und von den zuständigen Ämtern der Abteilungen Land- und Forstwirtschaft zu überprüfen. Diese bestätigen zusätzlich, dass diese Ausnahmesituationen nicht bereits in irgendeiner anderen Form entschädigt oder unterstützt werden.

 

1) Bei mehreren Einkommen werden die Korrekturkriterien nur auf die selbständiger Tätigkeit für die das Subjekt das höchst aller erklärte Einkünfte erklärt.

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