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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 1270 vom 18.04.2005
Genehmigung der besonderen Vergabebedingungen für öffentliche Bauarbeiten Teil II - Allgemeine technische Vertragsbestimmungen (ATV) „Allgemeine Regelung für Bauarbeiten jeder Art“ und der Besonderen Vergabebedingungen für öffentliche Bauarbeiten Teil II - Allgemeine Technische Vertragsbestimmungen (ATV) „Tischlerarbeiten“.

Anlage
 

Besondere Vergabebedingungen für öffentliche Bauarbeiten Teil II

Allgemeine technische Vertragsbestimmungen (ATV)

Allgemeine Regelung für Bauarbeiten jeder Art

 

Inhalt

 

0     Hinweise für die Erstellung des Projektes

1     Geltungsbereich

2     Stoffe, Bauteile

3     Ausführung

4     Nebenleistungen, Besondere Leistungen

5     Abrechnung

 

0     Hinweise für die Erstellung des Projektes

Diese Hinweise für die Erstellung des Projekts gelten für Bauarbeiten jeder Art; sie werden ergänzt durch die in Punkt 0 genannten Hinweise aller folgenden ATV. Die Beachtung dieser Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Projekterstellung.

Die unter Punkt 0 genannten Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil.

Im Projekt sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere anzugeben:

 
0.1Angaben zur Baustelle

0.1.1     Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränkungen bei ihrer Benutzung.

0.1.2     Art und Lage der baulichen Anlagen, z.B. auch Anzahl und Höhe der Geschosse.

0.1.3     Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen.

0.1.4     Für den Verkehr freizuhaltende Flächen.

0.1.5     Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser.

0.1.6     Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen, Räume Arbeitsgeräte (Gerüste, Rollgerüste usw.).

0.1.7     Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit. Ergebnisse von Bodenuntersuchungen.

0.1.8     Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern. Art, Lage, Abfluss, Abflussvermögen und Hochwasserverhältnisse von Vorflutern. Ergebnisse von Wasseranalysen.

0.1.9     Besondere umweltrechtliche Vorschriften.

0.1.10     Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z.B. besondere Beschränkungen für die Beseitigung von Abwasser und Abfall.

0.1.11     Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle, z. B. wegen Forderungen des Gewässers-, Boden-, Natur-, Landschafts- oder Immissionsschutzes; vorliegende Fachgutachten o. Ä.

0.1.12     Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen u. Ä. im Bereich der Baustelle.

0.1.13     Im Baugelände vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen.

0.1.14     Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle, z. B. Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Bauwerkreste und, soweit bekannt, deren Eigentümer.

0.1.15     Vermutete Kampfmittel im Bereich der Baustelle, Ergebnisse von  Erkundungs- oder Beräumungsmaßnahmen.

0.1.16     Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer (oder der anderen Weisungsberechtigten) von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Strassen, Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle.

0.1.17     Art und Umfang von Schadstoffbelastungen, z. B. des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und Bauteile; vorliegende Fachgutachten o. Ä.

0.1.18     Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten.

0.1.19     Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle.

 
0.2     Angaben zur Ausführung

0.2.1     Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und –beschränkungen nach Art, Ort  und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer.

0.2.2     Besondere Erschwernisse während der Ausführung, z. B. Arbeiten in Räumen, in denen der Betrieb weiterläuft, Arbeiten im Bereich von Verkehrswegen, oder bei außergewöhnlichen äußeren Einflüssen.

0.2.3     Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen, gegebenenfalls besondere Anordnungen für Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen.

0.2.4     Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtungen und Entsorgungseinrichtungen, z. B. Behälter für die getrennte Erfassung.

0.2.5     Besonderheiten der Regelung und Sicherung des Verkehrs, gegebenenfalls auch, wieweit der Auftraggeber die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen übernimmt.

0.2.6     Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, die nicht Nebenleistung sind.

0.2.7     Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen durch den Auftragnehmer.

0.2.8     Wie lange, für welche Arbeiten und gegebenenfalls für welche Beanspruchung der Auftragnehmer seine Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen für andere Unternehmer vorzuhalten hat.

0.2.9     Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten (Recycling-) Stoffen.

0.2.10     Anforderungen an wiederaufbereitete (Recycling-) Stoffe und an nicht genormte Stoffe und Bauteile.

0.2.11     Besondere Anforderungen an Art, Güte und Umweltverträglichkeit der Stoffe und Bauteile, auch z. B. an die schnelle biologische Abbaubarkeit von Hilfsstoffen.

0.2.12     Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise.

0.2.13     Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle gewonnenen Stoffe verwendet werden dürfen bzw. müssen oder einer anderen Verwertung zuzuführen sind.

0.2.14     Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile; Art der Verwertung bzw. bei Abfall die Entsorgungsanlage; Anforderungen an die Nachweise über Transporte, Entsorgung und die vom Auftragsgeber zu tragenden Entsorgungskosten.

0.2.15     Art, Menge, Gewicht der Stoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber beigestellt werden, sowie Art, Ort (genaue Bezeichnung) und Zeit ihrer Übergabe.

0.2.16     In welchem Umfang der Auftraggeber Abladen, Lagern und Transport von Stoffen  und Bauteilen  übernimmt oder dafür dem Auftragnehmer Geräte oder Arbeitskräfte zur Verfügung stellt.

0.2.17     Leistungen für andere Unternehmer.

0.2.18     Mitwirken beim Einstellen von Anlageteilen und bei der Inbetriebnahme von Anlagen im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten, z. B. mit dem Auftragnehmer für die Gebäudeautomation.

0.2.19     Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme.

0.2.20     Übertragung der Wartung während der Dauer der Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche für maschinelle und elektrotechnische /elektronische Anlagen oder Teile davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit hat, durch einen besonderen Wartungsvertrag.

 
0.3     Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV

0.3.1     Wenn andere als den ATV vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in den Projektunterlagen eindeutig und im Einzelnen anzugeben.

0.3.2     Abweichende Regelungen von der vorliegenden ATV - Allgemeine Regelung für Bauarbeiten jeder Art - können beispielsweise in Betracht kommen bei

Abschnitt 2.1.1, wenn die Lieferung von Stoffen und Bauteilen nicht zur Leistung gehören soll,

Abschnitt 2.2, wenn nur ungebrauchte Stoffe und Bauteile vorgehalten werden    dürfen,

Abschnitt 2.3.1, wenn auch gebrauchte Stoffe und Bauteile geliefert werden dürfen.

 

0.4     Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

0.4.1     Nebenleistungen

Nebenleistungen (Abschnitt 4.1 aller ATV) sind in der Leistungsbeschreibung nur zu erwähnen, wenn sie ausnahmsweise selbstständig vergütet werden sollen. Eine ausdrückliche Erwähnung ist geboten, wenn die Kosten der Nebenleistungen von erheblicher Bedeutung für die Preisbildung sind und wenn diese von den geltenden Normen bezüglich Baustellensicherheit vorgeschrieben werden; in diesen Fällen sind besondere Ordnungszahlen (Positionen) vorzusehen.

