1. Die Vergabe der in dieser Regelung vorgesehenen Zuwendungen erfolgt aufgrund der Übertragung von Befugnissen laut Beschluss Nr. 2892/2009 mit Dekret des Landesrates für Familie, Gesundheit und Sozialwesen.
2. Die finanziellen Zuwendungen werden im Rahmen des vom Gesundheitsministerium genehmigten Dreijahresbedarfs der Provinz gewährt.
3. Die Zuwendungen werden im Rahmen der jährlich finanziellen Verfügbarkeit der Provinz gewährt.