II.1.1. Im Land ist eine Landesreserve errichtet, in welche die Milchquoten fließen die von deren Inhabern unentgeltlich abgetreten werden.
II.1.2. Die Milchquoten laut Paragraf II.1.1. werden bis innerhalb 31. März des darauf folgenden Bezugjahres an jene Antragsteller, welche freiwillig Milchquoten an diese Landesreserve abgetreten haben, zugeteilt.
II.1.3. Nur wenn die Ansuchen um Zuteilung von Milchquoten, der Personen die freiwillig Milchquoten abgetreten haben, nicht genügen um die verfügbaren Quoten zu verteilen, wird der Rest an Antragsteller verteilt, welche nicht freiwillig Quoten an die Landesreserve abgetreten haben.
II.2. Die Zuteilung der Milchquoten aus der Landesreserve erfolgt im Maximalausmaß der abgetretenen Menge und wird laut den zum Zeitpunkt der Verteilung gültigen Kriterien durchgeführt.