ANLAGE A) Nähere Vorschriften über die Vorlage der Ansuchen um Gewährung von Zuschüssen und deren Auszahlung nach dem Landesgesetz vom 17. August 1987, Nr. 25 „Förderung der Vorführung wertvoller Filme“ Art. 1
Vorlage der Gesuche
1. Die Ansuchen um Gewährung von Zuschüssen nach den Artikeln 4 und 5 des Landesgesetzes vom 17. August 1987, Nr. 25, sind innerhalb 31. Jänner jeden Jahres bei den zuständigen Ämtern der Abteilungen 14 und 15 der Landesregierung einzureichen. Wird das Ansuchen als Einschreibesendung übermittelt, so gilt das Datum des Stempels des Postamtes, welches das Einschreiben angenommen hat.
2. Die Filme, für die um einen Zuschuss angesucht wird, müssen innerhalb eines Jahres vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin, zu dem das Ansuchen eingereicht wird, eingeführt beziehungsweise vorgeführt werden.
3. Die in Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. August 1987, Nr. 25, angeführten Inhaber von öffentlichen Lichtspielhäusern können die Zuschüsse nach Artikel 5 des genannten Gesetzes für höchstens zwei Kinösäle erhalten, die in einem einzigen Gebäude untergebracht sind. Die Zuschüsse können auch für Vorführungen in Freiluftkinos gewährt werden.
4. Die Ansuchen, denen die in den folgenden Bestimmungen angeführten Unterlagen nicht beigelegt sind, werden abgelehnt.
5. Tritt der in Artikel 6 Absatz 5 des Landesgesetzes Nr. 25/1987 beschriebene Fall ein, so werden die Ansuchen um Zuschüsse in der Reihenfolge berücksichtigt, in der sie eingereicht wurden.
Art. 2
Nähere Vorschriften über die Vorlage der Ansuchen um Zuschüsse für die Einfuhr und den Verleih wertvoller Filme in deutscher Sprache
1. Um Zuschüsse nach Artikel 4 des Landesgesetzes Nr. 25/1987 zu erhalten, reichen die Antragsteller innerhalb des vorgesehenen Termins ein Gesuch auf Stempelpapier ein, dem folgende Unterlagen beizulegen sind:
a) ein Verzeichnis der eingeführten und verliehenen wertvollen Filme, für die ein Zuschuss beantragt wird.
b) eine Erklärung, welche zu jedem einzelnen Film folgende Angaben enthält:
1) die wesentlichen Daten der Zensurbescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Film nach den Gesetzen vom 21. April 1962, Nr. 161, und vom 11. März 1972, Nr. 118, überprüft und zur öffentlichen Vorführung zugelassen wurde;
2) Bezeichnung und Sitz der Institution, die das Prädikat oder die Prämie, verliehen hat;
3) Das Prädikat oder die Prämie, die der Film erhalten hat, und das Jahr ihrer Verleihung;
4) das Verzeichnis der Gemeinden und der öffentlichen Lichtspielhäuser, in denen der Film vorgeführt wurde, mit Angabe des Datums und der Beginnzeit der einzelnen Vorführungen.
Die Erklärung ist vom gesetzlichen Vertreter des Filmimport- und Filmverleihunternehmens, das den Zuschuss beantragt, zu unterzeichnen.
c) Originalunterlagen – oder beglaubigte Abschriften – über die für die Miete oder den Ankauf der Filmkopie bestrittenen Ausgaben sowie über weitere Kosten, die mit der Einfuhr des Films zusammenhängen, einschließlich der Gebühr für seine Überprüfung.
Art. 3
Nähere Vorschriften über die Vorlage der Ansuchen um Gewährung von Zuschüssen für die Vorführung wertvoller Filme in italienischer und deutscher Sprache
1. Nach Artikel 5 des Landesgesetzes Nr. 25/1987 reichen die Antragssteller innerhalb des vorgesehenen Termins ein Gesuch auf Stempelpapier ein, dem folgende Unterlagen beizulegen sind:
a) eine Erklärung mit folgenden Informationen:
1) die Gemeinden, die Kinosäle oder – für die Filmclubs – die anderen Räume oder Freiluftkinos, für welche die erforderliche Benutzbarkeitserklärung vorliegt, in denen die Filme vorgeführt worden sind, sowie das Verfallsdatum der Betriebserlaubnis bzw. das Ausstellungsdatum der Benutzbarkeitserklärung;
2) die Titel der Filme in deutscher bzw. italienischer Sprache, für die ein Zuschuss angesucht wird;
3) das Prädikat oder die Prämie, welche die Filme erhalten haben und das Jahr der Verleihung;
4) die Bezeichnung und der Sitz der Einrichtung, die das Prädikat oder die Prämie verliehen hat;
5) die wesentlichen Daten der Zensurbescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Titel des Films nach den Gesetzen vom 21. April 1962, Nr. 161, und vom 11. März 1972, Nr. 118, zur öffentlichen Vorführung zugelassen wurde;
6) Datum und Zeit der Vorführung, die im Hauptprogramm zwischen 18 und 22 Uhr und bei Kinderfilmen zwischen 16 und 20 Uhr beginnen muss.
Das Verzeichnis mit allen Angaben ist vom gesetzlichen Vertreter des Lichtspielhauses oder des Filmclubs, die den Zuschuss beantragen, zu unterzeichnen.
b) eine Kopie der Aufstellung der Kasseneinnahmen, die sich auf die Vorführung des Filmes bezieht, für die ein Zuschuss beantragt wird; die Kopie ist von der gebietsmäßig zuständigen Geschäftsstelle der Gesellschaft für den Schutz der Urheberrechte in Italien (S:I.A.E.) mit dem Sichtvermerk zu versehen, dass sie mit dem Original übereinstimmt.
Art. 4
Weitere Unterlagen, die dem ersten Ansuchen beizulegen sind
1. Die Antragsteller, welche das erste Mal um die Gewährung von Zuschüssen ansuchen, legen zusätzlich folgende Unterlagen bei:
a) die Filmimport- und Filmverleihunternehmen und öffentlichen Lichtspielhäuser:
1) eine Bestätigung der Handelskammer über die ordnungsgemäße Eintragung des Unternehmens in das Firmenregister mit Angabe des gesetzlichen Vertreters.
b) die Filmclubs:
1) beglaubigte Abschrift des Gründungsaktes und des Statutes sowie eine Unterlage, aus der hervorgeht, wer der gesetzliche Vertreter des Filmclubs ist.
Diese Unterlagen werden von den zuständigen Ämtern aufbewahrt. Sie gelten auch für nachfolgende Gesuche, die von den Antragstellern eingereicht werden. Diese sind verpflichtet, den erwähnten Ämtern allfällige Änderungen bezüglich dieser Unterlagen sofort mitzuteilen. Art. 5
Nähere Vorschriften über die Auszahlung der Zuschüsse für die Einfuhr und den Verleih sowie für die Vorführung wertvoller Filme in italienischer und deutscher Sprache
1. Die Amtsdirektoren ordnen die Auszahlung der Zuschüsse auf Grund des Beschlusses der Landesregierung und der diesem beigelegten Unterlagen an.