(1) Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„1. Dem Präsidenten steht eine Amtsvergütung im Ausmaß von 30 Prozent der den Abgeordneten des Südtiroler Landtages im Sinne der geltenden Bestimmungen zustehenden festen Monatsbruttobezüge zu.“
(2) Die Bestimmung laut Absatz 1 findet ab dem Tag der Einsetzung des ersten im Sinne des Landesgesetzes vom 8. Februar 2010, Nr. 4, gewählten Rates der Gemeinden Anwendung.