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1. Die diesem Beschluss beigelegten Kriterien für die Zuweisung der vom Artikel 22/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, und vom Beschluss der Landesregierung Nr. 79 vom 14.01.2002 vorgesehenen 150 Kleinwohnungen für das Sanitätspersonal des Sanitätsbetriebes Bozen sind genehmigt.
2. Die Anlage bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses.
3. Bevor die 150 Kleinwohnungen an das Sanitätspersonal des Sanitätsbetriebes Bozen vermietet werden, ist zwischen dem Institut für den sozialen Wohnbau und dem Sanitätsbetrieb Bozen eine Vereinbarung abzuschließen, in der nähere Modalitäten für die Anwendung dieser Kriterien geregelt werden. In der Vereinbarung muss sich der Sanitätsbetrieb Bozen verpflichten, die Ausfallhaftung für eventuell nicht bezahlte Mieten zu übernehmen. Bleibt eine Kleinwohnung für mehr als dreißig Tage pro Jahr unbesetzt, ist der Sanitätsbetrieb Bozen verpflichtet, dem Institut für den sozialen Wohnbau ab dem 31. Tag eine Entschädigung in der Höhe des Landesmietzinses zu bezahlen.
4. Bleiben einzelne Kleinwohnungen für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als neunzig Tagen unbesetzt, weil der Sanitätsbetrieb Bozen keine geeigneten Bewerber namhaft macht, können die Kleinwohnungen an Bewerber zugewiesen werden, die nach Maßgabe des Beschlusses der Landesregierung Nr. 2601 vom 19.07.2004 um die Aufnahme in ein Arbeiterwohnheim angesucht haben. Diese Bestimmung findet ab dem 01.01.2006 Anwendung.
5. Der vorliegende Beschluss wird im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
Anlage Kriterien für die Zuweisung der 150 Kleinwohnungen für das Sanitäts-personal des Sanitätsbetriebes Bozen Art. 1
Namhaftmachung der zuweisungsberechtigten Personen
1. Die Personen, denen eine Kleinwohnung zugewiesen werden soll, werden vom Sanitätsbetrieb Bozen namhaft gemacht. Art. 2
Definition des „Sanitätspersonals“
1. Im Sinne von Artikel 22/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, gelten folgende Personenkategorien als „Sanitätspersonal“: a) Das angestellte Personal und das Personal mit freiberuflichem Auftrag beziehungsweise das vertragsgebundene Personal (Werkvertrag, Beratungsvertrag und so weiter) des Sanitäts- und Fachstellenplans:ArztZahnarztTierarztPsychiaterApothekerBiologeChemikerPhysikerPsychologeGeburtshelferSanitätsassistentBerufskrankenpflegerPsychiatrischer KrankenpflegerKinderkrankenpflegerAllgemeiner KrankenpflegerSäuglingspflegerFachkraft für DiätetikMedizinisch-technischer AssistentMedizinisch-röntgentechnischer AssistentTechniker für NeurophysiopathologiePhysiotherapeutLogopädeBeschäftigungstherapeutTherapeut des neurologischen-psychomotorischen EntwicklungsaltersTechniker für die psychiatrische RehabilitationMasseurFusspflegerSpezialisierter OdontotechnikerDentalhygienikerGehörmesstechnikerOrthoptiker-OphtalmologieassistentTechniker für die Vorbeugung in der Umwelt und an den ArbeitsplätzenSozialassistentErzieherFachassistent zuständig für biomedizinische GeräteFachassistent DV-TechnikerDisponent der Einsatzleitzentrale Notfalldienst 118Spezialisierte Fachkraft für den zahnärztlichen DienstSpezialisierte HilfskraftFachkraft PflegehelferFachkraft PflegegehilfeFachkraft des psychiatrischen Dienstes, b) Das oben aufgelistete Personal des Sanitäts- und Fachstellenplans, das sich in Ausbildung beziehungsweise Fortbildung befindet und die entsprechende Tätigkeit beim Sanitätsbetrieb Bozen abwickelt:Freiwilliges PersonalPraktikantFamulantGastarztPersonal in FachausbildungUniversitätsstudent. Art. 3
Dauer der Zuweisung
1. Die in Durchführung des Beschlusses der Landesregierung Nr. 79 vom 14.01.2002 errichteten Kleinwohnungen für das Sanitätspersonal des Sanitätsbetriebes Bozen dürfen von den eingewiesenen Personen höchstens fünf Jahre besetzt werden. Art. 4
Voraussetzungen für die Zuweisung einer Kleinwohnung
1. Um eine Kleinwohnung für das Sanitätspersonal des Sanitätsbetriebes Bozen zugewiesen erhalten zu können, muss der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Er muss dem Sanitätspersonal des Sanitätsbetriebes Bozen angehören,b) Der Arbeitsvertrag mit dem Sanitätsbetrieb Bozen darf eine wirtschaftliche Behandlung vorsehen, die die vierte Einkommensstufe laut Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, nicht überschreitet.