0.4.2     Besondere Leistungen

Werden besondere Leistungen (Abschnitt 4.2 aller ATV) verlangt, ist dies in der Leistungsbeschreibung anzugeben; gegebenenfalls sind hierfür besondere Ordnungszahlen (Positionen) vorzusehen.

 

0.5     Abrechnungseinheiten

Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten für die Teilleistungen (Positionen) gemäß Abschnitt 0.5 der jeweiligen Vergabebedingungen anzugeben.

 

1     Geltungsbereich

Die Vergabebedingungen „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art  gelten für alle Bauarbeiten, auch für solche, die keiner der behandelten Arbeitskategorien zugewiesen werden können.

Die Normenbezüge auf die DIN, ÖNORM oder andere ausländische Normen sind im Sinne einer Definition der „Regel der Technik  zu verstehen. Nachweise und Bescheinigungen gemäss DIN können auch durch eine gleichwertige Dokumentation erbracht werden, sofern damit auch die Einhaltung der verlangten neuesten „Regeln der Technik   erbracht ist.

Auch wenn hier nicht explizit erwähnt, gelten im Sinne einer aktualisierten Ausgabe der vorliegenden Vergabebedingungen immer die aktuellsten und neuesten Normenbezüge.

Bei besonderen Leistungen, für welche keine Normenbezüge vorliegen, müssen sämtliche Hinweise und Anforderungen gemäß technischen Datenblättern oder Hersteller eingehalten werden. Dabei muss die Übereinstimmung mit den notwendigen Leistungsanforderungen gegeben sein.

 

2     Stoffe, Bauteile

2.1     Allgemeines

2.1.1Die Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle.

2.1.2     Stoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber beigestellt werden, hat der Auftragnehmer rechtzeitig beim Auftraggeber anzufordern.

2.1.3Stoffe und Bauteile müssen für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet und aufeinander abgestimmt sein.

 

2.2     Vorhalten

Stoffe und Bauteile, die der Auftragnehmer nur vorzuhalten hat, die also nicht in das Bauwerk eingehen, dürfen nach Wahl des Auftragnehmers gebraucht oder ungebraucht sein.

 

2.3     Liefern

2.3.1Stoffe und Bauteile, die Auftragnehmer zu liefern und einzubauen hat, die also nicht in das Bauwerk eingehen, müssen ungebraucht sein. Wiederaufbereitete (Recycling-)Stoffe gelten als ungebraucht, wenn sie Abschnitt 2.1.3 entsprechen.

2.3.2Stoffe und Bauteile, für welche Normen bestehen, müssend den jeweiligen Güte- und Maßbestimmungen entsprechen.

2.3.3Stoffe und Bauteile, die nach den deutschen behördlichen Vorschriften einer Zulassung bedürfen, müssen amtlich zugelassen sein, und den Zulassungsbedingungen entsprechen.

2.3.4Stoffe und Bauteile, für die bestimmte technische Spezifikationen in der Leistungsbeschreibung nicht genannt sind, dürfen auch verwendet werden, wenn sie Normen, technischen Vorschriften oder sonstigen Bestimmungen anderer Staaten entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

 

Sofern für Stoffe und Bauteile eine Überwachungs-, Prüfzeichenpflicht oder der Nachweis der Brauchbarkeit, z. B. durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemein vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn die Stoffe und Bauteile ein Überwachungs- oder Prüfzeichen tragen oder für sie der genannte Brauchbarkeitsnachweis erbracht ist.

 

3     Ausführung

3.1Wenn Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen im Bereich des Baugeländes liegen, sind die Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen zu beachten. Kann die Lage dieser Anlagen nicht angegeben werden, ist sie zu erkunden. Solche Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1)

 

3.2Die für die Aufrechterhaltung des Verkehrs bestimmten Flächen sind freizuhalten. Der Zugang zu Einrichtungen der Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe, der Feuerwehr, der Post und Bahn, zu Vermessungspunkten und dergleichen darf nicht mehr als durch die Ausführung unvermeidlich behindert werden.

 

3.3Werden Schadstoffe angetroffen, z. B. in Böden, Gewässern oder Bauteilen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, Bei Gefahr im Verzug hat der Auftragnehmer unverzüglich die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Die weiteren Maßnahmen sind gemeinsam festzulegen. Die getroffenen und die weiteren Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).

 

4     Nebenleistungen, Besondere Leistungen

4.1Nebenleistungen

Nebenleistungen sind Leistungen, die auch ohne Erwähnung im Vertrag zu vertraglichen Leistung gehören.

Nebenleistungen sind insbesondere:

4.1.1Einrichten und Räumen der Baustelle einschließlich der Geräte und dergleichen.

4.1.2Vorhalten und Instandhaltung der Baustelleneinrichtung einschließlich der Geräte und dergleichen.

4.1.3Messungen für das Ausführen und Abrechnen der Arbeiten einschließlich des Vorhaltens der Messgeräte, Lehren, Absteckzeichen usw., des Erhaltens der Lehren und Absteckzeichen während der Bausausführung und des Stellens der Arbeitskräfte.

4.1.4Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften und den behördlichen Bestimmungen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.5

4.1.5Beleuchten, Beheizen und Reinigen der Aufenthalts- und Sanitärräume für die Beschäftigten des Auftragnehmers.

4.1.6Heranbringen von Wasser und Energie von den Anschlussstellen zu den Verwendungsstellen.

4.1.7Liefern der Betriebsstoffe.

4.1.8Vorhalten der Kleingeräte und Werkzeuge.

4.1.9Befördern aller Stoffe und Bauteile, auch wenn sie vom Auftraggeber beigestellt sind, von den Lagerstellen auf der Baustelle bzw. von den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Übergabestellen zu den Verwendungsstellen und etwaiges Rückbefördern.

4.1.10Sichern der Arbeiten gegen Niederschlagswasser, mit dem normalerweise gerechnet werden muss, und seine etwa erforderliche Beseitigung.

4.1.11Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers sowie Beseitigen der Verunreinigungen, die von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren.

 

4.2Besondere Leistungen

Besondere Leistungen sind Leistungen, die nicht Nebenleistungen gemäß Abschnitt 4.1 sind und nur dann zur vertraglichen Leistung gehören, wenn sie in den Projektunterlagen besonders erwähnt sind. Besondere Leistungen sind z. B.:

4.2.1Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 und Abschnitt 3.3

4.2.2Beaufsichtigen der Leistungen anderer Unternehmer.

4.2.3Erfüllen von Aufgaben des Auftraggebers hinsichtlich der Planung und der Ausführung des Bauvorhabens.

4.2.4Sicherungsmaßnahmen zur Unfallverhütung für Leistungen anderer Unternehmer.

4.2.5Besondere Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen, z.B.  messtechnische Überwachung, spezifische Zusatzgeräte für Baumaschinen und Anlagen, abgeschottete Arbeitsbereiche.

4.2.6Besondere Schutzmaßnahmen gegen Witterungsschäden, Hochwasser und Grundwasser, welche auf außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind.

4.2.7Versicherung der Leistung bis zur Abnahme zugunsten des Auftraggebers oder Versicherung eines außergewöhnlichen Haftpflichtwagnisses.

