(1) Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. November 1988, Nr. 48, erhält folgende Fassung:
„1. Die Aufsicht über öffentlich zugängliche Apotheken und über Handelsbetriebe, die gemäß den geltenden staatlichen und Landesbestimmungen Arzneimittel abgeben können, sowie die entsprechenden Inspektionen werden vom zuständigen Landesamt durchgeführt.“