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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 10. Juni 2008, Nr. 41)
Änderung von Landesgesetzen in verschiedenen Bereichen und andere Bestimmungen

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum A.Bl. vom 24. Juni 2008, Nr. 26.

Art. 47 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Bestimmungen laut Artikel 1 Absatz 1 dieses Gesetzes gelten auch für Handlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, soweit sie günstiger sind als die Bestimmungen laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 5. April 1995, Nr. 8, aufgehoben durch Artikel 47 des Landesgesetzes vom 28. Dezember 2001, Nr. 19, laut Artikel 5 Absätze 8 und 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, aufgehoben durch Artikel 47 des Landesgesetzes vom 28. Dezember 2001, Nr. 19, sowie laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wie er bis zum Inkrafttreten des gegenständlichen Gesetzes war.

(2) Jene, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Körperschaften Führungsaufträge innehaben, können innert 60 Tagen ab dessen Veröffentlichung Antrag auf Eintragung in den Abschnitt B des Führungskräfteanwärterverzeichnisses laut Artikel 15 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, stellen.

(3) Die Bestimmungen des Artikels 38 dieses Gesetzes werden nicht auf jene Projekte angewandt, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als gemeinnützig, unaufschiebbar und dringlich erklärt worden sind. Der Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4, der Artikel 7/bis und der Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, kommen hingegen in der von diesem Gesetz abgeänderten Fassung zur Anwendung. Diese Bestimmungen finden weiters auf alle laufenden Enteignungsverfahren Anwendung, in welchen die Festsetzung der Entschädigung noch nicht endgültig ist, weil die Frist für die Einbringung der Anfechtungsklage noch nicht verstrichen oder weil das Urteil über die Anfechtungsklage noch nicht rechtskräftig ist.

(4) Für alle vor Inkrafttreten des Artikels 11 sowie des Artikels 48 Absatz 1 Buchstabe e) eingereichten und noch nicht behandelten Gesuche werden die zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden Bestimmungen angewandt. Davon ausgenommen sind Gesuche für Photovoltaikanlagen, für die die staatlichen Bestimmungen erhöhte Stromeinspeisetarife vorsehen. Nicht ausgenommen sind hingegen Photovoltaikanlagen betreffende Gesuche, die Gegenstand von EU-Projekten sind.