Anlage 1. Allgemeine ZielsetzungDie nachstehenden Kriterien regeln die Vergabe von Beiträgen für Weiterbildungsmaßnahmen auf Anfrage von Einzelpersonen.Die Autonome Provinz Bozen-Südtirol stellt mittels eigenen Ausschreibungen die Geldmittel zur Finanzierung dieser Weiterbildungsmaßnahmen bereit. 2. ZieleMit dem individuellen beruflichen Weiterbildungssystem der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol wird folgendes bezweckt:Förderung der beruflichen Weiterbildung im Allgemeinen. Neben dem bestehenden Weiterbildungssystem der Autonomen Provinz Bozen soll Personen die Möglichkeit geboten werden, ein erweitertes berufliches Weiterbildungsangebot in Anspruch zu nehmen. Dieses soll sich in Ergänzung zum öffentlichen Angebot entwickeln und dem Weiterbildungsbedarf des Arbeitsmarktes entsprechen;
Erleichterung des Zutritts zu spezialisierenden und individualisierten Bildungsmaßnahmen in Übereinstimmung mit den Chancen und Möglichkeiten zum Eintritt in die Berufswelt;
Das Interesse für die Bildung und Kultur der beruflichen Weiterbildung und des lebenslangen Lernens zu fördern;
Den Nutznießern die Teilnahme an zertifizierten beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen zu er-möglichen, welche damit bestimmten Regeln und Qualitätskriterien entsprechen;
Begünstigung der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Produkten der beruflichen Weiterbildung, welche sich vorwiegend an Beschäftigte und Arbeitslose richten. Das berufliche Weiterbildungssystem des Landes wird dadurch mit einem flexiblen, dauerhaften und leicht aktualisierbaren Werkzeug ausgestattet, durch welches das berufliche Weiterbildungsangebot der Autonomen Provinz Bozen und der angrenzenden Gebiete dargestellt und aufgewertet wird.
3. ZielgruppeDie Personen, welche zu individuellen Weiterbildungsmaßnahmen zugelassen bzw. davon ausgeschlossen sind, werden von den jeweiligen Ausschreibungen bestimmt. Die Autonome Provinz Bozen sorgt für die periodische Veröffentlichung dieser Ausschreibungen.Die Antragsteller/innen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs die von der jeweiligen Ausschreibung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.Außerdem müssen sie in Südtirol ansässig sein oder ihre Arbeitsleistung in einem Betrieb in Südtirol erbringen. 4. Zugelassene WeiterbildungsmaßnahmenEs können Beiträge für Weiterbildungsmaßnahmen beantragt werden, die auf die Verbesserung der beruflichen Kompetenzen der Beschäftigten und Arbeitslosen jener Bereiche abzielen, welche von der jeweils geltenden Ausschreibung vorgesehen sind. Die Ausschreibung legt auch die Zielsetzung der Maßnahmen fest.Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Weiterbildungsmaßnahmen zur Finanzierung zugelassen werden können:a) im Falle von Umschulungen muss das Weiterbildungsprojekt eine auf Landesebene anerkannte Berufstätigkeit betreffen;
b) keine anderweitige direkte Co/Finanzierung durch öffentliche Mittel;
c) Übereinstimmung mit den persönlichen Bildungszielen (wird im Rahmen der Bewertung festgestellt)
Nicht finanzierbar sind Weiterbildungsmaßnahmen, die durch das Aus- und Weiterbildungsangebot der Landesberufs- und Fachschulen in Südtirol bereits abgedeckt sind.Von der Finanzierung ausgeschlossen sind auch Kurse zur Erlangung von Führerscheinen, einer Berufsbefähigung, sowie der Besuch von regulären Oberschulklassen und Laureatsstudiengängen. Weiters Kurse zum Nachholen einzelner Schuljahre bzw. Studientitel, die von privaten Schulen und Einrichtungen angeboten werden.Auch für gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungswege (z.B. Lehre) können keine Beiträge gewährt werden. 