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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 307 vom 06.02.2006
Genehmigung des Abschlusses einer Vereinbarung zwischen der Autonomen Provinz Bozen und dem Konsortium Nationalpark Stilfserjoch

Anlage
 
Vereinbarung Nr.        zwischen der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol und dem Konsortium für die Verwaltung des Nationalparks Stilfserjoch, im Sinne des Art. 13 des Landesgesetzes vom 3. November 1993, Nr. 19.
 
Aufsichtsdienst im Gebiet des Nationalparks Stilfserjoch, welches in die Autonome Provinz Bozen – Südtirol fällt.
Die Autonome Provinz Bozen-Südtirol, mit Sitz in 39100 Bozen, Crispistraße Nr. 3, Steuernummer 00390090215, vertreten durch den Landeshauptmann Dr. Luis Durnwalder und das Konsortium für den Nationalpark Stilfserjoch, mit Sitz in 23032 Bormio, Via Roma 26, Steuernummer 00685060147, vertreten durch den Präsidenten Herrn Ferruccio Tomasi, schließen folgende Vereinbarung betreffend den Aufsichtsdienst im Gebiet des Nationalparks Stilfserjoch, welches in die Autonome Provinz Bozen – Südtirol fällt:

Art. 1

Aufsichtspflicht und Personalausstattung

1. Die Autonome Provinz Bozen - Südtirol verpflichtet sich zur Errichtung von insgesamt 4 Aufsichtsstationen der Landesabteilung Forstwirtschaft, in den Gemeinden Stilfs, Laas, Martell und Ulten, die ausschließlich der institutionellen Tätigkeit des Nationalparks, und hier vor allem der Aufsichtstätigkeit, dienen.
2. Jeder der vorgenannten Stationen wird Personal des Landesforstkorps zugeteilt, welches in das Berufsbild Forstwache, Förster oder Forstinspektor eingestuft ist und zum Stellenkontingent der Landesabteilung Forstwirtschaft gehört. Die Aufgaben eines Stationsleiters werden in der Regel von einem in das Berufsbild Forstinspektor oder Förster eingestuften Bediensteten ausgeübt.
3. Für den im vorhergehenden Absatz genannten Dienst sind vorerst insgesamt 15 Stellen bestimmt.
4. Zur Verbesserung des Aufsichtsdienstes werden die im obigen Absatz 3 genannten 15 Stellen bei entsprechender Verfügbarkeit von Personal der Landesabteilung Forstwirtschaft sowie finanzieller Verfügbarkeit bis auf eine maximale Anzahl von 20 erhöht.

Art. 2

Rechtliche Behandlung und dienstliche Abhängigkeit vom Konsortium

1. Das Forstpersonal unterliegt der rechtlichen Behandlung der Landesbediensteten. Das Personal der oben genannten Stationen untersteht dienstlich dem Außenamt des Parkes mit Sitz in Glurns: der Leiter dieses Amtes ist zuständig für die Organisation und Einteilung des Dienstes der vier Aufsichtsstationen um die größtmögliche Effizienz zu erzielen, die Festlegung der Dienstzeit gemäß der jeweiligen Erfordernisse und in Absprache mit der Landesabteilung Forstwirtschaft, die Gewährung des ordentlichen Urlaubs, die Überwachung der Einhaltung der Dienstpflichten, die Ermächtigung zu kurzen Dienstabwesenheiten in Fällen unbedingter Notwendigkeit, die Ermächtigung und Anweisung zur Leistung von Außendiensten sowie zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen innerhalb der Provinz.
2. Der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft ist zuständig für die Ermächtigung und Anweisung zur Leistung von Außendiensten sowie zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen an Örtlichkeiten, die im Staatsgebiet außerhalb Südtirols liegen sowie für die Gewährung der Sonderurlaube für Heirat, Prüfungen, Blutspende, Todesfall und andere schwerwiegende Gründe, wie sie vom geltenden bereichsübergreifenden Vertrag vorgesehen sind.
3. Die Autonome Provinz kann sich, für bestimmte und jeweils zu vereinbarende Aufgaben oder für solche mit ausschließlich ausführender Natur, des den Aufsichtsstationen im Nationalparkgebiet zugewiesenen Personals bedienen, und verpflichtet sich ihrerseits, denselben bei besonderem Bedarf Forstpersonal zuzuweisen, nach vorherigem Einvernehmen zwischen dem Leiter des Außenamtes des Konsortiums und dem Direktor des entsprechenden Forstinspektorates und/oder der zentralen Ämter der Landesabteilung Forstwirtschaft.

Art. 3

Wirtschaftliche Grund- und Zusatzbehandlung

1. Das Forstpersonal unterliegt der wirtschaftlichen Behandlung der Landesbediensteten. Bezüglich der variablen Lohnelemente übt der Leiter des Außenamtes des Parkes die Zuständigkeiten des Amtsdirektors aus, während der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft die übrigen Zuständigkeiten wahrnimmt. Auf den Leiter des Außenamtes des Parkes finden die Bereichsverträge keine Anwendung.

Art. 4

Finanzielle Ausgaben zu Lasten der Autonomen Provinz Bozen-Süditrol

1. Die Ausgaben für Gehälter und Sozialabgaben sowie die Ausstattung des Personals (Uniform, Dienstwaffen, Ausrüstung, Funkgeräte usw.) gehen zu Lasten der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol, die sich weiters verpflichtet, dem Konsortium einen direkten Funkkanal zur Verfügung zu stellen und eine bessere Abdeckung des betreffenden Gebietes zu gewährleisten.

Art. 5

Finanzielle Ausgaben zu Lasten des Konsortiums

1. Das Konsortium verpflichtet sich zur Bereitstellung der Räumlichkeiten, der Einrichtung und Ausstattung der Büros und der anderen für die Führung der 4 Stationen notwendigen Güter.
2. Folgende finanzielle Ausgaben gehen zu Lasten des Haushaltes des Konsortiums:
a) gänzliche Rückvergütung für Außendienste und Überstundenleistungen, die von der Autonomen Provinz vorgestreckt werden, im Ausmaß des geltenden Kollektivvertrages für die diese Vereinbarung betreffenden Bediensteten und der Bestimmungen der Landesabteilung Forstwirtschaft;
b) Ausstattung der Stationen, inklusive Fahrzeuge, und anderer nicht individueller Gebrauchsgüter, die für die Durchführung des Dienstes notwendig sind;
c) direkte Rückerstattung von Seiten des Konsortiums Nationalpark Stilfserjoch an das jeweilige Forstpersonal der Ausgaben für Dienstfahrzeuge, wie z.B. Autobahn-, Treibstoff- und Parkgebühren.

Art. 6

Gültigkeit

1. Die vorliegende Vereinbarung ersetzt die vorausgehende vollständig, hat eine Gültigkeit von drei Jahren ab Inkrafttreten und ist stillschweigend für weitere drei Jahre erneuert, wenn, auch auf Anfrage einer der Parteien, keine Abänderungen oder Ergänzungen vorgeschlagen werden.
2. Die vorliegende vom Landeshauptmann und vom Präsidenten des Konsortiums unterschriebene Vereinbarung muss vom Umweltministerium genehmigt werden.
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