In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

Beschluss Nr. 588 vom 24.02.2003
Anpassung der Beträge der Kriterien für die Bemessung von Entschädigungen für Einschränkungen in Trinkwasserschutzgebieten - Ersetzung des Beschlusses vom 21.2.2000, Nr. 589

Allegato

Kriterien für die Bemessung von Entschädigungen für Einschränkungen in Trinkwasserschutzgebieten

(Art. 17 des Landesgesetzes Nr. 8 vom 18.06.2002)

 

1. ALLGEMEINE KRITERIEN

Entschädigungsanspruch besteht, wenn

tatsächlich eine Einschränkung der üblichen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gegeben ist,

oder wenn durch die Auflagen des Wasserschutzgebietes direkt Mehrkosten entstehen.

Zusätzlich zu diesem Entschädigungsanspruch für spezielle Einschränkungen, wird für die Flächen im Wasserschutzgebiet eine jährliche Pauschalentschädigung ausbezahlt, als Ausgleich für allgemeine Einschränkungen, wie z.B. Aufwand durch zusätzlich erforderliche Genehmigungen und Gutachten, eventuelle Einschränkung in der freien Ausübung der Tätigkeit, usw.

Bei der Festsetzung von Einschränkungen der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung wird von der üblichen Nutzung ausgegangen, also jener Nutzung, die auf Flächen mit vergleichbaren Eigenschaften (Höhe, Ausrichtung, Morphologie, Bodenaufbau, usw.) üblicherweise erfolgt. Was die übliche Nutzung ist, wird von den zuständigen Fachabteilungen des Landes festgelegt werden (Abteilung 31 Landwirtschaft und/oder Abt. 32 Forstwirtschaft).

Unter direkten Mehrkosten sind jene Kosten zu verstehen, die durch die Auflagen des Wasserschutzgebietsplanes dem jeweiligen Grundeigentümer entstehen (z.B. Entfernung einer Sickergrube außerhalb des Wasserschutzgebietes).
Die Grundsätze für die Ausgleichszahlungen sind folgende:

Die Entschädigungen werden grundsätzlich jährlich ausbezahlt.

Entschädigungen für einmalige Mehrkosten (z.B. bauliche Schutzmaßnahmen) werden einmalig ausbezahlt.

Mehrkosten, die sich in Zukunft ergeben könnten, werden erst dann berücksichtigt, wenn sie auch tatsächlich eintreten.

Macht die Entschädigungssumme weniger als 26,00€ pro Eigentümer aus wird sie nicht ausbezahlt.

 
2. BEMESSUNG AUSGLEICHSZAHLUNGEN
2.1 Pauschalentschädigungen
Die Pauschalentschädigung wird für alle Grundstücke im Wasserschutzgebiet entrichtet, ausgenommen jene die im Bauleitplan als Gletscher/Felsregion, Wald, Alpines Grünland aufscheinen. Die Entschädigung beträgt in der B-Zone 52,00€ pro Hektar und Jahr, in der C-Zone 26,00€ pro Hektar und Jahr. Für die A-Zone ist diese Art der Entschädigung nicht vorgesehen. Durch diese Pauschalentschädigungen werden allgemeine Einschränkungen ausgeglichen (eventuell zusätzlich erforderliche Genehmigungen und Gutachten, eventuelle Einschränkung in der freien Ausübung der Tätigkeit z.B. durch das Verbot der Bodennutzungsänderung, eventuelle Einschränkungen bei Grabarbeiten und der Errichtung von Wegen oder Gebäuden, usw.), so daß dafür kein weiterer Entschädigungsanspruch besteht.
 
2.2. A-Zonen
Die A-Zonen sind in der Regel kleine Flächen (Größenordnung 100 – 1000 m²), die ausschließlich für die Wasserversorgungsanlage genutzt werden, so daß keine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung mehr möglich ist. Es ist deshalb sinnvoll, daß sie in den Besitz des Wasserkonzessionärs übergehen. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Ertragsausfall der jeweiligen üblichen Kulturart zu entschädigen:
 
Kulturart     €/ha (min)     -     €/ha (max)
Obstbau     6926,00     -     8465,00
Weinbau     6519,00     -     7968,00
Silomais     2394,00     -     2926,00
Kartoffel     3005,00     -     3673,00
Rohnen     1783,00     -     2178,00
Getreide     560,00     -     685,00
Wechselwiese     1579,00     -     1930,00
Dauerw. 1sch.     407,00     -     498,00
Dauerw. 2sch.     815,00     -     956,00
Dauerw. 3sch.     1222,00     -     1494,00
Dauerw. 4sch.     1630,00     -     1992,00
Weide     357,00     -     435,00
Wald     331,00     -     405,00
 