4.2.8Besondere Prüfung von Stoffen und Bauteilen, die der Auftraggeber liefert.

4.2.9Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Einrichtungen außerhalb der Baustelle zur Umleitung und Regelung des öffentlichen und Anlieger-Verkehrs.

4.2.10Bereitstellen von Teilen der Baustelleneinrichtung für andere Unternehmer oder den Auftraggeber.

4.2.11Besondere Maßnahmen aus Gründen des Umweltschutzes, der Landes- und Denkmalpflege.

4.2.12Entsorgen von Abfall über die Leistungen nach Abschnitt 4.1.11.

4.2.13Besonderer  Schutz der Leistung, der vom Auftraggeber für eine vorzeitige Benutzung verlangt wird, seine Unterhaltung und spätere Beseitigung.

4.2.14Beseitigen von Hindernissen.

4.2.15Zusätzliche Maßnahmen für die Weiterarbeit  bei Frost und Schnee, soweit sie dem Auftragnehmer nicht ohnehin obliegen.

4.2.16Besondere Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung gefährdeter baulicher Anlagen und benachbarter Grundstücke.

4.2.17Sichern von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Grenzsteinen, Bäumen, Pflanzen und dergleichen.

 

5     Abrechnung

Die Leistung ist aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Leistung aufzumessen.

Die Arbeiten werden auf der Grundlage der im Plan bestimmten Maße vergütet, nur dann, wenn sie sich bei der Überprüfung durch die Beauftragten als größer oder gleich herausstellen. Nur wenn die Bauleitung größere Ausmaße angeordnet hat, werden diese bei der Verrechnung berücksichtigt. In keinem Fall werden kleiner als die in den Projektunterlagen vorgesehenen Maße angenommen: der Auftragnehmer kann in diesem Fall verpflichtet werden, auf seine Kosten den gewünschten Zustand herzustellen.

Es bleibt jedoch in jedem Fall die Möglichkeit, sie bei der Abnahme zu überprüfen und Richtigzustellen.

 

Besondere Vergabebedingungen für öffentliche Bauleistungen Teil II

Allgemeine technische Vertragsbestimmungen (ATV)

Tischlerarbeiten

 
 

Inhalt

0     Hinweise für die Erstellung des Projektes

1     Geltungsbereich

2     Stoffe, Bauteile

3     Ausführung

4     Nebenleistungen, Besondere Leistungen

5     Abrechnung

0Hinweise für die Erstellung des Projektes

Diese Hinweise ergänzen die „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 0. Die Beachtung dieser Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Projekterstellung.

 

Die unter Punkt 0 genannten Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil.

 

Im Projekt sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere anzugeben:

 
0.1Angaben zur Baustelle

0.1.1Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen, Räume, Hilfsmittel (Gerüste, Hebemittel, u.ä).

0.1.2     Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und Transportwegen, z.B. Montageöffnungen.

 
0.2     Angaben zur Ausführung

0.2.1Merkmale und Güteklassen nach UNI EN 942 „Holz in Tischlerarbeiten – Allgemeine Sortierung nach der Holzqualität“.

0.2.2Art und Beschaffenheit der Unterlage (Untergrund, Unterbau, Tragschicht, Tragwerk).

0.2.3     Ausbildung der Anschlüsse an Bauwerke, Abdichtungen.

0.2.4     Art und Beschaffenheit vorhandener Anschlüsse.

0.2.5     Art, Anzahl und Maße der geforderten Proben und Muster.

0.2.6     Welche Anschlagarten und Beschläge (z.B. Schubladen, Türen) vorgesehen sind, z. B. stumpf, Außenanschlag, Innenanschlag.

0.2.7     Unterkonstruktion für Decken- und Wandbekleidungen.

0.2.8     Untergrund für das Befestigen der Bauteile, z. B. Art des Mauerwerks, Beton - verputzt und unverputzt -, Werkstein, Holz, Stahl.

0.2.9     Wie die Bauteile zu befestigen sind, z. B. an Dübeln, Bolzen u.a.

0.2.10     Ob und wie Fugen bei Anschluss an andere Bauteile abzudecken sind.

0.2.11     Ob und wie der Einbau von Rollläden zu berücksichtigen ist.

0.2.12     Ob Schwitzwasserrinnen und Schwitzwasserablaufröhrchen anzubringen sind.

0.2.13     Art der Oberflächenbehandlung (siehe Abschnitt 3.12).

0.2.14     Ob und für welche Bauteile chemischer Holzschutz durchgeführt werden soll.

 

0.2.15     Ob bei Bauteilen, die dem Freiluftklima ausgesetzt sind, dunkle Anstriche verwendet werden sollen.

0.2.16     Ob Wetterschutzschienen, Wetterschenkel oder Falzdichtungen an Fenstern oder Türen anzubringen sind.

0.2.17     Anforderungen an die Luftdurchlässigkeit nach UNI EN 12207 „Fenster und Türen – Luftdurchlässigkeit – Klassifizierung“, an die de nach UNI EN 12208 „Fenster und Türen – Schlagregendichtheit – Klassifizierung  und an die Wiederstandsfähigkeit bei Windlast UNI EN 12210 Widerstandsfähigkeit bei Windlast – Klassifizierung“.

0.2.18     Anforderungen an die Fugendurchlässigkeit und Schlagregendichtheit.

0.2.19     Besondere Anforderungen an Baustoffe und Ausführung, die über die nachstehenden Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen hinausgehen, z. B. Widerstandsfähigkeit gegen außergewöhnliche klimatische Einflüsse, erhöhte Schalldämmung.

0.2.20     Wo (in welchen Geschossen) die Bauteile einzusetzen sind, welche Transportmöglichkeiten zur Verfügung stehen und ob an der Einbaustelle besondere Erschwernisse zu erwarten sind.

0.2.21     Ausbildung der Kanten von Sperrholz-, Span- und Verbundplatten mit Anleimern, Einleimern oder verdeckten Umleimern.

0.2.22     Vorgesehene Holzarten, wenn bei schichtverleimten Hölzern die Lagen aus unterschiedlichen Holzarten bestehen.

0.2.23     Anforderungen an das Brandverhalten.

 

0.2.24     Anforderungen an die Hyghiene.

 
0.3     Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV

0.3.1     Wenn andere als die in den „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art  vorgesehene Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in der Leistungsbeschreibung eindeutig und im Einzelnen anzugeben.

