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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 4716 vom 18.12.2006
Kriterien und Modalitäten für die Verwaltung der Milchquoten

Anlage
 

Kriterien und Modalitäten für die Verwaltung der Milchquoten

 
I. Definitionen
I.1. Für die Verwaltung der Milchquoten bedeutet:
 
- „bewirtschaftete Futterfläche  jene Fläche, die der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes in Eigentum, in Pacht oder in Leihe hat und bearbeitet, sofern es sich dabei um Wiese, Acker, Ackerfutterbau oder Almfläche die als einschnittige Bergwiese genutzt wird, handelt und aus dem Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen hervorgeht; Wiese und Acker werden mit dem Faktor 1,0, einschnittige Bergwiesen werden mit dem Faktor 0,4 und Ackerfutterbauflächen werden mit dem Faktor 2,0 multipliziert;
 
- „eigenständige Produktionseinheit  eine Struktur, der wenigstens ein autonomer Stall, eine Futterfläche in Eigentum, Pacht oder Leihe, und ein Bestand an Milchkühen, welche für die Nutzung der zugeteilten Milchquote im autonomen Stall gemolken werden, angehören;
 
- „Erzeuger  der landwirtschaftliche Unternehmer – eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, der einen Betrieb im geografischen Gebiet des Landes bewirtschaftet und der Milch oder Milcherzeugnisse direkt an den Verbraucher verkauft bzw. an den Abnehmer liefert;
 
- „Betrieb  die Gesamtheit der vom Erzeuger bewirtschafteten Produktionseinheiten mit Sitz im geografischen Gebiet des Landes;
 
- „Bezugsjahr  der Zeitraum vom 1. April bis 31. März;
 
-„Landesreserve  die Landesreserve der Milchquoten;
 
- „Gesetzesdekret  das Gesetzesdekret vom 28. März 2003, Nr. 49, umgewandelt in Gesetz mit Ab-änderungen mit Gesetz vom 30. Mai 2003, Nr. 119;
 
- „Ministerialdekret  das Ministerialdekret vom 31. Juli 2003 des Ministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Durchführungsmodalitäten zum Gesetz vom 30. Mai 2003, Nr. 119, betreffend die Einhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Italien vom 8. August 2003, Nr. 183;
 
- „Land  das Land Südtirol;
 
- „Amt  das Amt für Viehzucht bei der Landesabteilung Landwirtschaft.
 
II. Freiwillige Abtretung von Milchquoten
II.1.1. Im Land ist eine Landesreserve errichtet, in welche die Milchquoten fließen die von deren Inhabern unentgeltlich abgetreten werden.
 
II.1.2. Die Milchquoten laut Paragraf II.1.1. werden bis innerhalb 31. März des darauf folgenden Bezugjahres an jene Antragsteller, welche freiwillig Milchquoten an diese Landesreserve abgetreten haben, zugeteilt.
 
II.1.3. Nur wenn die Ansuchen um Zuteilung von Milchquoten, der Personen die freiwillig Milchquoten abgetreten haben, nicht genügen um die verfügbaren Quoten zu verteilen, wird der Rest an Antragsteller verteilt, welche nicht freiwillig Quoten an die Landesreserve abgetreten haben.
 
II.2. Die freiwillige Abtretung kann bis zum 30. April des jeweiligen Jahres getätigt werden und  hat mit 1. April des darauf folgenden Jahres Gültigkeit.
 
II.3. Die Zuteilung der Milchquoten aus der Landesreserve erfolgt im Maximalausmaß der abgetretenen Menge und wird laut den zum Zeitpunkt der Verteilung gültigen Kriterien durchgeführt.
 
III. Übertragung von Milchquoten
III.1.1. Jegliche Art der Übertragung von Milchquoten ist, zum Schutz des geschlossenen Hofes, wie vom Landesgesetz Nr. 17, vom 28. November 2001 geregelt, nur in Verbindung mit bewirtschafteter Futterfläche gestattet und darf nicht die Grenze von 14.000 kg Milchquoten pro Hektar überschreiten. Überschreitet der Abtretende diese Grenze, muss vor dem Datum der Übertragung die Differenz zur zugelassenen Menge an die Landesreserve abgetreten werden.
 
III.1.2. Bei der Übertragung im Sinne von Paragraf III.1.1. muss die Futterproduktion der zusammen mit den Milchquoten übertragenen Fläche auf jeden Fall in direktem Zusammenhang mit der Milchproduktion stehen.
 