Größere A-Zonen im Waldgebiet können zum Teil auch weiterhin forstwirtschaftlich genutzt werden. Die Entschädigung für Waldwirtschaft (331,00 – 405,00 €/ha) wird deshalb nur für jene Flächen ausbezahlt, die effektiv von Bäumen geräumt werden müssen. Für den übrigen Bereich der A-Zone wird ein Betrag ausbezahlt, der die Erschwernisse bei der Nutzung des Waldes (durch besondere Vorsichtsmaßnahmen bei den Arbeiten, Anwendung von besonderen Techniken, usw.) entschädigt (52,00 €/ha).
 
2.3. B und C-Zonen
In der folgenden Tabelle sind die Einschränkungen aufgelistet, für die Entschädigungsanspruch besteht:
 

VERBOTE/ EINSCHRÄNKUNGEN


HÖHE ENTSCHÄDIGUNGSSUMMEN

min     -     max

BEMERKUNGEN

Verbot des Ausbringens von flüssigen animalischen DüngernObstbau     -
Weinbau     -
Silomais     193,00
Kartoffel     193,00
Rohnen     193,00
Getreide     193,00
Wechselwiese     193,00
Dauerw. 1sch.     166,00
Dauerw. 2sch.     166,00
Dauerw. 3sch.     166,00
Dauerw. 4sch.     193,00
Weide     -
Wald     -
Wo normalerweise flüssiger animalischer Dünger eingesetzt wird, wird der entsprechende Düngewert und der Mehraufwand durch die Entsorgung des animalischen Düngers entschädigt.
Flächen von Bäumen und Sträuchern säubern und als Grünland erhalten
Obstbau     6926,00     -     8465,00
Weinbau     6519,00     -     7968,00
Silomais     2394,00     -     2926,00
Kartoffel     3005,00     -     3673,00
Rohnen     1783,00     -     2178,00
Getreide     560,00     -     685,00
Wechselwiese     1579,00     -     1930,00
Dauerw. 1sch.     407,00     -     498,00
Dauerw. 2sch.     815,00     -     956,00
Dauerw. 3sch.     1222,00     -     1494,00
Dauerw. 4sch.     1630,00     -     1992,00
Weide     356,00     -     435,00
Wald     331,00     -     405,00
Es wird das Betriebseinkommen der jeweiligen Kulturart entschädigt.
Verbot jeglicher Art der DüngungObstbau     6519,00     -     7835,00
Weinbau     6111,00     -     7470,00
Silomais     2042,00     -     2483,00
Kartoffel     2653,00     -     3230,00
Rohnen     1431,00     -     1736,00
Getreide     208,00     -     242,00
Wechselwiese     1227,00     -     1487,00
Dauerw. 1sch.     166,00          -
Dauerw. 2sch.     463,00     -     553,00
Dauerw. 3sch.     870,00     -     1051,00
Dauerw. 4sch.     1278,00     -     1549,00
Weide     -          -
Wald     -          -
Es wird das Betriebseinkommen der jeweiligen Kulturart, abzüglich des Betriebseinkommens der einschnittigen Wiese, entschädigt. Wo normalerweise animalischer Dünger eingesetzt wird, wird zusätzlich der Mehraufwand durch die Entsorgung des animalischen Düngers entschädigt.
Verbot der Beweidung
 
 
Weide     356,00          435,00
Nur wenn die Beweidung eine übliche Nutzung darstellt.
 
Verbot des Ausbringens von Pflanzenschutzmitteln
Obstbau          6111,00     -     7470,00
Weinbau          5703,00     -     6972,00
Silomais          1579,00     -     1930,00
Kartoffel          2189,00     -     2677,00
Rohnen          968,00     -     1183,00
Getreide          -          -
Wechselwiese      764,00     -     934,00
Dauerw. 1sch.     -     -     -
Dauerw. 2sch.          -
Dauerw. 3sch.     407,00     -     498,00
Dauerw. 4sch.     815,00     -     996,00
Weide               -
Wald          -
Es wird das Betriebseinkommen der jeweiligen Kulturart, abzüglich des Betriebseinkommens der zwei-schnittigen Wiese, entschädigt.
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