0.3.2     Abweichende Regelungen können insbesondere in Betracht kommen bei:

Abschnitt 2.1.2, wenn Holz anderer Güteeigenschaft verwendet werden soll,

Abschnitt 2.1.3, wenn für die nach dem Einbau verdeckten Bauteile ein bestimmter Werkstoff verwendet werden soll,

Abschnitt 3.1.2, wenn andere als die dort aufgefüllten Toleranzen gelten sollen,

Abschnitt 3.3.1, wenn sichtbar bleibende Kantenflächen von Sperrholz, Span- und Verbundplatten nicht furniert werden sollen, sondern z.B. beschichtet,

Abschnitt 3.3.5, wenn Möbeloberflächen anderen Beanspruchungsgruppen entsprechen sollen,

Abschnitt 3.5.3, wenn die auf der Rauminnenseite verbleibenden Fugen zwischen Außenbauteilen und Baukörper anders oder nicht mit Dämmstoffen ausgefüllt werden sollen,

Abschnitt 3.5.4, wenn Hohlräume zwischen Zargen und Baukörper bei Wohnungsabschlusstüren anders oder nicht mit Dämmstoffen ausgefüllt werden sollen,

Abschnitt 3.10, wenn für Schwellen ein anderes Material als Hartholz verwendet werden soll,

Abschnitt 3.11.2, wenn für Rahmen-Sockelkonstruktionen und Böden von Schränken, Regalen und Schubkästen geringere Dicken genügen,

Abschnitt 3.12.3.2, wenn Außenbauteile vor dem Einbau und vor der Verglasung mit mehr als einem Grundanstrich und einem Zwischenanstrich versehen sein sollen.

 

0.4.     Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

0.4.1     Als Nebenleistungen, für die unter den Voraussetzungen der „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt0.4.1, besondere Ordnungszahlen (Positionen) vorzusehen sind, kommen z.B. in Betracht:

Liefern und Befestigen der für die Tischlerarbeiten erforderlichen Unterlagskeile und Ausfütterungen (siehe Abschnitt 4.1.1).

 
0.5     Abrechnungseinheiten

Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten wie folgt vorzusehen:

0.5.1     Flächenmaß (m²), getrennt nach Bauart und Maßen, für

-     Wand- und Deckenbekleidung,

-     Oberflächenbehandlung.

0.5.2     Längenmaß (m), getrennt nach Bauart und Maßen, für

-     Leisten,

-     Blenden,

-     An- und Abschlussprofile,

-     Schattenfugen,

-     Leibungsverkleidungen usw.

0.5.3     Anzahl (Stück), getrennt nach Bauart und Maßen, für

-     Fenster,

-     Türen,

-     Einbauschränke,

-     Fensterbänke u. Ä.,

-     Rollladendeckel,

-     Fenster- und Türläden,

-     Tore, Futter und Bekleidungen,

-     Zargenrahmen,

-     Oberflächenbehandlung,

-     Aussparungen für Einzelleuchten, Lichtbänder, Lichtkuppeln, Lüftungsgitter, Luftauslässe, Revisionsöffnungen, Stützen, Pfeilervorlagen, Schalter, Steckdosen, Rohrdurchführungen, Kabel u.ä.

 

1     Geltungsbereich

1.1Die ATV „Tischlerarbeiten  gilt für das Herstellen und Einbauen von Bauteilen aus Holz und Kunststoff, wie Türen, Tore, Fenster, Fensterelemente, Klappläden, Trennwände, Wand- und Deckenbekleidungen, Schrankwände, Innenausbauten, Einbaumöbel, Einzelmöbel.

Sie gilt auch für Holz-Metallkonstruktionen.

1.2Die vorliegende ATV gilt nicht für:

-     Treppen, Holzfußböden, Fußleisten, gezimmerte Türen und Tore, Schalungen, zimmermannsmäßige Bekleidungen und Verschläge

-     Trockenbauarbeiten

-     großformatige, hinterlüftete Außenwandbekleidungen mit Unterkonstruktionen

-     Parkettarbeiten

-     Beschläge

-     Maler- und Lackierarbeiten

-     Verglasungsarbeiten

-     Metallfenster

 

1.3Ergänzend gelten die „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitte 1 bis 5. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der vorliegenden ATV vor.

 

2     Stoffe, Bauteile

Ergänzend zu den ATV „Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 2, gilt:

Laut Beschluss der Landesregierung vom 16.01.1995, Nr. 85, sind nur umweltverträgliche Produkte (Vermeidung von formaldehyd- und lösungsmittelhaltigen Produkten) zugelassen, In spezifischen Fällen müssen zudem noch einschränkendere Richtlinien berücksichtigt werden, z.B. „Schulbaurichtlinien“.

 
2.1     Holz
 

2.1.1     Vollholz

UNI EN 1313-1Rund- und Schnittholz - Zulässige Abweichungen und Vorzugsmaße - Teil 1: Nadelschnittholz

UNI 4874     Einfach gespundete Bretter

UNI 4875     Doppelt gespundete Bretter

DIN 4073-1     Gehobelte Bretter und Bohlen aus Nadelholz – Maße

DIN 68120     Holzprofile – Grundformen

UNI 4873     Fasebretter

DIN 68127     Akustikbretter

UNI EN 942     Holz in Tischlerarbeiten – Allgemeine Sortierung nach der Holzqualität

UNI 8864     Holzbretter. Techniken für das Trocknen. Begriffe und Anforderungen

2.1.2Für die nach dem Einbau verdeckten Bauteile, z.B. bei Wandschränken oder Wandbekleidungen, ist nach Wahl des Auftragnehmers die für die nicht verdeckten Bauteile vorgeschriebene Holzart oder ein gleich geeigneter Werkstoff zu verwenden.

2.1.3Das für die Einzelteile verwendete Holz muss so beschaffen sein, dass die an das Einzelteil oder das Bauteil gestellten funktionellen und optischen Anforderungen erfüllt werden.

2.1.4Der Feuchtegehalt fertig zusammengebauter Teile aus Holz muss, wenn diese den Herstellerbetrieb verlassen, für Innenausbauteile, die nicht mit der Außenluft in Verbindung stehen, z.B. Einbaumöbel, Wand- und Deckenbekleidungen, Innentüren, 6% bis 10%, für Bauteile, die ständig mit der Außenluft in Verbindung stehen, 10% bis 15%, bezogen auf das Darrgewicht, betragen.

Dieser Feuchtegehalt muss auf Verlangen des Auftraggebers nachgewiesen werden.

 

2.2     Holzwerkstoffe

2.2.1     Sperrholz

DIN 68705-2     Sperrholz - Sperrholz für allgemeine Zwecke

UNI EN 1072     Sperrholzpaneele Beschreibung der Biegeeigenschaften des Sperrholz als tragende Elemente

UNI EN 1084     Sperrholzpaneele

 

DIN 68705-4     Sperrholz - Bau-Stabsperrholz, Bau-Stäbchensperrholz

DIN 68705-5     Sperrholz - Bau-Furniersperrholz aus Buche

UNI EN 635-1     Sperrholz - Klassifizierung nach dem Aussehen der Oberfläche - Teil 1: Allgemeines

UNI EN 635-2     Sperrholz - Klassifizierung nach dem Aussehen der Oberfläche - Teil 2: Laubholz;

UNI EN 635-3     Sperrholz - Klassifizierung nach dem Aussehen der Oberfläche - Teil 3: Nadelholz;

Die sichtbar bleibenden Flächen von Bauteilen aus Sperrholz müssen mindestens der Erscheinungsklasse E nach UNI EN 635 genügen.