III.2. Die in Punkt III.1.1. festgelegte Grenze wird, bei Übernahme des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes einschließlich des Wirtschaftsgebäudes, bis zum vierten Verwandtschaftsgrad nicht angewandt.
 
III.3. Auf keinen Fall aber darf die vom staatlichen Gesetz vorgesehene Grenze von 30.000 kg Quote pro ha bewirtschafteter Futterfläche überschritten werden.
 
III.4. Bei Quotenzukauf oder Quotenpacht von außerhalb des Landes darf die Grenze von 14.000 kg Quote pro ha bewirtschafteter Futterfläche nicht überschritten werden.
 
III.5. Die Übertragung von Teilen von Milchquoten ist nur proportional zur jeweils betroffenen bewirtschafteten Futterfläche gestattet.
 
IV. Kriterien und Modalitäten für die Zuteilung von Milchquoten
IV. Für die Zuteilung von Milchquoten, welche der Landesreserve zur Verfügung stehen, muss der Produzent ein entsprechendes Gesuch beim Amt, gemäß den in diesem Paragrafen enthaltenen Modalitäten, einreichen.
 
IV.1. Ausschlüsse
IV.1.1. Von der Zuteilung einer jeglichen Milchquote sind ausgeschlossen:
 

a) Antragsteller, deren landwirtschaftlicher Betrieb sich nicht auf Landesebene befindet;

b) Antragsteller, welche die von ihnen besessenen Quoten nicht proportional zur Futterfläche, ganz oder teilweise verkauft, verpachtet oder jedenfalls an andere Erzeuger abgetreten haben;

c) Antragsteller, die nicht über die notwendigen Infrastrukturen für die Haltung von Milchkühen verfügen.

d) Antragsteller, die nicht im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen eingetragen sind;

 
IV.2. Personen, denen Milchquoten zugeteilt werden können
IV.2. Die Milchquoten können an folgende Antragsteller zugeteilt werden:
 

a) Universitäten, Schulen, sonstige Versuchskörperschaften, Alminteressentschaften und andere Gemeinschaftsalmen, Strafanstalten, öffentliche Einrichtungen oder anerkannte Körperschaften und Organisationen die im Bereich der Rehabilitation von Drogenabhängigen oder der Rehabilitation und Einfügung der Behinderten mittels Führung passender Produktionseinheiten tätig sind;

b) Antragsteller, die bei einer der vorhergehenden Zuteilungen Recht auf eine Zuteilung gehabt haben, aber durch einen Fehler ausgeschlossen worden sind, und denen infolge eines Rekurses die Verfügbarkeit der Quote wieder zuerkannt wurde;

c) Produzenten, die in Durchführung von Artikel 4 Absatz 1 des Ministerialdekrets, im darauf folgenden Milchwirtschaftsjahr eine Kürzung der Milchquote erfahren, weil sie im vorhergehenden Milchwirtschaftsjahr weniger als 70 Prozent ihrer Quote produziert haben; nach der Zuteilung darf die Endquote maximal die produzierte Menge des Vorjahres plus 30 Prozent erreichen;

d) Produzenten oder deren Nachfolger, die nach dem 1. April 1995, ganz oder teilweise, die Milchproduktion eingestellt haben, ohne die Quote an andere Produzenten abgetreten zu haben und diese noch nicht wiederzugeteilt bekommen haben;

e) Junglandwirten,  im Sinne des Gesetzes vom 15.  Dezember 1998 Nr. 441;

f) allen Personen, die im Besitz der notwendigen Einrichtungen für die Haltung von Milchkühen sind.

 
IV.3. Einschränkungen für die Zulässigkeit der Gesuche
IV.3.1. Es kann um eine Milchquotenzuteilung von maximal 35.000 kg Quote angesucht werden, wobei jedenfalls nach Zuteilung der Milchquote die Grenze von 14.000 kg Milchquote je Hektar bewirtschafteter Futterfläche nicht überschritten werden darf.
 
IV.3.2. Von der im Paragrafen IV.3.1. enthaltenen Grenze von 35.000 kg sind ausgeschlossen:
 

a) Gemeinschaftsställe in Form von Genossenschaften. Diese können um eine Gesamtmenge von 10.000 Kilogramm Milchquote pro Mitglied der Genossenschaft ansuchen;

b) Produzenten, welche bereits Milchquoten besessen haben und diese an die Landesreserve verloren oder abgetreten haben.

 
IV.3.3. Gesuche, bei denen die Endquote von 14.000 kg pro Hektar bewirtschafteter Futterfläche überschritten wird, werden von Amts wegen reduziert, sodass die Grenze von 14.000 kg pro Hektar bewirtschafteter Futterfläche eingehalten wird.
 