5. Dauer und Finanzierung der KurseDie Bildungsmaßnahmen müssen innerhalb des von der geltenden Ausschreibung festgelegten Zeitraumes bzw. innerhalb der festgelegten Fälligkeiten durchgeführt und abgeschlossen werden.Der Beitrag, welcher maximal gewährt werden kann, sowie der Prozentsatz der öffentlichen Co - Finanzierung, werden durch die jeweils geltenden Ausschreibungen der Autonomen Provinz Bozen festgelegt.Letztere geben auch an, wie hoch die Kosten für eine individuelle Bildungsmaßnahme mindestens sein müssen, damit ein Beitrag gewährt werden kann. 6. Bestätigungen und BildungsguthabenFür die vom Antragsteller/von der Antragstellerin besuchten Weiterbildungskurse muss zumindest eine Teilnahmebestätigung ausgestellt werden.Der/die Beitragsempfänger/in ist auf jeden Fall verpflichtet, mindestens 80% der vorgesehenen Unterrichtsstunden zu besuchen, sofern er/sie nicht nachweislich durch schwerwiegende Gründe verhindert ist. 7. Veranstalter der WeiterbildungsmaßnahmenDie Bildungsmaßnahmen, für die ein „Bildungsgutschein bzw. „individueller Beitrag beantragt wird, können nur von öffentlichen oder privaten Einrichtungen/Gesellschaften durchgeführt werden, die in ihrer Satzung/Statut die berufliche Weiterbildung als Zielsetzung vorgesehen haben.Letztere müssen in der Regel akkreditiert sein bzw. über eine ISO-, EFQM - Zertifizierung usw. verfügen.Die Berufsbildungsabteilungen behalten sich das Recht vor, all jene Unterlagen anzufordern, die es braucht, um die im Formular angegebenen Daten zu überprüfen. 8. Inhalte und Merkmale des BeitragsgesuchsDas Beitragsgesuch, welches den Zugang zum individuellen Weiterbildungssystem ermöglicht, beinhaltet:die persönlichen Daten des/der Antragsstellers/in, einschließlich der Angaben zum Unternehmen und der Niederlassung, in der der/die Antragsteller/in effektiv tätig ist;
Angaben zum/zu den Kursveranstalter/n ;
Kursort/e;
Ziel der Bildungsmaßnahme, Lehrprogramm, Dauer und Struktur der Weiterbildung;
Kosten der individuellen Weiterbildungsmaßnahme (inkl. MwSt.);
Lebenslauf des/der Antragstellers/in, mit welchem die Zweckmäßigkeit der gewählten Bildungsmaßnahme im Hinblick auf die angegebenen Voraussetzungen und die angestrebten Berufsziele überprüft werden kann;
Vordruck, der den Kursveranstalter beschreibt.
Dem Beitragsgesuch können auch weitere Unterlagen beigelegt werden, die nützliche und aufschlussreiche Informationen zur Feststellung eines eventuellen Anspruchs auf Vorrangigkeit laut der jeweils geltenden Ausschreibung enthalten. 9. Einreiche- und Finanzierungsmodalitäten der BeitragsgesucheDer Antrag muss auf dem vorgesehenen Formular der geltenden Ausschreibung ausgefüllt und vom/von der Antragsteller/in unterzeichnet werden.Das Gesuch muss bei einer der beiden Landesabteilungen für Berufsbildung eingereicht werden.Jeder Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin bzw. jede arbeitslose Person darf jeweils nur ein Gesuch einreichen.Der Eingang der Weiterbildungsprojekte wird mittels Eingangsdatum von den Landesabteilungen für Berufsbildung bestätigt. Letztere vermerken auf den Anträgen auch die dazugehörige Protokollnummer.Die Weiterbildungsprojekte werden laufend bewertet und genehmigt. Die Beiträge werden bis zur Erschöpfung der jeweiligen Geldmittel gewährt.Der/die Beitragsempfänger/in hat folgende Wahlmöglichkeit:a) individueller Beitrag, der gegen entsprechende Spesenbelege über die angefallenen Kosten direkt ausgezahlt wird; der individuelle Beitrag versteht sich als Spesenvergütung für die vom Teilnehmer/von der Teilnehmerin zu tragenden Kosten der Weiterbildungsmaßnahme.
b) Zuweisung eines "Bildungsgutscheins". In diesem Fall bezahlt die Landesverwaltung den entsprechenden Betrag direkt an den Kursveranstalter. Dies nach Abschluss der Weiterbildung und gegen Vorlage der Rechnung des Veranstalters und der entsprechenden Kontrolle der regulären Abwicklung des Kurses und der effektiven Teilnahme des/der Arbeitnehmers/in an mindestens 80% der Unterrichtsstunden. Von der Anwesenheitspflicht bei 80% der Unterrichtstunden wird abgesehen, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin aus nachweislich schwerwiegenden Gründen eine höhere Anzahl von Absenzen verzeichnete, ohne dass dadurch sein/ihr Lernfortschritt beeinträchtigt wurde.