UNI 6467     Sperrholzpaneele und Paneelplatten. Begriffe und Anforderungen

UNI 6467 FA 58-74     Sperrholzpaneele und Paneelplatten. Begriffe und Anforderungen. Änderungen der UNI 6867-69

 
2.2.2     Spanplatten

UNI EN 309     Spanplattenpaneele Begriffe und Klassifizierung

UNI EN 312:     Spanplatten – Anforderungen

UNI EN 319          Spanplatten und Faserplatten; Bestimmung der Zugfestigkeit senkrecht zur Plattenebene

DIN 68764-1     Spanplatten - Strangpressplatten für das Bauwesen - Begriffe, Eigenschaften, Prüfung, Überwachung

DIN 68764-2     Spanplatten - Strangpressplatten für das Bauwesen - Beplankte Strangpressplatten für die Tafelbauart

UNI EN 312-5     Spanplatten - Anforderungen - Teil 5: Anforderungen an Platten für tragende Zwecke zur Verwendung im Feuchtbereich

UNI EN 13986          Holzwerkstoffe zur Verwendung im Bauwesen- Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung;

DIN EN 14322     Holzwerkstoffe – Melaminbeschichtete Platten zur Verwendung im Innenbereich – Definition, Anforderungen und Klassifizierung

Oberflächen von Spanplatten, die furniert werden sollen oder für die eine Oberflächenbehandlung vorgesehen ist, müssen ausreichend geschlossen sein.

 
2.2.3     Holzfaserplatten

DIN 68751     Kunststoffbeschichtete dekorative Holzfaserplatten - Begriffe, Anforderungen

UNI EN 622-1     Faserplatten - Anforderungen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen;

UNI EN 622-2     Faserplatten - Anforderungen - Teil 2:

UNI EN 622-3     Faserplatten - Anforderungen - Teil 3:

UNI EN 622-4     Faserplatten - Anforderungen - Teil 4: Anforderungen an poröse Platten;

UNI EN 13986     Holzwerkstoffe zur Verwendung im Bauwesen- Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung;

 
2.3     Paneele

DIN 68740-2     Paneele - Teil 2: Furnier-Decklagen auf Holzwerkstoffen

 
2.4     Furniere

UNI 10651     Holz. Behandelte und unbehandelte Furniere- Auswertung der physikalischen Eigenschaften

UNI 10769     Behandelte und unbehandelte Furniere –Toleranzen

 

2.5     Beschichtungsplatten und Beschichtungsfolien aus Kunststoff

Beschichtungsplatten und Beschichtungsfolien aus Kunststoff müssen dem Verwendungszweck sowie den Güte- und Prüfbestimmungen entsprechen, z.B.:

UNI EN 438-1     Dekorative Hochdruck- Schichtpressholzplatten (HPL) – Platten auf Basis härtbarer Harze – Teil 1: Spezifikationen

 
2.6     Klebstoffe (Leime)

UNI EN 204     Beurteilung von Klebstoffen für nichttragende Bauteile zur Verbindung von Holz und Holzwerkstoffe

 
2.7     Dichtstoffe

UNI ISO 11600      Hochbau – Dichtstoffe – Klassifizierung und Anforderungen

 
2.8     Verbindungs- und Befestigungsmittel

UNI 699     Linzsenk Holzschrauben

UNI 701     Halbrund Holzschrauben mit Schlitz

UNI 703     Senk Holzschrauben mit Schlitz

DIN 68150-1     Holzdübel - Maße, Technische Lieferbedingungen

 

UNI EN 10230-1     Nägel aus Stahldraht - Teil 1: Lose Nägel für allgemeine Verwendungszwecke

 
2.9     Holzbeizen

Holzbeizen müssen so beschaffen sein, dass sie den Farbton der Holzoberfläche verändern, die Struktur des Holzes aber erhalten bleibt bzw. hervorgehoben wird.

 
2.10     Holzschutzmittel und Grundanstriche

UNI 8662-1     Behandlung von Holz. Allgemeine Begriffe

UNI 8662-1 FA 223     Neubearbeitung Nr. 1 der UNI 8662/1(sep.1984)

UNI 8662-2     Behandlung von Holz. Begriffe bezüglich der Imprägnierung und der Holzschutzmittel.

UNI 8795     Holz und Halbfertigwaren. Auswahl der tiefen Imprägnierung

UNI 8859     Holzschutzbehandlungen. Druckimprägnierung in Autoklav mittels Kupfer-, Chrom und Arsenlösungen.

UNI 8940     Holz Anbringen von Holzschutzmittel in organischer Lösung mittels Doppel- Vakuum- Verfahrens

UNI 8976     Holzschutzbehandlungen. Druckimprägnierung in Autoklav mittels Kreosot.

UNI 8977     Holzschutzbehandlungen. Anforderungen, Stichprobenentnahme und Analysemethoden des Kreosot.

UNI 9092-2     Holzschutzbehandlungen. Druckimprägnierung in Autoklav. Bestimmung des Nettoabsorption von Imprägnierungsmittel.

UNI EN 335-1     Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten; Definition der Gefährdungsklassen für einen biologischen Befall; Teil 1: Allgemeines;

UNI EN 335-2     Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten; Definitionen der Gefährdungsklassen für einen biologischen Befall; Teil 2: Anwendung bei Vollholz

UNI EN 335-3     Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Definition der Gefährdungsklassen für einen biologischen Befall - Teil 3: Anwendung bei Holzwerkstoffen

UNI EN 460     Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz - Leitfaden für die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit von Holz für die Anwendung in den Gefährdungsklassen

UNI EN 599-1     Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Anforderungen an Holzschutzmittel wie sie durch biologische Prüfungen ermittelt werden - Teil 1: Spezifikationen entsprechend der Gefährdungsklasse

UNI EN 599-2     Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Anforderungen an Holzschutzmittel wie sie durch biologische Prüfungen ermittelt werden - Teil 2: Klassifikation und Kennzeichnung

Ist ein nachfolgender Anstrich der Hölzer vorgesehen; so muss das Holzschutzmittel anstrichverträglich und bei Innenanstrich geruchlos sein.

 
2.11     Fenster und Türen

DIN 68121-1     Holzprofile für Fenster und Fenstertüren - Maße, Qualitätsanforderungen

DIN 68121-2     Holzprofile für Fenster und Fenstertüren - Allgemeine Grundsätze

UNI 8369-3     Hochbau. Senkrechte Abschlüsse. Klassifizierung und Begriffe von Außentüren und Außenfenster.

UNI 8369-5     Hochbau. Senkrechte Abschlüsse. Fugen zwischen vertikalen Außenmauern und Innenrahmen. Begriffe und Symbole für die Bemassung.

UNI 7961     Hochbau. Türen. Klassifizierungskriterien

UNI 7962     Hochbau. Türen. Begriffe und Symbole

UNI 8861     Hochbau. Türen. Vorzugsmasse

UNI 8894     Hochbau. Türen. Qualitätsanforderungen

 
2.12     Möbelbeschläge

DIN 68852     Möbelschlösser - Anforderungen, Prüfung

UNI 10715     Möbel – Topfscharniere – Anforderungen und Prüfung

DIN 68858     Möbelbeschläge - Auszugführungen - Anforderungen, Prüfung

 

3          Ausführung

Ergänzend zu den ATV „Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 3, gilt:

 
3.1     Allgemeines

3.1.1Für genormte Bauteile und nicht genormte Bauteile hat der Auftragnehmer die Maße vor Beginn der Fertigung am Bau zu überprüfen.