IV.3.4. Antragsteller, die nicht Inhaber von Milchquoten sind, müssen zum Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht über einen Bestand an Milchkühen verfügen; es bleibt jedoch die Verpflichtung aufrecht, die zugeteilte Milchquote im Rahmen jener eigenständigen Produktionseinheit zu nutzen, für die sie beantragt worden ist. In allen anderen Fällen muss eine eigenständige Produktionseinheit vorhanden sein.
 
IV.4. Unterlagen
IV.4.1. Das Gesuch um Zuteilung von Milchquoten muss jedenfalls folgende Angaben beinhalten:
 

a) die Anzahl der von der ansuchenden Person im laufenden Jahr durchschnittlich gehaltenen Milchkühe;

b) die bewirtschaftete Futterfläche samt Parzellenangaben aus dem Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen unterteilt in Eigentums -und Pachtflächen.

c) die beantragte Milchquotenmenge.

 
IV.4.2. Falls es sich beim Antragsteller um einen einzelnen landwirtschaftlichen Unternehmer handelt, muss das Gesuch außerdem enthalten:
 
a) seine Personalien und die anagrafischen Daten;
b) die Steuernummer.
 
IV.4.3. Falls es sich bei den Antragstellern um zusammengeschlossene landwirtschaftliche Unter-nehmer handelt, muss das Gesuch außerdem enthalten:
 
a) die Bezeichnung und den Sitz;
b) die Personalien und die anagrafischen Daten des gesetzlichen Vertreters.
 
IV.4.4 Die Richtigkeit der Angaben wird in jedem Fall durch die Unterschrift des Antragstellers, falls es sich um eine physische Person handelt, oder des gesetzlichen Vertreters, falls es sich um eine juridische Person handelt, bestätigt.
 
IV.5 Besondere Bestimmungen bezüglich der Grundstücke in Pacht oder in Leihe
IV.5.1. Für den Rechtstitelnachweis bei Pacht und Leihe gelten die Richtlinien der Abteilung Landwirtschaft.
 
IV.6. Kriterien für die Zuteilung der Milchquoten
IV.6.1. Man beginnt mit der Zuteilung der Milchquoten bei den unter Paragraf IV.2. Buchstaben a), b) ,c) und d) angeführten  Antragstellern.
 
IV.6.2.1. Für die Zuteilung wird für jeden Antragsteller ein Koeffizient errechnet, den man aus dem Verhältnis zwischen der Summe der bereits besessenen Quote plus der zugelassenen angesuchten Quote und der bewirtschafteten Futterfläche erhält.
 
IV.6.2.2. Die Zuteilung der Milchquoten beginnt zugunsten jenes Antragstellers, laut Buchstabe a) des Paragrafen IV.2., welcher den niedrigsten Koeffizienten hat, um dann jene mit dem höheren Koeffizienten zu berücksichtigen. Nach der Zuweisung der Milchquoten an alle Antragsteller der gleichen Kategorie geht man zum nächsten Buchstaben über bis zu den Antragstellern unter Paragraf IV.2., Buchstabe d).
 
IV.6.3. Die nach der Zuteilung an die Berechtigten laut vorhergehendem Paragrafen IV.6.2.1. verbleibende Quotenmenge, wird wie folgt verteilt:
 
- 30 Prozent an die Junglandwirte laut Paragraf  IV.2.1., Buchstabe e).
- 70 Prozent an die Antragsteller laut Paragraf IV.2.1., Buchstabe f).
 
IV.6.4. Die Zuteilung der Milchquoten erfolgt an die oben genannten Antragsteller flächenbezogen indem die Summe aus den bereits besessenen Milchquoten und jenen, um deren Zuteilung angesucht worden ist, durch die bewirtschaftete Futterfläche dividiert wird. Der Antragsteller mit dem sich daraus ergebenden niedrigsten Koeffizienten wird bei der Zuteilung als erster berücksichtigt; die Verteilung erfolgt, bis zur Ausschöpfung der Quoten, an die Antragsteller mit dem jeweils höheren Koeffizienten.
 
IV.7. Bearbeitung und Termin für das Einreichen des Gesuches
IV.7.1. Der Termin für die Einreichung der Gesuche wird von dem für Landwirtschaft zuständigen Landesrat festgelegt.
 
IV.7.2. Sind das Gesuch oder die ihm beigelegten Unterlagen unvollständig oder widersprüchlich, wird das Gesuch abgelehnt, wenn der Antragsteller nach schriftlicher Aufforderung die Unterlagen nicht vervollständigt oder richtig stellt.
 