Zum Zeitpunkt der Gesuchstellung muss der Antragsteller/die Antragstellerin die Art und Weise der privaten Co-Finanzierung angeben, damit die vollständige Realisierung der Bildungsmaßnahme gewährleistet ist. 10. Zulassung und BewertungDie Genehmigung der von den Beschäftigten und Arbeitslosen eingereichten Gesuche erfolgt nach einer sachgemäßen Bewertung durch die Landesabteilungen für Berufsbildung.Als zulässig gelten Gesuche:a) bei denen festgestellt wird, dass der Antragsteller/die Antragstellerin in Südtirol ansässig ist, oder ihre/seine Arbeitsleistung in einem Betrieb in Südtirol erbringt;
b) welche von Personen eingereicht werden, die laut geltender Ausschreibung zu den individuellen Weiterbildungsmaßnahmen zugelassen sind;
c) welche auf dem vorgesehenen Formular der Ausschreibung abgefasst worden sind;
d) bei welchen festgestellt wird, dass die gewählte Bildungsmaßnahme und die angegebenen Voraussetzungen, Begründungen und Berufsaussichten des Antragstellers/der Antragstellerin zusammenpassen und vereinbar sind. Zur Feststellung dieser Übereinstimmung wird der im Vordruck enthaltene Lebenslauf des/der Antragstellers/in überprüft.
Die zugelassenen Gesuche werden einer sachgemäßen Bewertung unterzogen und zwar unter Berücksichtigung folgender Aspekte:1 - Weiterbildungsprojekt
Qualität des didaktischen und methodischen Gesamtaufbaus, Übereinstimmung zwischen dem Lehrprogramm und den Zielsetzungen der Weiterbildungsmaßnahme; Lehrmethoden und –mittel; Überprüfung des Lernfortschritts; Anerkennung von Bildungsguthaben; allfällige Begleitmaßnahmen.
2 – Angemessenheit der Kosten
Kosten pro Unterrichtsstunde und Gesamtkosten der Weiterbildungsmaßnahme bezogen auf die Art des Kurses und auf die marktüblichen Richtwerte.
3 – Qualifikation des Veranstalters
Verfügbarkeit von Human- und Finanzressourcen; Art und Umfang der geleisteten Aus- und Weiterbildungstätigkeit; Qualitätszertifizierung und/oder Akkreditierung; eventuelles Angebot von Diensten wie Berufsorientierung, individuelle Beratung usw.
Finanzierbar sind alle Gesuche, welche die in der geltenden Ausschreibung vorgesehene Mindestpunktezahl erreichen.Die als finanzierbar eingestuften Gesuche erhalten eine Zusatzpunktezahl falls die/der Antragsteller/in in die von der Ausschreibung vorgesehenen Vorrangigkeiten fällt.Anträge, welche die in der Wettbewerbsausschreibung vorgesehene Mindestpunktezahl nicht erreichen, können ein einziges Mal ergänzt/geändert und vom Antragsteller/von der Antragstellerin bei den nächsten Terminen erneut eingereicht werden.Die Bewertung wird mit der Genehmigung der finanzierbaren Gesuche in der Reihenfolge der erreichten Punktezahl und des chronologischen Eingangs und mit der Erstellung der monatlichen Ranglisten abgeschlossen.Letztere werden an den Amtstafeln der Abteilungen für Berufsbildung veröffentlicht. 11. Genehmigung der WeiterbildungsmaßnahmenNach der Genehmigung der Bildungsmaßnahme teilen die Landesabteilungen für Berufsbildung den betroffenen Arbeitnehmern/innen in einem Schreiben die Beitragszuweisung und die Modalitäten der Umsetzung der Bildungsmaßnahme mit. Das Schreiben muss zum Zeichen der Annahme vom/von der Antragssteller/in gegengezeichnet werden.Dem/der Beitragsempfänger/in ist es nicht gestattet, die betreffende Weiterbildungsmaßname ohne Genehmigung der Landesabteilungen für Berufsbildung zu beginnen.Innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab oben genannter Mitteilung muss der/die Beitragsempfänger/in den Landesabteilungen für Berufsbildung eine Bestätigung über die erfolgte Anmeldung zur gewählten Weiterbildungsmaßnahme vorlegen. 12. Ausgabenposten und zulässige KostenAusgabenpostenUnter diese Posten fallen ausschließlich Kosten für die Teilnahme an den vom/von der Antragsteller/in gewählten und angegebenen Kursen sowie andere von der Ausschreibung zugelassene Kosten.Ausgaben, die nicht unmittelbar mit der Weiterbildungsmaßnahme zusammenhängen, werden nicht zur Finanzierung zugelassen.SpesenbelegeBeitragsempfänger/in ist der/die Antragsteller/in.Diese/r muss für alle ausgewiesenen Spesen entsprechende quittierte Originalunterlagen besitzen, die der Endabrechnung beizulegen sind.Im Rahmen der Abschlussrechnung müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:Rechnungen und/oder Belege über die Einschreibegebühr, auf denen eindeutig die Daten des genehmigten Kurses aufscheinen, zusammen mit der dazu gehörenden Banküberweisung;
alle weiteren rechtmäßigen Spesenbelege;
Kopie der Anwesenheitslisten/register;
Kopie der Teilnahmebestätigung;
Andere Dokumente, welche kursrelevante Daten enthalten und von den Berufsbildungsabteilungen angefordert werden.
