Der Tankstellenbetrieb darf nicht ohne die auf einen begründeten Antrag hin ausgestellte Genehmigung des Landes ausgesetzt werden. Dem Antrag auf Betriebsunterbrechung sind die Nachweise für den ordnungsgemäßen Tankstellenbetrieb beizulegen (DAS-Vordrucke bezüglich der letzten drei Treibstoffbeschaffungen und Fotokopie des Eingangs- und Ausgangsregisters).
Die Betriebsunterbrechung wird in der Regel für höchstens 12 Monate gewährt und kann bei nachgewiesener Notwendigkeit um weitere 12 Monate verlängert werden, sofern der Betreiber die Verlegung oder Zusammenlegung der Anlage beantragt hat.
Die Tankstelleninhaber, die den Betrieb der Tankstelle ohne vorgeschriebene Genehmigung ausgesetzt haben, werden aufgefordert, die Betriebstätigkeit innerhalb von höchstens 15 Tagen wieder aufzunehmen, andernfalls wird die Genehmigung widerrufen. Dieselbe Maßnahme wird getroffen, wenn bei Ablauf der genehmigten Unterbrechungsfrist, ein Fortbestehen der Betriebsunterbrechung festgestellt wird.
Im Falle des Abbruchs und der Beseitigung der Anlage muss die entsprechende Abbruchsermächtigung beantragt werden.
Der Abbruch und die Beseitigung sehen Folgendes vor:
a) die Einstellung der zusätzlichen Dienste der Tankstelle,
b) die Anpassung des Areals an die Bestimmungen des Bauleitplans der Gemeinde und des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes,
c) die von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Beseitigung aller Einrichtungen der Tankstelle sowohl oberhalb als auch unterhalb der Erdoberfläche, und zwar innerhalb einer Frist von höchstens 6 Monaten nach Einstellung der Betriebstätigkeit,
d) die Bodensanierung.