3.1.2Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken insbesondere geltend zu machen bei

-     fehlenden Voraussetzungen für die Befestigung und Abdichtung der einzubauenden Bauteile zum Baukörper,

-     größere Maßabweichungen des Untergrundes, als nach den im Abschnitt 3.1.3 aufgeführten Normen zulässig

-     fehlenden Aussparungen,

-     fehlendem konstruktivem Holzschutz,

-     unrichtiger Lage und Höhe von Auflagern und sonstigen Unterkonstruktionen,

-     fehlenden Höhenbezugspunkten je Geschoss,

-     fehlenden Möglichkeiten, vor Beginn der Fertigung die Maße am Bau zu prüfen,

-     zu hoher Baufeuchte

-     ungeeigneter Materialauswahl bzw. ungeeigneter Konstruktionsdetails

 

3.1.3Abweichungen von vorgeschriebenen Maßen sind in den durch

UNI 10462     Toleranzen im Bauwesen – Begriffe und Grundsätze

UNI 10463     Vergleichswerte der natürlichen Toleranzen mit den projektvorgeschriebenen Toleranzen

UNI 10464     Anteile der günstigen Fälle, welche innerhalb eines Intervalls für Toleranzen im Bereich der Serienprodukte fallen.

DIN 18203-3     Toleranzen im Hochbau - Bauteile aus Holz und Holzwerkstoffen bestimmten Grenzen zulässig.

 

Bei Streiflicht sichtbar werdende Unebenheiten in den Oberflächen von Bauteilen sind zulässig, wenn die Toleranzen von UNI 10462 eingehalten worden sind.

3.1.4Die in den Verdingungsunterlagen angegebenen Holzabmessungen gelten für das fertig bearbeitete Holz.

3.1.5Alle Bauteile sind so herzustellen, dass sie sich bei sachgemäßer Behandlung und Nutzung nicht verziehen und den Anforderungen nach UNI EN 942 entsprechen.

 
3.2     Ausführung von Vollhölzern

3.2.1Bei den Dicken der bearbeiteten, z.B. gehobelten, Hölzer sind Abweichungen nur nach UNI 10769:1999 zulässig.

3.2.2Vollhölzer müssen so miteinander verbunden werden, dass das Holz bei Schwankungen der Luftfeuchte quellen und schwinden kann, ohne die Verbindung zu beeinträchtigen.

3.2.3Vollholz darf auch schichtverleimt, z.B. lamelliiert, verwendet werden, wenn die einzelnen Schichten aus der gleichen Holzart bestehen.

3.2.4Bei nichtdeckendem Anstrich ist Keilzinkung nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
 
3.3     Absperren, Furnieren, Beschichten, Möbeloberflächen

3.3.1Sichtbar bleibende Kantenflächen von Sperrholz, Span- und Verbundplatten - ausgenommen die Kantenflächen von Sperrtüren - müssen mit Umleimer versehen werden. Naturbedingte Farbunterschiede zwischen furnierten Flächen und Kanten sind zulässig.

3.3.2Bei abgesperrten furnierten und beschichteten Flächen dürfen sich Fugen und Unebenheiten des Untergrundes auch nach dem Abtrocknen nicht abzeichnen.

3.3.3Deckfurniere oder Beschichtungen müssen in den Fugen dicht schließen und dürfen keine ungeleimten Stellen haben.

3.3.4Maserfurniere sind gegen Reißen zu sichern.

3.3.5Möbeloberflächen müssen mindestens der niedrigsten Beanspruchungsgruppe der folgenden Normen entsprechen.

UNI 9428     Möbeloberflächen - Verhalten bei Kratzbeanspruchung

UNI 9241     Möbeloberflächen - Verhalten bei Zigarettenglut

UNI EN 12720     Bewertung der Beständigkeit von Oberflächen gegen kalte Flüssigkeiten

UNI EN 12721     Bewertung der Beständigkeit von Oberflächen gegen feuchte Hitze

UNI EN 12722     Bewertung der Beständigkeit von Oberflächen gegen trockene Hitze

 
3.4     Verleimen

Art und Festigkeit der Verleimung müssen nach UNI EN 204 dem Einbauort und dem Verwendungszweck des Bauteils entsprechen.

 
3.5     Einbau

3.5.1Bauteile im Innenausbau, die nach dem Einbauen einen deckenden Anstrich erhalten, dürfen sichtbar, müssen dann aber versenkt befestigt werden. Bauteile im Innenausbau, die keinen deckenden Anstrich erhalten oder vor der Montage endbehandelt sind, sind unsichtbar zu befestigen.

3.5.2Befestigungsmittel müssen korrosionsgeschützt sein. Nagelschrauben an Stelle von Holzschrauben sind nicht zulässig.

3.5.3Die Abdichtung zwischen Außenbauteilen und Baukörper muss dauerhaft und schlagregendicht sein.

Die auf der Rauminnenseite verbleibenden Fugen zwischen Außenbauteilen und Baukörper sind mit Dämmstoffen vollständig auszufüllen.

Sind Fensteranschlussfugen innenseitig luftdicht herzustellen, sind dies Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.4).

3.5.4Hohlräume zwischen Zargen und Baukörper bei Wohnungsabschlusstüren sind mit Dämmstoffen vollständig auszufüllen.

3.5.5Aushängbare Bauteile und ihre Rahmen sind an unauffälliger Stelle als zusammengehörig dauerhaft zu kennzeichnen. Die Bezeichnung muss auch nach dem Anstrich noch sichtbar sein.

3.5.6Für den Einbau von Fenstern und Türen gilt UNI 10818.

 
3.6     Fenster

3.6.1Profile müssen so gestaltet sein, dass das Wasser abgeleitet wird. Für Holzfensterprofile gelten DIN 68121-1 und DIN 68121-2.

3.6.2Falzdichtungen müssen auswechselbar, in einer Ebene umlaufend und in den Ecken dicht sein.

3.6.3Bei Holz-Aluminium-Fenstern muss zwischen Holz und Aluminiumrahmen ein Luftraum vorhanden sein. Dieser Luftraum muss Öffnungen zum Dampfdruckausgleich mit der Außenluft aufweisen.

3.6.4Rahmenverbindungen bei Holzfenstern sind mit Schlitz/Zapfen auszuführen. Futter- oder Zargenrahmen dürfen auch gezinkt werden. Die Verbindungen müssen vollflächig - auch an den Brüstungen - verleimt werden. Aluminiumrahmen von Holz-Aluminium-Fenstern sind an den Ecken mechanisch zu verbinden.