IV.8. Reduzierung der Milchquoten
IV.8.1. Das Amt überprüft regelmäßig die Übereinstimmung der effektiv von den Produzenten vermarkteten Milchmenge mit den ihnen unter jeglichem Rechtstitel zugeteilten Milchquoten.
 
IV.8.2.1. Wenn im Laufe des ersten Milchwirtschaftsjahres, in dem die Verfügbarkeit der zugeteilten Milchquote gegeben ist, eine tatsächlich vermarktete Milchmenge festgestellt wird, die geringer ist als 90 Prozent der verfügbaren Quote, fließt, in Durchführung vorliegender Maßnahme, die dem Erzeuger zuletzt zugeteilte Quote in die Landesreserve zurück, falls die tatsächliche Milchproduktion geringer als jene Milchquote ist, die der Antragsteller vor der Zuteilung besessen hat; anderenfalls wird ihm die Milchquote der tatsächlichen Jahreserzeugung plus 10 Prozent oder mindestens plus 3.000 kg angepasst. Die Anpassung darf auf keinen Fall eine Erhöhung der Quote bewirken.
 
IV.8.2.2. Mit einem begründeten Antrag des Produzenten kann der Quotenverlust bzw. die Quotenkürzung, wie im Paragrafen IV.8.2.1 vorgesehen, um ein Milchwirtschaftsjahr aufgeschoben werden.
 
IV.8.3.1. Die Reduzierung der Referenzmenge laut Paragraf IV.8.2. erfolgt nicht, wenn der Erzeuger beweist, dass die fehlende Vermarktung auf einen der nachfolgenden Gründe zurückzuführen ist:
 
- verlängerte Untätigkeit in Folge Arbeitsunfähigkeit des Produzenten.
- Enteignung der landwirtschaftlichen Fläche des Betriebes.
- Diebstahl oder unvorhergesehener Verlust des Milchkuhbestandes.
- Naturkatastrophe, die den Betrieb schwer heimgesucht hat.
- Zerstörung der für die Haltung der Milchkühe bestimmten Strukturen.

- Epizootien und andere sanitäre Gründe, die durch den landestierärztlichen Dienst bestätigt sind und die Milchproduktion beeinträchtigen.

- beträchtliche Verminderung der Futterproduktion aufgrund von ungünstigen Witterungsverhältnissen.

- Neu– oder Umbau des Wirtschaftsgebäudes.
 
IV.8.3.2. Für die Anerkennung der in Paragraf IV.8.3.1. vorgesehenen Umstände muss der betroffene Produzent, innerhalb 30. April nach Ende des Zeitraumes der verringerten Produktion, dem Amt einen entsprechenden Antrag stellen dem auch die entsprechende Dokumentation beigelegt werden muss oder das Vorhandensein einer solchen erklärt wird.
 
IV.8.4. Der Verlust der Quote erfolgt mit Beginn des zweiten Milchwirtschaftsjahres, nach dem der verminderten Produktion.
 
IV.8.5. Auf jeden Fall müssen die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Mindestproduktion für den Erhalt der Milchquote eingehalten werden.
 
IV.9. Verbote
IV.9.1.1. In den ersten drei Jahren ab der Zuteilung dürfen die zugeteilten Quoten unter keinem Rechtstitel einem anderen Erzeuger übertragen werden, außer bei Übertragungen des landwirtschaftlichen Betriebes an den Ehegatten, an Verwandte oder Verschwägerte bis zum vierten Grad und bei Verpachtung von Gemeinschaftsalmen von Seiten öffentlicher Körperschaften oder Interessentschaften.
 
IV.9.1.2. Die Verletzung des Verbots laut Paragraf IV.9.1.1. bringt den Verlust der zugeteilten Milchquote zugunsten der Landesreserve mit sich.
 
IV.9.2.1.Wenn sich das Flächenausmaß durch Auflösung von Pacht- oder Leihverträgen reduziert, muss dies dem Amt für Viehzucht mitgeteilt werden und die zugeteilten Milchquoten gehen in die Landesreserve über, um wieder zugeteilt zu werden. Ausnahme ist der Fall, in dem der Grundeigentümer die Nutzung der Flächen für sich beanspruchen will und dies mit einem entsprechenden Ansuchen anfordert. Die diesbezügliche Aufteilung der Quote erfolgt, sei es für die Zuteilung an den Eigentümer der Pacht- bzw. Leihflächen, als auch an den ehemaligen Pächter oder Entlehner, proportional und unter Berücksichtung des Flächenbezugs.
 