2. Die in Absatz 1 Buchstabe b) angeführte Voraussetzung kommt bei Aufenthalten von höchstens sechs Monaten nicht zur Anwendung. 3. enn nicht genügend Bewerber vorhanden sind, die die vierte Einkommensstufe nicht überschreiten, können auch Bewerber mit höherem Einkommen berücksichtigt werden. Art. 5
Frist für die Vorlage der Gesuche
1. Die Gesuche um die Zuweisung einer Kleinwohnung und die Unterlagen zum Nachweis der in Artikel 4 dieser Kriterien vorgesehenen Voraussetzungen können beim Sanitätsbetrieb Bozen ganzjährig eingereicht werden. 2. Im Gesuch muss - bei sonstiger Unzulässigkeit - auch die Zustellungsadresse des Antragstellers angegeben werden. Sollte sich die Zustellungsadresse ändern, muss der Antragsteller den Sanitätsbetrieb Bozen innerhalb von 30 Tagen davon verständigen. Art. 6
Eintragung in die chronologische Rangordnung
1. Bei Vorhandensein der Mindestvoraussetzungen wird der Bewerber vom Sanitätsbetrieb Bozen in eine chronologische Rangordnung laut Datum der Gesuchseinreichung eingetragen. 2. Die Überprüfung der Gesuche um Zuweisung einer Kleinwohnung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach deren Abgabe beim Sanitätsbetrieb Bozen. 3. Die Namen der Bewerber, denen eine Kleinwohnung zuzuweisen ist, werden vom Sanitätsbetrieb Bozen unter Beachtung der chronologischen Rangordnung dem Wohnbauinstitut übermittelt. 4. Die chronologischen Rangordnungen werden an der Amtstafel des Sanitätsbetriebes Bozen veröffentlicht. Art. 7
Zuweisung und Übergabe der Kleinwohnung
1. Aufgrund der Namhaftmachung durch den Sanitätsbetrieb Bozen gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Kriterien werden die verfügbaren Kleinwohnungen vom Präsidenten des Wohnbauinstitutes beziehungsweise durch eine von ihm dazu bevollmächtigte Person an die Bewerber zugewiesen. 2. Das Wohnbauinstitut teilt den Antragstellern in der von ihm für geeignet befundenen Form die notwendigen Modalitäten mit, sowie den Termin von 15 Tagen ab der Zuweisungsverständigung, innerhalb dessen die zugewiesene Kleinwohnung besetzt werden muss. Auf begründeten Antrag kann ein Aufschub von 15 Tagen gewährt werden. Die Verlängerung der Frist zur Besetzung der Kleinwohnung entbindet nicht von der Pflicht zur Bezahlung der Miete. 3. Vor der Übergabe der Kleinwohnung unterzeichnet der Mieter die vom Wohnbauinstitut genehmigte interne Hausordnung und hinterlegt die Einzahlungsbestätigung für die Kaution im Ausmaß der Miete für drei Monate. Die Daten des Mieters werden der zuständigen Polizeibehörde mitgeteilt. 4. Jeder Gesuchsteller hat - bei sonstigem Ausschluss aus der Liste der Anspruchsberechtigten - die Pflicht, bei der Übergabe der Kleinwohnung ein Lichtbild auszuhändigen, mit dem seine Identität zum Zeitpunkt der Übergabe sowie während der Aufenthaltsdauer in der Wohnanlage überprüft werden kann. Art. 8
Mietzins
1. Der für die Kleinwohnung geschuldete Mietzins entspricht dem Landesmietzins; außerdem sind die Nebenspesen laut Artikel 114 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, und die Spesen für die Hausmeisterdienste geschuldet. 2. Für die Berechnung des Mietzinses, den der einzelne Mieter schuldet, wird der für die gesamte Wohnanlage berechnete Landesmietzins im Verhältnis zur Wohnfläche der einzelnen Kleinwohnungen aufgeteilt. 3. Da die Kleinwohnungen möbliert sind, wird die gemäß Absatz 2 berechnete Miete um 30 Prozent erhöht. Art. 9
Verfall der Zuweisung der Kleinwohnung