3.6.5Äußere Schlagleisten sind mit dem Rahmenholz zu verleimen, innere Schlagleisten sind zu verschrauben. Wetterschenkel müssen, wenn Wetterschenkel und unteres Flügelrahmenholz nicht aus einem Stück bestehen, mit dem Rahmenholz verleimt werden.

3.6.6Sprossen aus Holz müssen untereinander und mit dem Rahmen fachgerecht verbunden sein, z.B. überblattet, verzapft, verdübelt.

3.6.7Glashalteleisten aus Holz sind zu verschrauben oder nageln, die aus Kunststoff einzurasten.

3.6.8Bogenförmige Rahmenhölzer sind je nach Größe der Bögen aus mehreren Stücken herzustellen, mit Keilzinken oder Zapfen zu verbinden.

 
3.7     Fensterbänke

Fensterbänke, Futter und Zwischenfutter sind mit dem Rahmen durch konstruktive Maßnahmen so zu verbinden, dass ein Verziehen oder Verwerfen sowie Schäden am Baukörper durch materialbedingte Längenänderungen vermieden werden.

 
3.8     Fenster- und Türläden

Bei gestemmten Fenster- und Türläden müssen die oberen Rahmenhölzer durchgehen. Die senkrechten Rahmenhölzer sind in die oberen Rahmenhölzer verdeckt einzuzapfen. Die Verleimung bei Außenanwendung muss Beanspruchungsgruppe D4 nach UNI EN 204 entsprechen.

 
3.9     Türen und Tore

3.9.1Rahmentüren und Rahmentore

3.9.1.1Rahmenhölzer dürfen ab 100 mm Breite verleimt werden.

3.9.1.2Rahmenhölzer sind fachgerecht miteinander zu verbinden, z. B. durch Verzapfen, Verdübeln.

3.9.1.3Füllungen müssen so befestigt sein, dass materialbedingte Maßänderungen keine Schäden verursachen können.

3.9.1.4Für Schlagleisten und Wetterschenkel gilt Abschnitt 3.6.5.

 
3.9.2Glatte Türen und glatte Tore

Für glatte Türblätter gilt DIN 68706-1.

Für die Rahmenunterkonstruktion der glatten Tore gilt Abschnitt 3.9.1 sinngemäß.

 

3.10     Futter, Zargenrahmen, Bekleidungen

Die Bauteile sind an den Ecken fachgerecht miteinander zu verbinden, z. B. durch Verfälzen, Verdübeln, Verzinken, Verzapfen, verdecktes Schrauben. Für die Schwellen ist Hartholz zu verwenden.

 

3.11     Bekleidungen, Unterdecken

3.11.1     Die Bauteile sind ohne Berücksichtigung von Anforderungen an den Brand-, Schall-, Wärme, Feuchte- und Strahlenschutz auszuführen, wenn nachstehend nichts vorgeschrieben ist.

3.11.2     Einzubauende Dämmstoffschichten sind über der gesamten Fläche dicht gestoßen und abrutschsicher zu verlegen und an begrenzende Bauteile anzuschließen.

3.11.3     Deckenbekleidungen und Unterdecken sind nach DIN EN 13964 „Unterdecken – Anforderungen und Prüfverfahren  herzustellen.

3.11.4     Bei Verwendung von Holzwolle- und Mehrschicht-Leichtbauplatten ist DIN 1102 „Holzwolle-Leichtbauplatten und Mehrschicht-Leichtbauplatten nach DIN 1101 als Dämmstoffe für das Bauwesen – Verwendung, Verarbeitung  zu beachten.

3.11.5     Nichttragende Trennwände sind nach DIN 4103-1 „Nichttragende innere Trennwände – Anforderungen, Nachweise  auszuführen.

3.11.6     Hinterlüftete Außenwandbekleidungen sind nach DIN 18516-1 „Außenwandbekleidungen, hinterlüftet – Teil 1: Anforderungen, Prüfgrundsätze  auszuführen.

 

3.12     Einbauschränke

Für die Ausführung und den Einbau von Einbauschränken gelten:

-     für Küchen UNI EN 1153 „Küchenmöbel - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für eingebaute und freistehende Küchenschränke und Arbeitsplatten.",

-     für Einlegeböden DIN 68874-1 „Möbel-Einlegeböden und -Bodenträger - Anforderungen und Prüfung im Möbel".

Einbauschränke vor Außenwänden und Wänden vor Feuchträumen sind so an den Baukörper anzuschließen, dass eine ausreichende Hinterlüftung sichergestellt ist.

 

3.12.1Türen und Schubkästen müssen dicht schließen und leicht gangbar sein. Die Laufflächen der Schubkastenseiten müssen mit Führungsschienen versehen sein.

3.12.2Rahmen-Sockelkonstruktionen und Böden von Schränken, Regalen und Schubkästen müssen so bemessen und angeordnet sein, dass sie der zu erwartenden Belastung entsprechen. Es gelten folgende Mindestdicken:

-     für Rückwände, eingeschobene Böden und Füllungen aus Sperrholz mindestens 6 mm, aus Holzspanplatten mindestens 8 mm,

-     für Schubkästenböden über 0,25 m² Größe aus Sperrholz mindestens 6 mm.

3.12.3Schiebetüren müssen in leichtgängigen Führungen aus Metall bzw. Kunststoff ausgeführt werden.

 
3.13     Oberflächenbehandlung

3.13.1Allgemeines

3.13.1.1Sichtbar bleibende Holzoberflächen sind zu putzen, z.B. durch Hobeln Schleifen; Hobelschläge dürfen nicht erkennbar sein. Der Schleifstaub ist durch Ausbürsten zu entfernen.

3.13.1.2Bei Bekleidungen mit Brettern und Füllungen muss die vorgeschriebene Oberflächenbehandlung über die ganze Fläche vor dem Einbau durchgeführt werden.

 

3.13.2Vorbehandlung der Holzoberfläche

Die Oberfläche des Holzes darf keine ausgerissenen Stellen und auch keine störenden Rückstände in Poren sowie keine sichtbaren Streifen von Querschleifen aufweisen.

Furnierte Flächen dürfen darüber hinaus keine durchgeputzten, durchgeschliffenen Stellen und keine sichtbaren Leimdurchschläge haben.

 

3.13.3Oberflächenbehandlung von Außenbauteilen (Fenster, Türen usw.)

3.13.3.1Der Schutz des Holzes von Außenbauteilen muss DIN 68800-5 entsprechen.

3.13.3.2Außenbauteile müssen vor dem Einbau und vor der Verglasung allseitig mindestens mit einem Grundanstrich und einem Zwischenanstrich versehen sein. Wetterschutzschienen, Beschläge, sonstige Metallteile und Dichtungen dürfen frühestens nach dem ersten Zwischenanstrich angebracht werden.

 

3.13.4Oberflächenbehandlung von Innenbauteilen

3.13.4.1Die Beize muss gleichmäßig ohne Streifen und Pinselansätze verteilt werden. Treiber, Wischer; helle Streifen, helle ungebeizte Poren oder Ölflecke dürfen nicht entstehen.

Holzarteigene Farbunterschiede zwischen Längsholz- und Hirnholzflächen sind zulässig.

