VII.1. Im Land findet die Kürzung der Milchquoten, wie sie in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzesdekrets vorgesehen ist, nur in Bezug auf die Produzenten Anwendung, welche eine Milchquote über 50.000 kg haben.
VII.2. Die im Paragraf VII.1. enthaltene Bestimmung findet keine Anwendung in Bezug auf Produzenten, welche im vorhergehenden Bezugsjahr keine Milch im Rahmen der eigenständigen Produktionseinheit gemäß Punkt I. I.1., Komma 2 produziert haben.