1. Wird die Kleinwohnung nicht innerhalb des von Artikel 7 Absatz 2 dieser Kriterien festgesetzten Termins besetzt, beziehungsweise erfüllt der Anspruchsberechtigte vor der Übergabe der Kleinwohnung nicht die mit der Zuweisung im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen, bewirkt dies den Verfall der Zuweisung der Kleinwohnung und folglich die Streichung von der Liste der Anspruchsberechtigten durch den Sanitätsbetrieb Bozen. Art. 10
Anrecht auf Verbleib in der Kleinwohnung
1. Unbeschadet der in Artikel 3 dieser Kriterien angegebenen Höchstdauer von fünf Jahren, kann die Unterbringung so lange andauern, als einerseits die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuweisung einer Kleinwohnung weiter bestehen und andererseits nicht die in Artikel 11 dieser Kriterien angeführten Tatbestände für den Widerruf der Zuweisung vorliegen. 2. Die Zuweisung der Kleinwohnung ist streng persönlich und darf nicht an Dritte abgetreten werden. Die Beherbergung von externen Personen, die mit der Wohnanlage in keinem Verhältnis stehen, ist nicht gestattet, auch wenn sie mit dem Mieter verwandt oder befreundet sind. 3. Externe Personen, die mit der Wohnanlage in keinem Verhältnis stehen, können die Säle oder Gemeinschaftsräume der Wohnanlage nur betreten, um an Veranstaltungen sozialer oder kultureller Art teilnehmen zu können. Art. 11
Widerruf der Zuweisung und Freistellungspflicht
1. Folgende Tatbestände stellen einen Grund für den Widerruf der Zuweisung der Kleinwohnung dar: a) die strafrechtliche Verurteilung in erster Instanz, für die in den Artikeln 380 und 381 der Strafprozessordnung vorgesehenen Verbrechen,
b) der Drogenmissbrauch oder der Missbrauch von alkoholischen Substanzen, der sich als belästigend für andere Mieter auswirkt; in beiden Fällen nach dreimaliger schriftlicher Vorhaltung durch die Leitung der Wohnanlage,
c) der Besitz oder der Verkauf von Drogen, der aufgrund einer schriftlichen Mitteilung der Gerichtspolizei nachgewiesen worden ist,
d) die wiederholte Verletzung der internen Hausordnung trotz dreimaliger Mahnung,e) die nachgewiesene Säumigkeit in der Bezahlung der Miete für einen Zeitraum von zwei Monaten,
f) der Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung für ausländische Mieter,g) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Sanitätsbetrieb Bozen,h) der Ablauf der in Artikel 3 dieser Kriterien vorgesehenen Frist von fünf Jahren,i) die Überlassung der Kleinwohnung an Dritte,j) der wiederholte tätliche Angriff gegen andere Mieter nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung, ein derartiges Verhalten zu unterlassen,
l) der Missbrauch der Kleinwohnung zu für strafrechtlich erheblichen, unmoralischen Zwecken,m) die Beherbergung von außen stehenden Personen, die nicht zur Wohnanlage gehören, auch wenn diese mit dem Mieter verwandt oder befreundet sind.
2. Bei nachgewiesenem Vorliegen eines Widerrufgrundes laut Absatz 1 verfügt der Präsident des Wohnbauinstitutes oder die von ihm bevollmächtigte Person den Widerruf der Zuweisung der Kleinwohnung und ordnet dem Mieter an, die Kleinwohnung innerhalb der vom Wohnbauinstitut in der internen Hausordnung festgesetzten Frist freizustellen. Der Widerruf hat zur Folge, dass der Mieter für die Dauer von fünf Jahren von der Zuweisung einer Kleinwohnung oder eines Wohnheimplatzes in einem Arbeiterwohnheim ausgeschlossen ist. Bei nicht freiwilliger Freistellung der Kleinwohnung kommt das in der internen Hausordnung der Wohnanlage vorgesehene Verfahren zur Zwangsfreistellung zur Anwendung. Art. 12
Übergangsbestimmung
1. Bei der ersten Zuweisung der 150 Kleinwohnungen, die für den Sanitätsbetrieb Bozen errichtet wurden, hat jenes Sanitätspersonal den Vorrang, das derzeit im Arbeiterwohnheim „Schwefelbad untergebracht ist.