3.13.4.2Mattine oder Wachs muss gleichmäßig aufgetragen und fein verteilt werden. Die behandelte Fläche darf nicht rau und nicht verschleiert sein. Die Poren der Oberfläche dürfen durch die Behandlung nicht geschlossen werden.

3.13.4.3Beim Polieren ist eine dem verwendeten Poliermaterial und der Porosität des verarbeiteten Holzes entsprechende Trocknungszeit einzuhalten. Die Farbe der Porenfüller muss der Holzfarbe genau entsprechen. Die polierte Fläche darf nicht verschleiert und nicht wellig sein und darf keinen grauen Schimmer zeigen. Es dürfen keine Rückstände von Porenfüllern und Ölausschlag zurückbleiben.

Die Poren der Oberfläche müssen restlos geschlossen sein

 

3.14     Konstruktiver und chemischer Holzschutz

3.14.1Bei allen Holzbauarbeiten ist DIN 68800-2 „Holzschutz - Teil 2: Vorbeugende bauliche Maßnahmen im Hochbau" zu beachten.

3.14.2Der chemische Schutz von Bauholz ist nach DIN 68800-3 „Holzschutz - Vorbeugender chemischer Holzschutz" und der chemische Schutz von Holzwerkstoffen nach DIN 68800-5 „Holzschutz im Hochbau - Vorbeugender chemischer Schutz von Holzwerkstoffen" auszuführen.

3.14.3Das Verfahren der Verarbeitung der Holzschutzmittel bleibt dem Auftragnehmer überlassen.

3.14.4Die Holzschutzmittel sind so auszuwählen, dass sie mit den in Berührung kommenden anderen Baustoffen verträglich sind.

 

4          Nebenleistungen, Besondere Leistungen

4.1Nebenleistungensind ergänzend zu den ATV „Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 4.1, insbesondere:

41.1Liefern und Befestigen der für die Tischlerarbeiten erforderlichen Unterlagskeile und Ausfütterungen.

4.1.2Auf- und Abbauen sowie Bereitstellen der Gerüste, deren Arbeitsbühnen nicht höher als 2m über Gelände oder Fußboden liegen.

4.1.3Herstellen von Löchern in Mauerwerk, Stahl u.ä.

4.1.4Herstellen von Öffnungen für Schalter, Steckdosen, Rohrdurchführungen, Kabel u.ä.

4.1.5Liefern und Einbau von Dübeln.

4.1.6Anbringen und Einlassen von Befestigungen in Holzteilen.

4.1.7Liefern und Einbauen der erforderlichen Befestigungsmittel, z. B. Schrauben, Nägel, Zargenanker.

4.1.8Berücksichtigen von Abweichungen der Fertigmaße von den in der Leistungsbeschreibung oder Zeichnung angegebenen Breiten und Höhen der Fenster, Türen und Tore oder von entsprechenden Maßen anderer Bauteile bis zu 5 % jedes dieser Maße, höchstens jedoch bis 50 mm,

-     wenn die Notwendigkeit der Abweichungen vor Beginn der Fertigung festgestellt wird oder vom Auftragnehmer hätte festgestellt werden müssen,

-     wenn die Abweichung eine Konstruktionsänderung aus statischen Gründen nicht notwendig macht.

4.1.9Tägliche Reinigung der Räumlichkeiten, Beseitigung und Entsorgung aller Abfälle

4.1.10Liefern und Einbauen von statisch nachzuweisenden oder konstruktiv erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmitteln.

4.1.11Liefern und Befestigen von Deckleisten zum Anschließen an andere Bauteile.

4.1.12Einbringen bauseitig gelieferten Dichtungsmaterials in Stahltür- und Stahlfensterzargen.

4.1.13Entfernen und Wiedereinsetzen von Falzdichtungen.

 

4.2Besondere Leistungensind ergänzend zu den ATV „Allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 4.2, z. B.:

4.2.1Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen, wenn der Auftraggeber Räume, die leicht verschließbar gemacht werden können, nicht zur Verfügung stellt.

4.2.2Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen mehr als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen.

4.2.3Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung, z.B. Gipsreste, Mörtelreste, Farbreste, Öl, soweit diese von anderen Unternehmern herrührt.

4.2.4Herstellen luftdichter innenseitiger Fensteranschlussfugen

4.2.5Vom Auftraggeber zusätzlich geforderte Probestücke, wenn diese nicht am Bau verwendet werden.

 

5     Abrechnung

Ergänzend zu den ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 5, gilt:

5.1Allgemeines

Die Ermittlung der Leistungen, unabhängig ob laut Zeichnung oder Aufmass, erfolgt gemäss nachstehenden Kriterien:

5.1.1Für Arbeiten deren Abrechnung nach Flächenmaß ( m² ) erfolgt

Für jede Art von Wand- und Deckenverkleidung, für Oberflächenbehandlungen, für abgehängte Decken, für Unterkonstruktionen und Isolierungen und in jedem Falle für sämtliche Leistungen die pro m² bewertet werden, wird die Fläche mit streng geometrischen Methoden, nach effektiver Abwicklung, ermittelt, ohne jeglichen Abzug für Öffnungen die kleiner oder gleich groß als 0,50 m² sind, womit der Mehraufwand für das Bilden der Öffnung oder der Umrandung kompensiert wird.

Weiteres werden architektonische oder statische Einbauten und Hohlräume nicht abgezogen wenn sie nicht separat verrechnet werden.

5.1.2Für Arbeiten deren Abrechnung nach Längenmaß ( m ) erfolgt

Für Leisten, Blenden, An- und Abschlussprofile, Schattenfugen, Leibungsverkleidungen und in jedem Falle für sämtliche Leistungen die pro m bewertet werden, erfolgt die Ermittlung des Längenmaßes, indem die größte abgewickelte Bauteillänge gemessen wird.

Es werden keine architektonischen oder statischen Einbauten und Hohlräume abgezogen wenn sie nicht separat verrechnet werden.

 

5.1.3Für Arbeiten deren Abrechnung nach Anzahl ( Stück) erfolgt

Für Fenster, Türen, Schränke, Fensterbänke, Rollladendeckel, Fenster- und Türläden, Tore, Futter und Verkleidungen, Zargenrahmen, Aussparungen für Einzelleuchten oder Ähnliches und in jedem Falle für sämtliche Leistungen die pro Stück bewertet werden, wird die Bewertung pro Stück vorgenommen.

Für Unterschiede in der Stückzahl zwischen Projekt und Ausführung werden positive oder negative Differenzen bis zu maximal 5% toleriert, berechnet auf die Fläche, auf die Länge oder auf das Volumen des Bauteiles; diese Toleranz von 5% hat keine Änderung des Preises zur Folge.

 

5.2Es werden abgezogen:

5.2.1Bei Abrechnung nach Flächenmaß (m²):

Öffnungen, Aussparungen und Nischen über 0,5 m²Einzelgröße, in Böden über 0,5 m²Einzelgröße.

5.2.2     Bei Abrechnung nach Längenmaß (m): Unterbrechungen über 1 m Einzellänge.

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