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In vigore al: 11/09/2012

d) Landesgesetz vom 17. Januar 2011, Nr. 11)
Änderung von Landesgesetzen in verschiedenen Bereichen und andere Bestimmungen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 25. Jänner 2011, Nr. 4.

Art. 23 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“)

(1) Nach Artikel 41 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz eingefügt:

3/bis. Auf Grund des erhöhten Wohnraumbedarfs einer Familie, in der eine Person lebt, die eine dauerhafte körperliche Behinderung aufweist, legt die Landesregierung innerhalb von 180 TagenKriterien fest, mit welchen bei der Zuweisung von Mietwohnungen und bei sämtlichen Maßnahmen der Wohnbauförderung dem erhöhten Wohnraumbedarf Rechnung getragen wird.“

(2) Artikel 71 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

8. Für die Mehrausgaben, die sich aus der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutze und zur Erhaltung geschichtlich, künstlerisch, heimat- oder volkskundlich wertvoller Güter sowie der Bestimmungen über den Landschafts- und Ortsbildschutz ergeben, wird der Beitrag bis zu 50 Prozent erhöht. Die Mehrausgaben müssen von Fall zu Fall entweder von der Abteilung Denkmalpflege der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol oder vom Landesbeirat für Baukultur und Landschaft entsprechend der Zuständigkeit festgestellt werden.“

(3) Nach Artikel 71 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz eingefügt:

8/bis. Beschränkt auf die Wohnung, die den eigenen Wohnbedarf des Eigentümers deckt, wird für die Mehrausgaben, die sich aus der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutze und zur Erhaltung geschichtlich, künstlerisch, heimat- oder volkskundlich wertvoller Güter sowie der Bestimmungen über den Landschafts- und Ortsbildschutz ergeben, der Beitrag bis zu 50 Prozent erhöht. Die Mehrausgaben müssen von Fall zu Fall entweder von der Abteilung Denkmalpflege der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol oder vom Landesbeirat für Baukultur und Landschaft entsprechend der Zuständigkeit festgestellt werden.'"

(4) Artikel 86 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

7. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Erklärung über die tatsächliche Bewohnung der Wohnung kann die restliche auf der zugewiesenen Fläche eventuell zulässige Baumasse genutzt werden, um die eigene Wohnung, welche die Merkmale einer Wohnung mit erhöhter Zimmerzahl beibehalten muss, zu erweitern oder um eine neue Wohnung zu errichten. Falls eine eigenständige Wohnung errichtet wird, muss, gegebenenfalls, vorher für die Fläche, welche von der bestehenden Wohnung abgetrennt wird, der vom Absatz 5 vorgesehene Beitrag an die Gemeinde entrichtet werden. Die eigenständige Wohnung muss für den Wohnbedarf von Verwandten und Verschwägerten innerhalb des dritten Grades dienen, welche die Voraussetzungen für die Zuweisung geförderten Baulandes in der jeweiligen Gemeinde besitzen. Die Sozialbindung laut diesem Artikel in Verbindung mit Artikel 62 ist auf der Grundlage einer einseitigen Verpflichtungserklärung zu übernehmen und im Grundbuch aufgrund eines Planes über die materielle Teilung ausschließlich zu Lasten der neu errichteten Wohnung neu anzumerken.“

(5) Nach Artikel 86 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz eingefügt:

8/bis. Falls es sich um auf gefördertem Baugrund errichtete Wohnungen ohne Inanspruchnahme von Wohnbauförderungen dieses Gesetzes handelt, werden alle Unbedenklichkeitserklärungen und Ermächtigungen, die von Artikel 62 und folgenden vorgesehen sind, vom Bürgermeister ausgestellt.“

(6) Artikel 91 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, ingeltender Fassung, ist aufgehoben.