Als konkurrierend gelten Gesuche um Errichtung, Verlegung und Zusammenlegung von Tankstellen, die innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des ersten Gesuchs gestellt werden. Wurden den Gesuchen nicht die erforderlichen Unterlagen beigelegt, erfolgt die Berechnung der 30 Tage ab dem Tag der Einreichung der fehlenden Unterlagen.
Konkurrieren mehrere Gesuche miteinander, werden folgende Vorzugskriterien angewandt:
I. Aufrechterhaltung der derzeitigen Standorte der Tankstellen, falls diese den geltenden Bestimmungen entsprechen, da die Tankstellen als potentiell umweltschädliche Anlagen anzusehen sind,
II. Wiedereinstellung der Betreiber und der etwaigen Angestellten, entweder einzeln oder vorzugsweise gemeinsam, der aufgrund der Umstrukturierung des Vertriebsnetzes geschlossenen oder zu schließenden Tankstellen,
III. Nutzung einer Tankstelle im selben Gemeindegebiet, die zwangsverlegt wird,
IV. Schließung und Verlegung von Tankstellen in gesättigten Gebieten,
V. Schließung von Tankstellen, die für das betreffende Gebiet untragbar sind,
VI. Tankstellen, die den höchsten Treibstoffabsatz aufweisen,
VII. Verlegung der Tankstellen mit dem größten Produktsortiment,
VIII. Gewährleistung der größtmöglichen Zahl von Zusatzdiensten in der neuen Tankstelle,
IX. Errichtung von Senkgruben (Camper Service) für die Entsorgung von organischem Müll und Abwässern aus Campern.
Die freiwillige Schließung und die Zusammenlegung von Anlagen aus Randzonen in günstiger gelegenen Zonen ist kein Vorzugskriterium, falls die aufzulassende Tankstelle die einzige im entsprechenden Einzugsgebiet ist und ihre Schließung die Treibstoffversorgung beeinträchtigt. Dies, zumal der Aufbau eines flächendeckenden Treibstoffvertriebsnetzes auf Landesebene angestrebt wird.
Bei gleichen Voraussetzungen ist die zeitliche Reihenfolge, in der die Gesuche eingereicht wurden, ausschlaggebend.