IV.9.2.2.1. Keinesfalls darf die Quote, die der Pächter bzw. Entlehner vor der Zuteilung aufgrund des Pacht- oder Leihvertrages besaß, reduziert werden.
 
IV.9.2.2.2. Infolge der Zuteilung der Quote an den Grundeigentümer kann das Limit von 14.000 Kilogramm Quote pro Hektar Futterfläche nicht überschritten werden.
 
IV.9.2.3. Auf jeden Fall muss der neue Quoteninhaber die im Paragraf IV.9. angeführten Verbote einhalten.
 
IV.10. Stichprobenartige Kontrollen
IV.10.1. Das Amt führt stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der Begünstigten von Milchquotenzuteilungen durch.
 
IV.11. Widerruf
IV.11.1. Falls nach der Zuteilung der Milchquoten falsche oder unwahre Erklärungen im Gesuch um Zuteilung oder in jedem anderen für die Zuteilung vorgelegten Akt oder Dokument festgestellt werden, so wird dem entsprechenden Begünstigten die Zuteilung entzogen und die Milchquoten fließen in die Landesreserve zurück, um dann den Antragstellern zugeteilt zu werden, die nicht in den Genuss von Zuteilungen gekommen sind.
 
V. Alpung
V.1. Wie im Artikel 22 des Ministerialdekretes vorgesehen, können Milchkuhalmen mit den in Paragraf IV. definierten Kriterien, Milchquoten zugeteilt bekommen.
 
VI. Ausstieg aus der Milchwirtschaft
VI.1. Zum Schutz des geschlossenen Hofes finden, für die landwirtschaftlichen Betriebe mit Sitz im Land, die Bestimmungen die im Artikel 10 Absatz 20 des Gesetzesdekrets enthalten sind, keine Anwendung.
 
VII. Kürzung von Milchquoten
VII.1. Im Land findet die Kürzung der Milchquoten, wie sie in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzesdekrets vorgesehen ist, nur in Bezug auf die Produzenten Anwendung, welche eine Milchquote über 20.000 kg haben.
 
VII.2. Die im Paragraf VII.1. enthaltene Bestimmung findet jedenfalls keine Anwendung in Bezug auf Produzenten, welche im vorhergehenden Bezugsjahr keine Milch produziert hatten.
 
VIII. Mitteilung der verfügbaren Quote

a)     Jedem Milchproduzenten der Inhaber einer Milchquote ist, wird vor Beginn eines jeden Milchwirtschaftsjahres seine verfügbare Milchquote und der Fettgehalt schriftlich mitgeteilt.

b)     Jedem Milchabnehmer der Provinz Bozen wird eine Liste seiner Milchproduzenten mit den verfügbaren Milchquoten und entsprechendem Fettgehalt mittels Einschreibebrief mit Rückantwort zugeschickt.

c)     Jedem Milchproduzenten der Inhaber einer Milchquote ist und an einem Milchabnehmer außerhalb der Provinz Bozen Milch anliefert, wird ein Brief in zweifacher Kopie zugeschickt. Der untere Teil dieses Briefes ist vom Milchproduzenten zu unterschreiben und beim Milchabnehmer abzugeben.

 
IX. Schlussbestimmungen
VIII.1. In Anwendung von Artikel 12 Absatz 6 des Ministerialdekrets ermächtigt das Land in Alternative zu den Vorschriften, die in Artikel 12 Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 desselben Ministerialdekrets festgelegt sind, eine EDV-gestützte Registrierungen der Milcheinsammlungen, welche eine tatsächliche Kontrolle der produzierten und transportierten Mengen garantieren.
 
VIII.2. Die vorgesehenen EDV Systeme müssen bei der Sammlung durch eigene Geräte Datum und Zeit der Übergabe, die Identifikation des Produzenten und die übernommene Milchmenge registrieren.
 
VIII.3. Die angeführten EDV Systeme garantieren außerdem die Identifizierung des Abnehmers, des Transporteurs und des für das Einsammeln benützten Fahrzeuges.
 
VIII.4. Die somit erfassten Daten werden für mindestens drei Jahre in Papierform auf nummerierten und vidimierten Blättern aufbewahrt, die regelmäßig, aber mindestens einmal im Monat ausgedruckt werden. Der Druck des Registers auf vidimierten und nummerierten Blättern ersetzt die Unterschriften des Produzenten des Abnehmers und des Transporteurs. Es gilt als Register des Produzenten, des Abnehmers und des Transporteurs.
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