In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 1242 vom 30.03.1998
Kriterien für die Stichprobenkontrolle der von bevollmächtigten Beamten vorgelegten Abrechnungen (abgeändert mit Beschluss Nr. 3327 vom 29.09.2003 und Beschluss Nr. 1184 vom 08.08.2011)

…omissis…

1. Die Abrechnungen der bevollmächtigten Beamten sind gemäß Art. 53, Absatz 4 des L.G. Nr. 1 vom 29.01.2002 samt allen Unterlagen, der Abteilung für Finanzen und Haushalt zur verwaltungsmäßig-buchhalterischen Überprüfung  innerhalb von 40 Tagen nach Ablauf des Zeitraums, auf den sie sich beziehen, zu übermitteln;
2. eine Kommission, bestehend aus dem Direktor des Amtes für Ausgaben und einem Mitarbeiter dieses Amtes, bestimmt jene Abrechnungen, die durch regelmäßig durchgeführte Stichproben, der Kontrolle des Amtes für Ausgaben unterliegen;
3. die Kontrollen umfassen mindestens 6 % der für den entsprechenden Zeitraum vorgelegten Abrechnungen;
4. für die Stichproben stellt die Kommission zuvor Abrechnungen pro Haushaltskapitel zusammen und teilt ihnen eine fortlaufende Nummer zu;
5.
6. das Amt für Finanzaufsicht gibt über die Ergebnisse der Kontrollen der überprüften Abrechnungen und vorgenommenen Beanstandungen in einem eigenen Protokoll Rechenschaft ab;

- die Kontrollmodalitäten mittels Stichprobe gemäß vorhergehendem Absatz finden auf die über das 2. Trimester 1997 vorliegenden, zu überprüfenden Abrechnungen und alle nachfolgenden, Anwendung.

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