VorschüsseFür individuelle Bildungsmaßnahmen ist keinerlei Vorschuss auf den zugewiesenen Beitrag vorgesehen. 13. DurchführungsbestimmungenDie Abwicklung der in den Kriterien und der jeweils geltenden Ausschreibung beschriebenen Tätigkeiten wird durch jene Klauseln geregelt, welche im Genehmigungsschreiben der Berufsbildungsabteilungen angegebenen sind. Dieses Schreiben muss zum Zeichen der Annahme vom/von der Beitragsempfänger/in gegengezeichnet und zurückgesandt werden. Änderungen während der WeiterbildungDie Berufsbildungsabteilungen teilen den Begünstigten die Genehmigung der Weiterbildungsmaßnahme, die Beitragshöhe und die vorgesehenen Verwaltungsmaßnahmen mit. Die Begünstigten verpflichten sich, das genehmigte Weiterbildungsprojekt nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis von Seiten der Landesverwaltung abzuändern.Änderungen des Kurstitels, der Dauer, des Lehrprogramms und der diesbezüglichen Kosten sind nicht zulässig. Bei besonderen Bedürfnissen der Teilnehmer/innen sind lediglich Änderungen des Kurskalenders und/oder des Stundenplans erlaubt. Abschluss der Weiterbildungstätigkeit und AbrechnungInnerhalb von 10 (zehn) Tagen nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme muss der/die Beitragsempfänger/in oder der Kursveranstalter den erfolgten Kursabschluss schriftlich mitteilen und den Berufsbildungsabteilungen die Dokumentation gemäß Punkt 12 „Spesenbelege der vorliegenden Kriterien zum Zwecke der Abrechnung und der darauf folgenden Beitragsauszahlung übermitteln. BeitragsauszahlungNach Überprüfung der eingereichten Abrechnungsunterlagen zur Beitragsauszahlung und der vorschriftsgemäßen Durchführung der Weiterbildungskurse sorgen die Landesabteilungen für Berufsbildung für die Auszahlung der anerkannten Kosten bis zum Höchstausmaß des gewährten Beitrages (inkl. Mehrwertsteuer, sofern geschuldet ). 14. Widerruf des BeitragsDie Nichtbeachtung der in den Punkten 11 „Genehmigung der Weiterbildungsmaßnahmen und 13 „Durchführungsbestimmungen angeführten Bedingungen ist mit dem Widerruf des Beitrages verbunden.Sollten die genehmigten Weiterbildungsmaßnahmen nur teilweise durchgeführt worden sein, oder im Falle von festgestellten Unregelmäßigkeiten didaktischer, organisatorischer oder verwaltungsmäßiger Hinsicht, können die Landesabteilungen für die Berufsbildung die Beitragsgenehmigung sofort widerrufen. 15. Kontrolle, Monitoring und Überprüfung der WeiterbildungsmaßnahmenDie Landesabteilungen für Berufsbildung sorgen für angemessene Kontroll- und Monitoringmaßnahmen zur Überprüfung der Wirksamkeit des individuellen beruflichen Weiterbildungssystems.Weiters fällt auch die technisch- administrative Kontrolle und Überwachung der Weiterbildungsmaßnahmen in den Kompetenzbereich der Landesabteilungen für Berufsbildung.Die Kursveranstalter der Bildungsmaßnahmen und die Begünstigten der öffentlichen Co-Finanzierung verpflichten sich die Kontroll- und Überwachungstätigkeit der Berufsbildungs-abteilungen zu akzeptieren.