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In vigore al: 11/09/2012

d) Landesgesetz vom 17. Januar 2011, Nr. 11)
Änderung von Landesgesetzen in verschiedenen Bereichen und andere Bestimmungen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 25. Jänner 2011, Nr. 4.

Art. 1 (Filmförderung)

(1) Das Land Südtirol gewährt Beiträge für Filmproduktionen und audiovisuelle Produktionen, um Südtirol als Standort für Filmproduktionen zu fördern, die Entwicklung der lokalen Filmbranche zu unterstützen, das allgemeine Wachstum der lokalen Wirtschaft zu steigern und das Image von Südtirol zu fördern, indem das künstlerische Erbe sowie die kulturellen und landschaftlichen Vorzüge durch audiovisuelle Medien aufgewertet werden. Durch die Filmförderung leistet das Land Südtirol zudem einen Beitrag zur Stärkung des audiovisuellen Sektors in Europa.

(2) Unter Beachtung des Unionsrechts legt die Landesregierung die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Beiträge für Filmproduktionen und audiovisuelle Produktionen fest.

(3) Die Beihilfenregelung laut Absatz 1 sowie laut den entsprechenden Anwendungskriterien wird der Europäischen Kommission gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union notifiziert. Die Wirkungen der Bestimmung laut Absatz 1 treten mit dem Tag ein, an dem die Bekanntgabe über die positive Überprüfung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird. Ausgenommen von der Notifizierungspflicht sind die Beihilfen, die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels und der entsprechenden Anwendungskriterien als De-minimis-Beihilfen gewährt werden.