(1) Artikel 49 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„Art. 49 (Steuerung und Verwaltung der Weiterbildung im Gesundheitswesen)
1. Im System der Weiterbildung im Gesundheitswesen werden folgende Kollegialorgane eingerichtet:
2. Mit Durchführungsverordnung werden, in Beachtung der Grundsätze der staatlichen Bestimmungen, die Zusammensetzung der in Absatz 1 genannten Kollegialorgane, deren Arbeitsweise und die Art und Weise der Einbeziehung der Vertreter der interessierten Berufsgruppen geregelt.“